Hammer hart

Die Hausverwaltung (HV) sperrt sich gegen eine Bitte des Eigentümers (ET,) einen TO-Punkt in die Tagesordnung (TO) zur nächsten Eigentümerversammlung (ETV) aufzunehmen, mit der Begründung: Der Antrag sei „nicht rechtzeitig“ eingegangen. Dabei hat die HV die ETs der Liegenschaft zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, wann die Wohnungseigentümerversammlung (ETV) stattfinden soll und bis wann Anträge einzureichen sind. Außerdem würde das Recht einzig bei ihr liegen, den Inhalt der TO zu bestimmen. Ist das nicht ein starkes Stück oder anders gefragt: Wie ist die Rechtslage? Vielen Dank für Eure Einschätzungen!

Gruß mki

Auch ein Hallo,

es gibt Gesetze, welche die Eigentümergemeinschaft regelt sowie die Tätigkeit der Hausverwaltung.

Es gibt gesetzliche Fristen für die Ladung zu einer Eigentümerversammlung; der Eigentümer hat von Versammlung zu Versammlung 12 Monate Zeit und wenn ihm in „letzter Sekunde“ ein TOP einfällt, dann kann nicht erwartet werden, dass jetzt die Vorbe-reitungen für die Eigentümerversammlung geändert und eine neue TOP geschrieben werden muss.

Also nicht Hammer hart, sondern Realität weich.

Schönen Abend noch.

Gruß mki

Hallo!!

Herzlichen Dank für Deine Einschätzung.

Bitte um Verständnis, dass Deine Einschätzung dennoch dazu veranlasst, auf die Fallstellung (Man-nehme-an…) bezogen, nachzufragen:

Was veranlasst Dich zu der Meinung, dass ein Antrag gleichbedeutend mit einer „Änderung“ der Tagesordnung sein würde und welche Regelung sollte der Eigentümergemeinschaft (EG) verbieten, auch noch am Tag der Eigentümergemeinschaft, also in „letzter Sekunde“, über die Vollständigkeit der Tagesordnung beraten und beschließen zu lassen? Ich meine, könnte der Eigentümer (ET) überhaupt was erwarten? Wenn ja, was, um den besonderen Schutz der Eigentümergemeinschaft (EG) als den eigentlichen Souverän über die Liegenschaft, zu genießen?

Aber sonst ist gut zu verstehen, was Du meinst. Danke nochmals.

Gruß mki

Hallo!!

Herzlichen Dank für Deine Einschätzung.

Bitte um Verständnis, dass Deine Einschätzung dennoch dazu
veranlasst, auf die Fallstellung (Man-nehme-an…) bezogen,
nachzufragen:

Was veranlasst Dich zu der Meinung, dass ein Antrag
gleichbedeutend mit einer „Änderung“ der Tagesordnung sein
würde und welche Regelung sollte der Eigentümergemeinschaft
(EG) verbieten, auch noch am Tag der Eigentümergemeinschaft,
also in „letzter Sekunde“, über die Vollständigkeit der
Tagesordnung beraten und beschließen zu lassen? Ich meine,
könnte der Eigentümer (ET) überhaupt was erwarten? Wenn ja,
was, um den besonderen Schutz der Eigentümergemeinschaft (EG)
als den eigentlichen Souverän über die Liegenschaft, zu
genießen?

Vielleicht ergibt nachfolgende Texte mehr Sinn:

1.Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahre einberufen.
2.Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

4.Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.

—Also wenn der Termin zur ETV bereits steht und die Eigentümer bereits geladen sind, ist mit der Ladung auch TOP beinhaltet.
Nchträg TOP zu ändern ist schwierig, wenn hier die weiteren Eigentümer nicht mitspielen, andernfalls muß dies zur nächsten Eigentümerversammlung vorgetragen werden. —

Nun die Begründung, zitiert:

Ihrer Einladung muß unbedingt die vorgesehene Tagesordnung beiliegen. Um sich ordentlich auf die Versammlung vorzubereiten, soll Ihnen schließlich genug Zeit zur Verfügung stehen. Alle Punkte, zu denen Beschlüsse gefasst werden sollen, müssen in der Tagesordnung zu lesen sein. Die Formulierung der Tagesordnungspunkte muß erkennen lassen, worüber beraten und ggf. ein Beschluss gefasst werden soll. Die vorliegende Tagesordnung soll Ihnen die Möglichkeit einräumen, sich zu informieren, vorzubereiten und wenn nötig auch rechtlich beraten zu lassen. Der Zweck liegt darin, Sie vor unangenehmen Überraschungen zu schützen. Des weiteren ermöglicht Ihnen dies im Vorfeld abzuschätzen, ob Ihre Anwesenheit in der Versammlung überhaupt erforderlich ist. Es ist aber nicht erforderlich, dass bereits in Ihrer Einladung alle Details des Beschlussgegenstandes einbezogen sind (Bay-ObLG, WE 1992, S. 232). (Seitenanfang)

Aus diesen Gründen hat vermutlich der Verwalter eine Änderung der TOP nicht zugelassen.

lG

—Also wenn der Termin zur ETV bereits steht und die
Eigentümer bereits geladen sind, ist mit der Ladung auch TOP
beinhaltet.
Nchträg TOP zu ändern ist schwierig, wenn hier die weiteren
Eigentümer nicht mitspielen, andernfalls muß dies zur nächsten
Eigentümerversammlung vorgetragen werden. —

Unsinn, das ist weder schwierig noch benötigt der Verwalter die Zustimmung der enderen Eigentümer. Wenn die 2 Wochen-Frist noch nicht abgelaufen ist, schickt man einfach einen Nachtrag zur Tagesordnung mit den zusätzlichen TOP hinterher.

Gruß
C.

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