Liebe/-r Experte/-in,
momentan tritt in unserem Unternehmen immer wieder eine Frage zum Thema AB auf.
Wie verhält es sich, wenn ein Kunde (ständige Geschäftsbeziehung, konkreter Fall eine GmbH = Kaufmann HGB) eine schriftliche Bestellung aufgibt und diese per AB bestätigt bekommt und sich ein Fehler eingeschlichen hat. Hat der Kunde in Bezug auf seine kaufmännischer Sorgfaltspflicht ein Teilschuld oder verhält sich die AB genau wie im BGB als neuer Antrag, wo Schweigen keine Annahme darstellt?
Die Abgrenzung zu AB und kaufmännischem Bestätigungsschreiben sind klar.
Vielen Dank für die Hilfe
Gruß
Heloo
Hallo,
also, wenn der Kunde eine Bestellung aufgibt (schriftlich) und diese per AB bestätigt bekommt, ist, meiner Meinung nach, einer Vertrag gem. der AB zustande gekommen.
Wenn der Kunde in der Bestellung einen Fehler gemacht hat, und ihm dies nicht mal nach der AB aufgefallen ist, ist es wohl Pech.
Er hätte es merken und melden müssen. Bei einer langjährigen Geschäftsbeziehung würd ich versuchen, über eine kulante Regelung, den Vertrag aufrecht zu Erhalten. Solang keine Leistungen (von beiden Seiten) erbracht wurden, sollte dies möglich sein.
Zum Schweigen:
Meiner Meinung nach ist „schweigen“ unter Kaufleuten immer gleichbedeutend mit „Zustimmen“.
MfG
SpeedyDo
Liebe/-r Heloo,
vielen Dank für die Wahl meiner Person zur Beantwortung Deiner Fragen. Vorab erstmal eine generelle Antwort; Diese Frage kann man konkret nur beantworten wenn man nähere Informationen über den Sachverhalts (Konkretisierung des Fehlers) kennt.
Ein Zustandekommen eines Vertrages bedarf nicht der Bestätigung mittels einer AB. Ein Vertrag kann auch bereits im Vorfeld durch mndl. Absprachen zustande gekommen sein. Daraus ergibt sich die Frage in wie weit ist die AB gleichzusetzen mit dem rechtlichen Begriff der Vertragsannahme. Sollte die AB nicht Grundlage des Vertragsabschlusses sein, wäre es vorteilhafter der guten Ordnung halber (Treu und Glauben) ein Bestätigungsschreiben mit dem Hinweis auf Abweichung an die gegnerische Partei zu schicken.
Wenn die AB die Vertragsannahme durch den Kunden ist, dann stellt sich die Frage, ist der Fehler ein wesentlicher Vertragsbestandteil und ist der Vertrag überhaupt zustande gekommen, ansonsten gilt falsa demonstracio non nocet = eine falsche Bezeichnung des Vertragsgegenstandes schadet nicht, wenn beide Parteien sich im Grunde einig sind und damit kommt es zur Frage der Schadersatzansprüche.
Vom Grundsatz her ist eine AB als Vertragsabschluß zu sehen, wenn sich beide Parteien über die wesentlichen Vertragsinhalte einig sind (Konsens). Im Kaufrecht sind das, die Beschaffenheit und der Preis. Bezüglich der Nebenvereinbarungen, ist zu prüfen, ob die Parteien ohne diese Regelung den Vertrag geschlossen hätten. Ist dies der Fall, gilt der Vertrag trotzdem als zustande gekommen; § 140 BGB.
ganz zum Abschluss noch ein Wort, wichtiger ist ein suchendes Gespräch als alle Paragraphen der Welt
viele Grüße und Erfolg
E.K.