Handelsregistereintrag Versicherungsmakler Neugrün

Hallo,

ich habe kurz ein paar Fragen.

Stellen wir uns vor jemand ist momentan in einer Ausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen. Danach möchte er sich als Versicherungsmakler selbstständig
machen.

  1. Muss er sich dann sofort ins Handelsregister eintragen oder kann er damit noch warten? Ein bekannter Freund sagte, dass man damit noch warten
    kann bis der Umsatz höher ist.

  2. Evtl. will er auch noch studieren und nebenbei als Versicherungsmakler tätig sein. Dann kann doch auf jeden Fall eine Eintragung ins Handelsregister ausbleiben, richtig?

Bitte keine Vermutungen, sondern qualifizierte, themenbezogene Antworten.

Vielen Dank für alle Antworten.

Grüße

  1. Wenn ein in Art und Umfang kaufmännischer eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig ist. (§ 1 Abs. 2 HGB)
    Das orientiert sich an den Gesamtumständen wie Umsatz, Schwierigkeit der
    geschäftsvorfälle; Personaleinstellungen usw. …
    Genaue Grenzen gibts da nicht, aber bei der IHK gibts Richtgrößen für
    die verschiedenen Gewerbe.
    Die Aussage des Feundes ist also im Kern richtig.
    Die §§ 93 HGb sind allerdings auch für den nichtkaufm. Versicherungsmakler zu beachten.
    Die Eintragung ins HR hat allerdings nur deklaratorische Wirkung
    in diesem Falle (ein bestehender Sachverhalt wird angezeigt)
    Zu beachten ist eventuell auch der Umkehrschluss des § 1Abs. 2 HGB:
    Danach wird zunächst von einem Handelsgewerbe (Kaufmann) ausgegangen.

  2. Ob man nebenbei Student ist, oder der Kaiser von China, das interessiert in dem Zusammenhang keinen.

  1. Muss er sich dann sofort ins Handelsregister eintragen oder

Entscheidend ist, dass man sich ins Vermittlerregister eintragen läßt. Ohne diesen Eintrag ist die Tätigkeit illegal. Dieser Eintrag ist mit einige Konsequenzen verbunden, die nicht gerade billig sind. Deswegen wäre es zu überlegen, diese Tätigkeit so nebenbei zu machen.

Bitte keine Vermutungen, sondern qualifizierte, themenbezogene Antworten.

Antworten kann man sich nicht aussuchen.

Vielen Dank erstmal für die Antworten.
Also könnte der Freund auf einen Handelsregistereintrag verzichten?
Hab ich das richtig verstanden?

Zitat:
„Die §§ 93 HGb sind allerdings auch für den nichtkaufm.
Versicherungsmakler zu beachten.“
Was ist damit genau gemeint?
Gibt es überhaupt nichtkaufm. Versicherungsmakler? Ist man als Versicherungsmakler nicht automatisch Kaufmann; schon aufgrund der Ausbildung?

Er könnte darauf verzichten, solange er nicht in die Nähe dieser
Größenordnung kommt (beim Versicherungsmakler wohl in erster Linie der
Umsatz).
ZU beachten ist -wie gesagt-auch der Umkehrschluss des HGB § 1.

Am besten ist immer, man nimmt sich das Gesetz mal zur hand.
Kaufmann im rechtlichen Sinne heißt, vereinfacht gesagt,
dass man dem HGB unterliegt,siehe § 1 HGB. Durch Eintragung
ins HR wird man z.B.zum Kaufmann.