Hallo!!
Herzlichen Dank für Deine Einschätzung.
Bitte um Verständnis, dass Deine Einschätzung dennoch dazu
veranlasst, auf die Fallstellung (Man-nehme-an…) bezogen,
nachzufragen:
Was veranlasst Dich zu der Meinung, dass ein Antrag
gleichbedeutend mit einer „Änderung“ der Tagesordnung sein
würde und welche Regelung sollte der Eigentümergemeinschaft
(EG) verbieten, auch noch am Tag der Eigentümergemeinschaft,
also in „letzter Sekunde“, über die Vollständigkeit der
Tagesordnung beraten und beschließen zu lassen? Ich meine,
könnte der Eigentümer (ET) überhaupt was erwarten? Wenn ja,
was, um den besonderen Schutz der Eigentümergemeinschaft (EG)
als den eigentlichen Souverän über die Liegenschaft, zu
genießen?
Vielleicht ergibt nachfolgende Texte mehr Sinn:
1.Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahre einberufen.
2.Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.
4.Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.
—Also wenn der Termin zur ETV bereits steht und die Eigentümer bereits geladen sind, ist mit der Ladung auch TOP beinhaltet.
Nchträg TOP zu ändern ist schwierig, wenn hier die weiteren Eigentümer nicht mitspielen, andernfalls muß dies zur nächsten Eigentümerversammlung vorgetragen werden. —
Nun die Begründung, zitiert:
Ihrer Einladung muß unbedingt die vorgesehene Tagesordnung beiliegen. Um sich ordentlich auf die Versammlung vorzubereiten, soll Ihnen schließlich genug Zeit zur Verfügung stehen. Alle Punkte, zu denen Beschlüsse gefasst werden sollen, müssen in der Tagesordnung zu lesen sein. Die Formulierung der Tagesordnungspunkte muß erkennen lassen, worüber beraten und ggf. ein Beschluss gefasst werden soll. Die vorliegende Tagesordnung soll Ihnen die Möglichkeit einräumen, sich zu informieren, vorzubereiten und wenn nötig auch rechtlich beraten zu lassen. Der Zweck liegt darin, Sie vor unangenehmen Überraschungen zu schützen. Des weiteren ermöglicht Ihnen dies im Vorfeld abzuschätzen, ob Ihre Anwesenheit in der Versammlung überhaupt erforderlich ist. Es ist aber nicht erforderlich, dass bereits in Ihrer Einladung alle Details des Beschlussgegenstandes einbezogen sind (Bay-ObLG, WE 1992, S. 232). (Seitenanfang)
Aus diesen Gründen hat vermutlich der Verwalter eine Änderung der TOP nicht zugelassen.
lG