Servus,
Und darüberhinausgehend: Kann dem Handelsvertreter/AN ein
Nachteil daraus erwachsen, wenn er die beiden Verhältnisse
annimmt und später Rechtswidrigkeit festgestellt wird.
(Nachzahlungen, Strafen etc.)?
Für den Handelsvertreter/AN selber ist das Risiko nicht besonders hoch: Das ärgste, was auf seiner Seite passieren kann, ist, daß die 400€ regulär versteuert werden, und daß eventuell seine Einkünfte aus der Vertretertätigkeit etwas höher werden, wenn bestimmte Betriebsausgaben nicht als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit angesetzt werden können.
Der dicke Klops hängt bereits drei Monate nach der jeweiligen Abrechnung auf der Seite des Auftraggebers/Arbeitgebers: Der löhnt dann für die Sozialversicherungsbeiträge nicht 50:50 aufgeteilt, sondern volle Pulle, ohne daß er die Arbeitnehmeranteile einbehalten könnte. Und der ausgezahlte Betrag wird dabei als Nettogehalt gerechnet.
Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat dürfte wohl nicht vorliegen, solang der HV/AN nicht positiv zur Verschleierung der ganzen Kiste beiträgt - etwa für den 400€-Job den Namen seiner Freundin daherbringt, oder als Handelsvertreter mit einem Phantasie-Firmennamen abrechnet, aber als Minijobber mit seinem zivilen Namen.
Auch hier liegt das (in dieser Hinsicht geringe) Risiko beim Auftrag-/Arbeitgeber.
So ist es wohl gedacht. Was ist 42 AO? Und was bedeutet es.
Das ist der § 42 Abgabenordnung, ein wegen meist schwieriger Beweisführung nicht so oft angewendeter „Holzhammer“, der - grob zusammengefasst - sagt, daß eine Gestaltung, die bloß gemacht wird, um die Steuerlast zu senken, und sonst wirtschaftlich keinen Sinn gibt, steuerlich so betrachtet wird, als gäbe es sie nicht. Man kann mit diesem Holzhammer alle möglichen guten Ideen auf den Boden der Tatsachen zurückholen.
Schöne Grüße
MM