Handelsvertreter und 400,-Euro Job

Hallo,

jemand hat von einem Versicherungsmakler eine Zusammenarbeit als Handelsvertreter nach § 84 HGB, kombiniert mit einer regelmäßigen Telefontätigkeit auf 400,- Euro-Basis angeboten bekommen. Ist dies rechtmäßig, oder kann das Finanzamt vermuten, dass mit dieser Konstruktion unrechtmäßig Steuern und Sozialabgaben eingespart werden sollen?

Für Antworten im Voraus Vielen Dank

saitenzauber

jemand hat von einem Versicherungsmakler eine Zusammenarbeit
als Handelsvertreter nach § 84 HGB, kombiniert mit einer
regelmäßigen Telefontätigkeit auf 400,- Euro-Basis angeboten
bekommen. Ist dies rechtmäßig, oder kann das Finanzamt
vermuten, dass mit dieser Konstruktion unrechtmäßig Steuern
und Sozialabgaben eingespart werden sollen?

Hallo,
normalerweise wäre hier eine Scheinselbständigkeit anhand bestimmter Kriterien zu prüfen. Diese Regelungen gelten aber nicht für Handelsvertreter (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV).

Gruß
Denis

Servus Denis,

und wie siehts in dem konkret vorgelegten Fall aus?

Fragt sich

MM

Servus Denis,

und wie siehts in dem konkret vorgelegten Fall aus?

Hallo MM,
eigentlich wird hier eine gemischte Tätigkeit ausgeübt, nämlich als Handelsvertreter und eben die Telefontätigkeit. Bei einem HV wird die Scheinselbständigkeit gar nicht geprüft, weil dieser Beruf schon immer als eine freiberufliche Tätigkeit anerkannt war. Für die Telefontätigkeit kann man das nicht behaupten, es ist noch nicht einmal ein eigenständiger Beruf. Angehörigenverträge werden sogar nicht anerkannt, wenn im Vertrag nur Telefontätigkeit steht. Deswegen sollte man sich hier nicht der Gefahr aussetzten, daß eine Scheinschwangerschaft überprüft wird und im Vertrag nur die Handelsvertretertätigkeit vereinbaren. Damit erspart man sich die SV-Beiträge und der Job wird über die Anlage GSE versteuert.

Gruß
Denis

PS: Ich habe heute Vormittag beim Finanzamt meiner Stadt angerufen und wollte wissen, ob ich eine Auskunft bezüglich der Besteuerung von Abfindungen bekomme. Und o Schreck. Bekomme tatsächlich eine zufriedenstellende Auskunft. Die Postings von gestern habe ich so verstanden, daß das gar nicht möglich ist.

Handelsvertreter gewerblich verbindliche Auskunft
Hallo Denis,

Bei einem HV wird die Scheinselbständigkeit gar nicht geprüft,
weil dieser Beruf schon immer als eine freiberufliche
Tätigkeit anerkannt war.

so so
Handelsvertreter sind selbständig tätig, aber nicht freiberuflich i.S.d. § 18 EStG.
Gewerblich ist eine selbständige Tätigkeit i.S.d. § 15 EStG.
s.a.
http://www.stuttgart.ihk24.de/SIHK24/SIHK24/produktm…

PS: Ich habe heute Vormittag beim Finanzamt meiner Stadt
angerufen und wollte wissen, ob ich eine Auskunft bezüglich
der Besteuerung von Abfindungen bekomme. Und o Schreck.
Bekomme tatsächlich eine zufriedenstellende Auskunft. Die
Postings von gestern habe ich so verstanden, daß das gar nicht
möglich ist.

telefonische Auskünfte sind wie Schall und Rauch, ohne jegliche rechtliche Bindung der Finanzverwaltung. Aber wenn einem das Telefonat an sich reicht…nun denn, immer einfach die einfache Lösung

Viele Grüße
C.

Servus Denis,

der vorgelegte Fall schaut so aus, daß von ein und demselben Auftrag-/Arbeitgeber mit ein und derselben Person zwei verschiedene Dinge parallel vereinbart werden sollen: (1) Tätigkeit als Handelsvertreter und (2) ein für den Arbeitnehmer steuerfreier und für den Arbeitgeber mit ermäßigten Pauschalabgaben belasteter sog. „Minijob“.

Daraus ergeben sich zwei Fragen:

(1) Ist geringfügige Beschäftigung im Sinn des „400-€-Jobs“ gleichzeitig mit einer Handelsvertretertätigkeit für den selben Auftraggeber möglich, ohne daß die besondere Behandlung des „Minijobs“ hinsichtlich Sozialversicherung und ESt darunter leidet?

und weiterführend:

(2) Ist wegen dieser Vermischung von verschiedenen Tätigkeiten die besondere SV-rechtliche Behandlung der Handelsvertretertätigkeit (= grundsätzlich keine Scheinselbständigkeit) gefährdet?

Die ganze Minijobwirtschaft ist mir ziemlich zuwider, daher hab ich mich damit auch wenig beschäftigt. Mich würde eine Antwort im Sinn der vorgelegten Frage aber schon interessieren. Wenn die „Telefontätigkeit“ in Wirklichkeit Akquise des eigenen Kundenstamms im Innendienst ist, würd ich mich nicht unbedingt mit Einhzelheiten aufhalten, sondern das Ganze mit 42 AO totschlagen.

Es gibt aber sicherlich Besseres und Differenzierteres dazu, und das fände nicht bloß ich, sondern auch die Fragestellerin interessant, denke ich.

Schöne Grüße

MM

Servus Denis,

der vorgelegte Fall schaut so aus, daß von ein und demselben
Auftrag-/Arbeitgeber mit ein und derselben Person zwei
verschiedene Dinge parallel vereinbart werden sollen: (1)
Tätigkeit als Handelsvertreter und (2) ein für den
Arbeitnehmer steuerfreier und für den Arbeitgeber mit
ermäßigten Pauschalabgaben belasteter sog. „Minijob“.

Richtig.

Daraus ergeben sich zwei Fragen:

(1) Ist geringfügige Beschäftigung im Sinn des „400-€-Jobs“
gleichzeitig mit einer Handelsvertretertätigkeit für den
selben Auftraggeber möglich, ohne daß die besondere Behandlung
des „Minijobs“ hinsichtlich Sozialversicherung und ESt
darunter leidet?

Richtig.

und weiterführend:

(2) Ist wegen dieser Vermischung von verschiedenen Tätigkeiten
die besondere SV-rechtliche Behandlung der
Handelsvertretertätigkeit (= grundsätzlich keine
Scheinselbständigkeit) gefährdet?

Richtig.
Und darüberhinausgehend: Kann dem Handelsvertreter/AN ein Nachteil daraus erwachsen, wenn er die beiden Verhältnisse annimmt und später Rechtswidrigkeit festgestellt wird. (Nachzahlungen, Strafen etc.)?

Die ganze Minijobwirtschaft ist mir ziemlich zuwider, daher
hab ich mich damit auch wenig beschäftigt. Mich würde eine
Antwort im Sinn der vorgelegten Frage aber schon
interessieren. Wenn die „Telefontätigkeit“ in Wirklichkeit
Akquise des eigenen Kundenstamms im Innendienst ist, würd ich
mich nicht unbedingt mit Einhzelheiten aufhalten, sondern das
Ganze mit 42 AO totschlagen.

So ist es wohl gedacht. Was ist 42 AO? Und was bedeutet es.
Vielen Dank im Voraus.
saitenzauber

Servus,

Und darüberhinausgehend: Kann dem Handelsvertreter/AN ein
Nachteil daraus erwachsen, wenn er die beiden Verhältnisse
annimmt und später Rechtswidrigkeit festgestellt wird.
(Nachzahlungen, Strafen etc.)?

Für den Handelsvertreter/AN selber ist das Risiko nicht besonders hoch: Das ärgste, was auf seiner Seite passieren kann, ist, daß die 400€ regulär versteuert werden, und daß eventuell seine Einkünfte aus der Vertretertätigkeit etwas höher werden, wenn bestimmte Betriebsausgaben nicht als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit angesetzt werden können.

Der dicke Klops hängt bereits drei Monate nach der jeweiligen Abrechnung auf der Seite des Auftraggebers/Arbeitgebers: Der löhnt dann für die Sozialversicherungsbeiträge nicht 50:50 aufgeteilt, sondern volle Pulle, ohne daß er die Arbeitnehmeranteile einbehalten könnte. Und der ausgezahlte Betrag wird dabei als Nettogehalt gerechnet.

Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat dürfte wohl nicht vorliegen, solang der HV/AN nicht positiv zur Verschleierung der ganzen Kiste beiträgt - etwa für den 400€-Job den Namen seiner Freundin daherbringt, oder als Handelsvertreter mit einem Phantasie-Firmennamen abrechnet, aber als Minijobber mit seinem zivilen Namen.

Auch hier liegt das (in dieser Hinsicht geringe) Risiko beim Auftrag-/Arbeitgeber.

So ist es wohl gedacht. Was ist 42 AO? Und was bedeutet es.

Das ist der § 42 Abgabenordnung, ein wegen meist schwieriger Beweisführung nicht so oft angewendeter „Holzhammer“, der - grob zusammengefasst - sagt, daß eine Gestaltung, die bloß gemacht wird, um die Steuerlast zu senken, und sonst wirtschaftlich keinen Sinn gibt, steuerlich so betrachtet wird, als gäbe es sie nicht. Man kann mit diesem Holzhammer alle möglichen guten Ideen auf den Boden der Tatsachen zurückholen.

Schöne Grüße

MM

Es gibt aber sicherlich Besseres und Differenzierteres dazu,
und das fände nicht bloß ich, sondern auch die Fragestellerin
interessant, denke ich.

Hallo Martin,
ich weiß nicht was Du erwartest. Die Fragestllerin hat eine dem Detailierungsgrad der Frage entsprechende Anwort bekommen. Es wird weder die HV-Tätigkeit noch die Telefontätigkeit näher beschrieben. Wenn ich bei der HV-Tätigkeit regelmäßigen Kundenkontakt annehme und bei der Telefontätigkeit Kundenaquise unterstelle, dann besteht keine Veranlassung diese beiden Bereiche vertraglich zu trennen, da ein HV regelmäßig telefonieren muß. Hier bietet es sich an mit dem Makler nur eine Tätigkeit auf selbständiger Basis zu vereinbaren, da hier keine Scheinselbständigkeit geprüft und somit kein Gestaltungsmißbrauch vorliegen kann. Wenn aber die Telefontätigkeit nichts mit Kundenaquise zu tun hat und die HV-tätigkeit einen verschwindend geringen Anteil hat, dann wäre es in der Tat unzulässig einfach einen HV-Vertrag abzuschließen, weil die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit nicht der eines HV entspricht. Hier liegt dann nichtselbständige Arbeit vor.

Gruß
Denins

Bei einem HV wird die Scheinselbständigkeit gar nicht geprüft,
weil dieser Beruf schon immer als eine freiberufliche
Tätigkeit anerkannt war.

so so
Handelsvertreter sind selbständig tätig, aber nicht
freiberuflich i.S.d. § 18 EStG.
Gewerblich ist eine selbständige Tätigkeit i.S.d. § 15 EStG.

Hallo Cirwalda,
ich wundere mich wie eine Frau mit Deiner Erfahrung eine Antwort so mißverstehen kann. Der Begriff „freiberuflich“ wurde nicht im Sinne des EStG verwendet, da es in der Frage nicht um Steuererklärungen ging, sondern um die grundsätzliche Einstufung Arbeitnehmer (400€-Job) oder Selbstäniger. Das was du meinst kommt dann erst später nachdem diese Grundsatzfragen geklärt sind. Den Begriff „freiberuflich“ gibt es bißchen länger als das EStG.
Gruß
Denis