Handels- vs. Steuerrecht

Hallo,

ich schreibe derzeit meine Diplomarbeit über das Bilmog und habe eine dringende Frage.

die Aktivierung eines Geschäftswertes ist ab dem Bilmog ja nun pflicht. da dieser steuerrechtlich auch zu aktivieren ist, wird dich doch in der guv das steueraufkommen im jahr der Aktivierung erhöhen, richtig? bei bspw. Finanzinstrumenten, die zu handelszwecken angeschafft wurden, ist dies jedoch nicht der fall, da steuerrechtlich keine höherbewertung als die anschaffungskosten erfolgen darf und damit der ertag daraus auch nicht steuerlich anerkannt wird. die steuerlast wird sich deshalb nicht ändern.
Stimmt das soweit?

Zusätzlich ändert sich die bewertung der rückstellungen. Diese steigen um etwa 30% an, wegen dem abzinsungssatz, der handelsrechtlich niedriger liegt und der tatsache, dass gehaltstrends miteinzubeziehen sind.
so. Wenn ich nun diesen aufwand in der handelsrechtlichen guv habe, bleibt dann mein steueraufwand gleich, da die rückstellungen steuerrechtlich noch immer „kleiner“ sind?! sollte ich also in die verlustzone rutschen, handelsrechtlich, muss ich dennoch den steueraufwand in meiner fiktiven guv drin lassen, da steuerrechtlich der aufwand nicht anerkannt wird? aber wie wird das dann in den folgejahren gehandhabt, wird immer nur der steuerrechtlich anfallende aufwand besteuert?!

Bitte helft mir, ich bin langsam am verzeifeln :smile:

lg und danke schonmal

Hallo Mira,

die Aktivierung eines Geschäftswertes ist ab dem Bilmog ja nun
pflicht.

Etwas genauer: Durch das BilMoG „soll“ künftig der sog. derivative (= erworbene) Geschäfts- oder Firmenwertauch unter die Aktivierungspflicht fallen.
Bisher war es so, dass hinsichtlich dieses Sachverhaltes ein Wahlrecht bestand bzw. noch existiert. Daher konnte ein solch erworbener GoF entweder ganz bzw teilweise aktiviert werden oder aber, direkt als Aufwand verbucht werden.

da dieser steuerrechtlich auch zu aktivieren ist, wird dich doch in :der guv das steueraufkommen im jahr der Aktivierung erhöhen, richtig?

Das Steuerrecht hat immer schon eine Aktivierungspflicht für den derivativen GoF vorgesehen. Darüber hinaus wurde eine Abschreibung über 15 Jahre festgelegt.

Durch eine Aktivierung kommt es dazu, dass „Gegenwerte“ in der Bilanz gespeichert werden. Dabei ist es in der Tat so, dass die Ausgaben nicht sofort in voller Höhe zu Aufwand werden. Wird etwa eine Maschine angeschafft und aktiviert, so erfolgt bei Aufwandsbeitrag dieses Vermögensgegenstandes über die Jahre der Nutzung in Form von Abschreibungen. Die bisherige Regelung zum derivativen GoF kennt das bereits o.g. Wahlrecht, wo durch -zumindest nach Handelsrecht- eine Gestaltung und Ergebnisbeeinflussung möglich ist. Steuerrechtlich bestand hingegen schon immer eine Aktivierungspflicht. Der Kaufmann sollte sich in der Tat nicht ärmer rechnen können. Das Steueraufkommen sollte durch einen Vollansatz als Aufwand nicht beeinflusst werden können.
Die Regelung des BilMoG zum derivativen GoF hat somit nur Bedeutung für das Handelsrecht, nicht jedoch für das Steuerrecht. Allerdings kann der dGoF im Handelsrecht über eine kürzere Nutzungsdauer abgeschrieben werden, als nach Steuerrecht. Hier wird typisierend eine Nutzungsdauer von 15 Jahren unterstellt. An dieser Stelle können dann latente Steuern eine Bedeutung erlangen.

bei bspw. Finanzinstrumenten,
die zu handelszwecken angeschafft wurden, ist dies jedoch
nicht der fall, da steuerrechtlich keine höherbewertung als
die anschaffungskosten erfolgen darf und damit der ertag
daraus auch nicht steuerlich anerkannt wird. die steuerlast
wird sich deshalb nicht ändern.
Stimmt das soweit?

Ja, das stimmt. Das BilMoG sieht vor, dass nach Handelsrecht die zu Handelszwecken erworbenen FI künftig mit ihrem Fair Value anzusetzen sind. Das führt in der Tat zu einer Abweichung vom AK-Prinzip und damit auch zu einer direkten Ergebniswirkung solcher Vermögensgegenstände. Man sollte aber vielleicht noch erwähnen, dass hier eine Ausschüttungssperre greifen wird, zumindest was Kapitalgesellschaften anbelangt.

Was die steuerliche Komponente betrifft, so muss unterschieden werden. Für viele Unternehmen wird es beim sog. steuerlichen Bewertungsvorbehalt bleiben. Damit ist das AK-Prinzip zwingend zu beachten. Eine Ausnahme besteht jedoch für solche Unternehmen, die „von ihrem Geschäftsmodell“ her mit solchen Vermögensgegenständen zutun haben. Das sind logischerweise Banken und auch Versicherungen. Die müssen hier ein Recht auf Sonderbehandlung haben. Hierzu gelten bestimmte Gesetzesnormen im Handelsrecht. Ab § 330 oder § 340 HGB glaube ich. Auch das Steuerrecht kann sich dem nicht verschließen. Soweit ich weiss, soll es zu einer Änderung im EStG diesbezüglich kommen.
Für alle anderen Unternehmen wird es aber in der Tat keinen Ertrag aus (unrealisierten) Marktpreisänderungen geben.

Zusätzlich ändert sich die bewertung der rückstellungen. Diese
steigen um etwa 30% an, wegen dem abzinsungssatz, der
handelsrechtlich niedriger liegt und der tatsache, dass
gehaltstrends miteinzubeziehen sind.
so. Wenn ich nun diesen aufwand in der handelsrechtlichen guv
habe, bleibt dann mein steueraufwand gleich, da die
rückstellungen steuerrechtlich noch immer „kleiner“ sind?!

Im Thema Rückstellungen bin ich nun nicht sooo tief verwurzelt. Fakt ist jedoch, dass der Bundesrat hierzu in seiner Stellungnahme ggü. der Bundesregierung sehr viel Kritik geäußert hat. Daher könnte es noch einmal zu größeren Änderungen im HGB-E kommen.

Diese steigen um etwa 30% an, wegen dem abzinsungssatz, der
handelsrechtlich niedriger liegt und der tatsache, dass
gehaltstrends miteinzubeziehen sind.

Also diese Aussage möchte ich aber doch bezweifeln. Allgemein geht es bei den Rückstellungen ja darum, dass bei der Abzinsung der durchschnittliche Marktzins der letzten 7 Jahre zur Anwendung kommen soll. Ob man damit eine Erhöhung um 30% schafft, weiss ich nicht.

Im Steuerrecht bestehen schon seit langer Zeit eigene Regelungen zum Thema Rückstellungen. Von daher kann davon ausgegangen werden, dass das BilMoG wohl keinen oder wenn nur einen äußerst geringen Einfluss auf die steuerliche Behandlung nehmen wird. Ich vermute mal, dass sich kein Einfluss ergeben wird, da wie bereits erwähnt steuerliche Vorschriften zum Thema Rückstellungen existieren. Soweit ich weiss, will das Steuerrecht aber an den Verhältnissen festhalten, die am Bilanzstichtag gegeben sind. Das deckt sich wohl auch mit der BR-Kritik.

sollte ich also in die verlustzone rutschen, handelsrechtlich,
muss ich dennoch den steueraufwand in meiner fiktiven guv drin
lassen, da steuerrechtlich der aufwand nicht anerkannt wird?

Wie gesagt, dass kommt darauf an, wofür Rückstellungen gebildet werden sollen und was das StR dann konkret dazu sagt.

aber wie wird das dann in den folgejahren gehandhabt, wird
immer nur der steuerrechtlich anfallende aufwand besteuert?!

Das StR besteuert auf Grund des Steuerbilanzgewinns. Dieser ermittelt sich dabei in der Tat nach den steuerrechtlichen Vorschriften zur Rückstellungsbildung.

VG
Sebastian

Erst mal vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich habe trotzdem noch immer das Problem, dass ich die Verbindung zum Steueraufkommen nicht ganz schaffe.

Der GoF, der auch steuerlich aktiviert werden muss, wird nun auch handelsrechtlich aktiviert. es entsteht ein außerordentlicher ertrag, der auch steuerrechtlich entsteht? Und deshalb müssen darauf auch steuern entrichtet werden, oder? D.h. mein Steueraufkommen wird im jahr der aktivierung um diesen zusätzlichen Ertrag * steuersatz steigen. Hab ich das richtig verstanden?

bei den Finanzinstrumenten hingegen wird steuerlich mit den AK gearbeitet, d.h. der zusätzliche ertrag, den ich durch aktivierung zum Zeitwert über den AK habe, unterliegt nicht der steuer? also bleibt meine steuerschuld gleich, auch wenn ich diesen a.o. ertrag in der handelsbilanz hab, oder?

und bei den pensionrückstellungen ist bei meinem fallbeispiel die sache wie folgt: durch den a.o. aufwand zur zusätzlichen erhöhung der Rückstellungen (aus bilanzanalytische sicht zumindest a.o.) rutscht mein jahresüberschuss ins negative. der gewinn in der steuerbilanz müsste allerdings nach wie vor positvi sein, da hier kein derartiger a.o. aufwand zum tragen kommt? deshalb muss ich in meiner handelsbilanz trotz fehlbetrag dieselbe steuerlast ausweisen, die ich im ausgangsbeispiel ohne erhöhte rückstellungen ausgewiesen habe, oder?
nur wenn die steuerliche regelung dementsprechend angepasst würde, würde der a.o. aufwand auch steuerlich anerkannt werden und würde meine steuerschuld auf grund des fehlbetrages auf null senken.

klingt das logisch, oder habe ich denkfehler dahinter?
Um nochmal deutlich zu machen, mir geht es vor allem um die steuerlast im jahr der aktivierung/umstellunge etc. und die änderungen die ich diesbezüglich in meine guv dieses jahres vornehmen müsste.

danke!!

Hallo Mira,

Der GoF, der auch steuerlich aktiviert werden muss, wird nun
auch handelsrechtlich aktiviert. es entsteht ein
außerordentlicher ertrag, der auch steuerrechtlich entsteht?
Und deshalb müssen darauf auch steuern entrichtet werden,
oder? D.h. mein Steueraufkommen wird im jahr der aktivierung
um diesen zusätzlichen Ertrag * steuersatz steigen. Hab ich
das richtig verstanden?

Man kann es recht einfach ausdrücken: Nach dem BilMoG hat man den Gleichschritt, weil es keine Ungleichbehandlung des dGoF mehr in Handels- und Steuerbilanz gibt. Früher war es ja so, dass für Zwecke der Steuerbilanz der dGoF, wenn er etwa nicht angesetzt wurde, hinzugerechnet werden musste - also eine Aktivierung in der Steuerbilanz (anders als in der Handelsbilanz) dargestellt werden musste.
Nach dem BilMoG weichen HB und StB aber nicht mehr von einander ab, weil in beiden Bilanzen die gleiche Behandlung erfolgt. Lediglich die Sache mit den latenten Steuern in Folge divergierender Nutzungsdauern könnte ein Thema sein.
Durch die Ansatzpflicht in der HB wird eine Korrekturnotwendigkeit auf dem Weg zur Steuerbilanz aus dem Weg geräumt. Der Der Steuerbilanzgewinn musste ja ohnehin immer schon unter Ansatzpflicht des GoF ermittelt werden. Die Besteuerung solcher Vorgänge ändert sich also nicht. Man wird in Zukunft nur ein höheres Ergebnis in der Handelsbilanz haben, weil man eben nicht mehr sofort Aufwand buchen darf, der wiederum das Ergebnis (auf einen Schlag) mindert.

bei den Finanzinstrumenten hingegen wird steuerlich mit den AK
gearbeitet, d.h. der zusätzliche ertrag, den ich durch
aktivierung zum Zeitwert über den AK habe, unterliegt nicht
der steuer? also bleibt meine steuerschuld gleich, auch wenn
ich diesen a.o. ertrag in der handelsbilanz hab, oder?

Das stimmt. Ausnahme werden aber Banken und Versicherungen sein, weil die ja damit arbeiten. Für „ganz normale Unternehmen“ wird es aber so sein wie Du sagst.

und bei den pensionrückstellungen ist bei meinem fallbeispiel
die sache wie folgt: durch den a.o. aufwand zur zusätzlichen
erhöhung der Rückstellungen (aus bilanzanalytische sicht
zumindest a.o.) rutscht mein jahresüberschuss ins negative.
der gewinn in der steuerbilanz müsste allerdings nach wie vor
positvi sein, da hier kein derartiger a.o. aufwand zum tragen
kommt? deshalb muss ich in meiner handelsbilanz trotz
fehlbetrag dieselbe steuerlast ausweisen, die ich im
ausgangsbeispiel ohne erhöhte rückstellungen ausgewiesen habe,
oder?
nur wenn die steuerliche regelung dementsprechend angepasst
würde, würde der a.o. aufwand auch steuerlich anerkannt werden
und würde meine steuerschuld auf grund des fehlbetrages auf
null senken.

klingt das logisch, oder habe ich denkfehler dahinter?
Um nochmal deutlich zu machen, mir geht es vor allem um die
steuerlast im jahr der aktivierung/umstellunge etc. und die
änderungen die ich diesbezüglich in meine guv dieses jahres
vornehmen müsste.

Kannst Du das Beispiel zu den P-Rückstellungen mal posten ?

VG
Sebastian