Hallo,
entweder ppa. oder i.V., beides gleichzeitig geht ja wohl nicht, oder?
wenn ein Prokurist (ohne dass eine persönliche Vertretungssituation besteht) mit „ppa. i.V.“ unterschreibt, ist das rein rechtlich gesehen fehlerhaft oder nur ein Fauxpas? Ist das vergleichbar zu dem „Inh.:“ bei Firma des eigetragenen Kaufmanns abmahnbar durch Abmahnvereine?
Oder ist das nur ein Hinweis, dass dem Prokuristen jegliches kaufmännischens Grundlagenwissen (1. Lehrjahr Bürokaufleute) fehlt?
Gruß,
ppa. i.V. i.A. foc
Hallo,
entweder ppa. oder i.V., beides gleichzeitig geht ja wohl
nicht, oder?
auch ein Prokurist kann als Vertreter des eigentlich zuständigen Mitarbeiters fungieren. Das kann man auch kennzeichen bzw. muß man das u.U. sogar aufgrund interner Vorschriften.
wenn ein Prokurist (ohne dass eine persönliche
Vertretungssituation besteht) mit „ppa. i.V.“ unterschreibt,
ist das rein rechtlich gesehen fehlerhaft oder nur ein
Fauxpas?
Ein Prokurist kann auch mit einem vorgestellten „lmaa“ Unterschreiben. Entscheidend ist, daß er über eine Prokura verfügt und diese im Handelsregister eingetragen ist.
Und ja: ich weiß, was im HGB steht, nur interessiert das in der Praxis kaum jemanden. Ein fehlendes „ppa.“ macht eine Unterschrift nicht ungültig.
Ist das vergleichbar zu dem „Inh.:“ bei Firma des
eigetragenen Kaufmanns abmahnbar durch Abmahnvereine?
Was genau meinst Du damit?
Oder ist das nur ein Hinweis, dass dem Prokuristen jegliches
kaufmännischens Grundlagenwissen (1. Lehrjahr Bürokaufleute)
fehlt?
Es ist ein Zeichen dafür, daß jemand mit dem Grundlagenwissen eines Bürkaufmann-Azubis durch die Gegend läuft und dieses Grundlagenwissen dazu benutzen will, andere Menschen zu korrigieren (und diesen damit im Zweifel einfach nur auf den Zeiger geht).
Gruß
C.
Hallo,
wenn ein Prokurist (ohne dass eine persönliche
Vertretungssituation besteht) mit „ppa. i.V.“ unterschreibt,
ist das rein rechtlich gesehen fehlerhaft oder nur ein
Fauxpas?
in erster Linie ist es egal, denn im Außenverhältnis stehen die Kürzel dafür, dass der Mensch das Unternehmen vertreten darf. Was er genau darf, ist im Innenverhältnis zu regeln. Einen Außenstehenden haben die Details der jeweiligen Vollmachten nicht wirklich zu interessieren.
Grundsätzlich kann ein Handlungsbevollmächtiger mehr Vollmachten haben als ein Prokurist.
Allerdings habe ich noch nie gesehen, dass jemand mit „ppa. i.V.“ zeichnet.
Gruß
S.J.