Hallo Mira,
die Aktivierung eines Geschäftswertes ist ab dem Bilmog ja nun
pflicht.
Etwas genauer: Durch das BilMoG „soll“ künftig der sog. derivative (= erworbene) Geschäfts- oder Firmenwertauch unter die Aktivierungspflicht fallen.
Bisher war es so, dass hinsichtlich dieses Sachverhaltes ein Wahlrecht bestand bzw. noch existiert. Daher konnte ein solch erworbener GoF entweder ganz bzw teilweise aktiviert werden oder aber, direkt als Aufwand verbucht werden.
da dieser steuerrechtlich auch zu aktivieren ist, wird dich doch in :der guv das steueraufkommen im jahr der Aktivierung erhöhen, richtig?
Das Steuerrecht hat immer schon eine Aktivierungspflicht für den derivativen GoF vorgesehen. Darüber hinaus wurde eine Abschreibung über 15 Jahre festgelegt.
Durch eine Aktivierung kommt es dazu, dass „Gegenwerte“ in der Bilanz gespeichert werden. Dabei ist es in der Tat so, dass die Ausgaben nicht sofort in voller Höhe zu Aufwand werden. Wird etwa eine Maschine angeschafft und aktiviert, so erfolgt bei Aufwandsbeitrag dieses Vermögensgegenstandes über die Jahre der Nutzung in Form von Abschreibungen. Die bisherige Regelung zum derivativen GoF kennt das bereits o.g. Wahlrecht, wo durch -zumindest nach Handelsrecht- eine Gestaltung und Ergebnisbeeinflussung möglich ist. Steuerrechtlich bestand hingegen schon immer eine Aktivierungspflicht. Der Kaufmann sollte sich in der Tat nicht ärmer rechnen können. Das Steueraufkommen sollte durch einen Vollansatz als Aufwand nicht beeinflusst werden können.
Die Regelung des BilMoG zum derivativen GoF hat somit nur Bedeutung für das Handelsrecht, nicht jedoch für das Steuerrecht. Allerdings kann der dGoF im Handelsrecht über eine kürzere Nutzungsdauer abgeschrieben werden, als nach Steuerrecht. Hier wird typisierend eine Nutzungsdauer von 15 Jahren unterstellt. An dieser Stelle können dann latente Steuern eine Bedeutung erlangen.
bei bspw. Finanzinstrumenten,
die zu handelszwecken angeschafft wurden, ist dies jedoch
nicht der fall, da steuerrechtlich keine höherbewertung als
die anschaffungskosten erfolgen darf und damit der ertag
daraus auch nicht steuerlich anerkannt wird. die steuerlast
wird sich deshalb nicht ändern.
Stimmt das soweit?
Ja, das stimmt. Das BilMoG sieht vor, dass nach Handelsrecht die zu Handelszwecken erworbenen FI künftig mit ihrem Fair Value anzusetzen sind. Das führt in der Tat zu einer Abweichung vom AK-Prinzip und damit auch zu einer direkten Ergebniswirkung solcher Vermögensgegenstände. Man sollte aber vielleicht noch erwähnen, dass hier eine Ausschüttungssperre greifen wird, zumindest was Kapitalgesellschaften anbelangt.
Was die steuerliche Komponente betrifft, so muss unterschieden werden. Für viele Unternehmen wird es beim sog. steuerlichen Bewertungsvorbehalt bleiben. Damit ist das AK-Prinzip zwingend zu beachten. Eine Ausnahme besteht jedoch für solche Unternehmen, die „von ihrem Geschäftsmodell“ her mit solchen Vermögensgegenständen zutun haben. Das sind logischerweise Banken und auch Versicherungen. Die müssen hier ein Recht auf Sonderbehandlung haben. Hierzu gelten bestimmte Gesetzesnormen im Handelsrecht. Ab § 330 oder § 340 HGB glaube ich. Auch das Steuerrecht kann sich dem nicht verschließen. Soweit ich weiss, soll es zu einer Änderung im EStG diesbezüglich kommen.
Für alle anderen Unternehmen wird es aber in der Tat keinen Ertrag aus (unrealisierten) Marktpreisänderungen geben.
Zusätzlich ändert sich die bewertung der rückstellungen. Diese
steigen um etwa 30% an, wegen dem abzinsungssatz, der
handelsrechtlich niedriger liegt und der tatsache, dass
gehaltstrends miteinzubeziehen sind.
so. Wenn ich nun diesen aufwand in der handelsrechtlichen guv
habe, bleibt dann mein steueraufwand gleich, da die
rückstellungen steuerrechtlich noch immer „kleiner“ sind?!
Im Thema Rückstellungen bin ich nun nicht sooo tief verwurzelt. Fakt ist jedoch, dass der Bundesrat hierzu in seiner Stellungnahme ggü. der Bundesregierung sehr viel Kritik geäußert hat. Daher könnte es noch einmal zu größeren Änderungen im HGB-E kommen.
Diese steigen um etwa 30% an, wegen dem abzinsungssatz, der
handelsrechtlich niedriger liegt und der tatsache, dass
gehaltstrends miteinzubeziehen sind.
Also diese Aussage möchte ich aber doch bezweifeln. Allgemein geht es bei den Rückstellungen ja darum, dass bei der Abzinsung der durchschnittliche Marktzins der letzten 7 Jahre zur Anwendung kommen soll. Ob man damit eine Erhöhung um 30% schafft, weiss ich nicht.
Im Steuerrecht bestehen schon seit langer Zeit eigene Regelungen zum Thema Rückstellungen. Von daher kann davon ausgegangen werden, dass das BilMoG wohl keinen oder wenn nur einen äußerst geringen Einfluss auf die steuerliche Behandlung nehmen wird. Ich vermute mal, dass sich kein Einfluss ergeben wird, da wie bereits erwähnt steuerliche Vorschriften zum Thema Rückstellungen existieren. Soweit ich weiss, will das Steuerrecht aber an den Verhältnissen festhalten, die am Bilanzstichtag gegeben sind. Das deckt sich wohl auch mit der BR-Kritik.
sollte ich also in die verlustzone rutschen, handelsrechtlich,
muss ich dennoch den steueraufwand in meiner fiktiven guv drin
lassen, da steuerrechtlich der aufwand nicht anerkannt wird?
Wie gesagt, dass kommt darauf an, wofür Rückstellungen gebildet werden sollen und was das StR dann konkret dazu sagt.
aber wie wird das dann in den folgejahren gehandhabt, wird
immer nur der steuerrechtlich anfallende aufwand besteuert?!
Das StR besteuert auf Grund des Steuerbilanzgewinns. Dieser ermittelt sich dabei in der Tat nach den steuerrechtlichen Vorschriften zur Rückstellungsbildung.
VG
Sebastian