Handelsgesetz - HGB - Kaufmann

Hallo,

ich habe eine letzte Frage aus einem Übungsbeispiel und hänge da. HGB ist nicht so meins muß ich leider feststellen:

„L“ hat einen größeren landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau und Viehzucht. Seine Ehefrau „F“ möchte eigene Erzeugnisse in einem kleinen „Hofladen“ verkaufen.
Sind „L“ und „F“ oder einer von beiden als Gewerbetreibende oder als Kaufleute im Sinne des Handelsrecht anzusehen?

Meine Gedanken gehen da hin, das es Landwirten ja freigestellt ist, ob sie sich als Kaufleute eingetragen lassen oder nicht. Aber wie sieht es mit der Ehefrau jetzt aus…
Ich blick das nicht.

Danke an alle.
Grüssle

Hallo,

ich habe eine letzte Frage aus einem Übungsbeispiel und hänge
da. HGB ist nicht so meins muß ich leider feststellen:

„L“ hat einen größeren landwirtschaftlichen Betrieb mit
Ackerbau und Viehzucht.

§ 3 hgb hast du sicherlich gefunden.

Seine Ehefrau „F“ möchte eigene
Erzeugnisse in einem kleinen „Hofladen“ verkaufen.

§ 1 hgb und vor allem die gesetzliche vermutung in § 1 abs.2 hgbkennst du sicherlich auch. die vorschrift über die kannkaufmanneigenschaft (§ 2 hgb) ist dir auch bekannt.

jetzt musst du nur noch lesen und sumbsumieren…

Hallo,

„L“ hat einen größeren landwirtschaftlichen Betrieb mit
Ackerbau und Viehzucht. Seine Ehefrau „F“ möchte eigene
Erzeugnisse in einem kleinen „Hofladen“ verkaufen.
Sind „L“ und „F“ oder einer von beiden als Gewerbetreibende
oder als Kaufleute im Sinne des Handelsrecht anzusehen?

F betreibt mit dem Laden ein Gewerbe.
Ob F auch ein Kaufmann im Sinne des HGB ist, hängt von Umsatz, Gewinn und Anzahl der Angestellten ab. Der Gewinn von 50.000 EUR/Jahr ist ein Richtwert.

F und L können sich unabhängig von der Größe als Kaufmann im HR-A Eintragen lassen.

MfG Frank