Guten Tag zusammen,
ich muss mich mit einem etwas komplexeren Sachverhalt an die Fachmänner der Rechtswissenschaften wenden…
Privatperson A bietet bei Ebay ein Elektrogerät an (z.B. ein Handy). Das Gerät weist keine Fehler auf.
Privatperson B ersteiegert das Gerät, erhält jedoch keine Quittung, Garantiescheine oder sonstiges derartiges. Ausgenommen von diesen, eigentlich sehr wichtigen Dokumenten, ist aber das komplette Zubehör dabei. Nach ca 2 monatiger Nutzung stellt sich heraus, dass das Gerät Mängelerscheinungen vorweist. Erst jetzt kommt der Käufer auf die Idee, Garantieschein bzw. Kaufbelege anuzufordern und erfährt, dass der Verkäufer jene selbst nie erhalten hat, weil er das Gerät z.B. selbst bei Ebay geschossen hat.
- Hätte B die Kaufquittung o.ä. anfordern müssen (nicht zuletzt, um sich zu vergewissern, dass die Ware nicht evtl. gestolen ist)?
- Gibt es eine Möglichkeit an den Hersteller zu treten (respektive Gewährleistungsfrist), ohne einen Kaufbeleg zu besitzen?
- Kann der Käufer auch noch im Nachhinein eine Rücknahme des Geräts seitens des Verkäufers fordern? (wegen versteckten Mangels)
Mit Handelsrecht hat das nichts zu tun, weder im weiteren, noch im engeren Sinn.
ich muss mich mit einem etwas komplexeren Sachverhalt an die
Fachmänner der Rechtswissenschaften wenden…
Es ist schon Leuten gelungen, ähnliche Fälle kürzer zu schildern 
- Hätte B die Kaufquittung o.ä. anfordern müssen (nicht
zuletzt, um sich zu vergewissern, dass die Ware nicht evtl.
gestolen ist)?
Natürlich nicht. Wieso sollte er das „müssen“? Und selbst wenn es geklaut wäre: Das kann der Käufer bei einem normalen eBay-Kauf doch nicht wissen.
- Gibt es eine Möglichkeit an den Hersteller zu treten
(respektive Gewährleistungsfrist), ohne einen Kaufbeleg zu
besitzen?
Natürlich. Allerdings ohne Erfolg. Der Hersteller ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet. Gewährleistung ist eine Sache zwischen Käufer und Verkäufer. In dem Fall also zwischen A und B (!). Etwaige Ansprüche des A gegen dessen Verkäuer dürften als abgetreten gelten (ergänzende Vertragsauslegung).
- Kann der Käufer auch noch im Nachhinein eine Rücknahme des
Geräts seitens des Verkäufers fordern? (wegen versteckten
Mangels)
Du hast geschrieben, das Gerät hatte anfangs keinen Mangel, sondern war in Ordnung. Wenn das stimmt, dann hatte es keinen Mangel zu dem Zeitpunkt, auf den es bei Gewährleistung ankam.
Im Übrigen:
-
Gewährleistungsansprüche werden bei eBay eigentlich immer abbedungen.
-
Wenn nicht, so obliebt dem Käufer die Beweisleist: praktisch ausgeschlossen, dass da was zu machen ist.
Levay