Handelsvertreter und Umsatzsteuer

Hallo,

mal angenommen ein Handelsvertreter hat noch einen anderen Eintrag im Gewerbeschein (z.B. Unternehmensberatung).
Nun fallen nur 1 oder 2 Aufträge für das Thema Unternehmensberatung im Jahr an.

Die Frage ist, darf er der Einfachheit halber auf die Ausweisung der Umsatzsteuer verzichten auf den 1-2 Rechnungen?
Also ne Bruttorechnung stellen (Ausgaben dafür würden dann auch Brutto gebucht!).

VG René

Moin,
nein

Ist er Unternehmer, dann ist es egal wieviele Unternehmen er hat. Sie fallen alle darunter.

VG
e

Hallo,

als Handelsvertreter wäre er ja Umsatzsteuerbefreit.

D.h. er müsste dann für die Unternehmensberatung Umsatzsteuer ausweisen und dies getrennt behandeln?

VG René

Moin,

als Handelsvertreter wäre er ja Umsatzsteuerbefreit.

Fallen seine Tätigkeiten unter die Befreiungsvorschrift des § 4 UStG? Ich glaube nicht. Was du meinst ist die Nichterhebung der USt gem. § 19 UStG.

Wenn ein UN zwei Unternehmen hat, werden diese zusammen"gerechnet", er dürfte dann nicht mehr unter § 19 UStG fallen und er gibt dann eine Umsatzsteuererklärung für beide Unternehmen ab.

VG
e

Hallo,

Fallen seine Tätigkeiten unter die Befreiungsvorschrift des §
4 UStG?

Angenommen ja, Abs.11 Makler, Versicherungsvertreter bla bla.

Was du meinst ist die Nichterhebung
der USt gem. § 19 UStG.

Nein, hierbei wäre es ja einfach, aber die Diskussion kam halt auf.

Wenn ein UN zwei Unternehmen hat, werden diese
zusammen"gerechnet",

Und das würde er ja auch machen. Jedoch halt alles Brutto.

er dürfte dann nicht mehr unter § 19 UStG
fallen

angenommen, dass wäre eh nie gegeben, da ja §4UStG.

Also kurz gesagt:
angenommen ein Makler (nach §4UStG, 11 USt-befreit) hat jetzt als Unternehmensberatung noch 1-2 Aufträge pro Jahr.
Häts vieleicht gleich deutlicher schreiben sollen *schäm*

VG René

Lieber René,

angenommen ein Makler (nach §4UStG, 11 USt-befreit) hat jetzt
als Unternehmensberatung noch 1-2 Aufträge pro Jahr.

Häts vieleicht gleich deutlicher schreiben sollen *schäm*

Hm… Also…

Es kommt nicht darauf an, was derjenige ist, sondern welche Leistungen er erbringt. Fallen die Leistungen unter § 4 oder § 11 UStG, dann sind sie steuerfrei und es muss keine USt ausgewiesen werden. Fallen die Leistungen nicht unter § 4 UStG, dann sind sie steuerpflichtig und es muss Ust ausgewiesen werden. Egal ob 1 bis 2 Rechnungen pro Jahr. Es sei denn, er wendet § 19 UStG an, sofern möglich.

Ein Unternehmer kann mehrere Unternehmen haben. Sie werden aber umsatzsteuerlich als Einheit betrachtet (um es mal platt auszudrücken).

Bei der Prüfung, ob USt-Ausweis „Ja“ oder „Nein“ kommt es darauf an, was das für Leistungen sind und ob diese umsatzsteuerpflichtig sind.

Man kann also im Unternehmen 1 (Makler) steuerfreie Umsätze tätigen. Das heißt aber nicht automatisch, dass auch die Umsätze in Unternehmen 2 (Unternehmensberater) steuerfrei sind. Jede Leistung muss für sich betrachtet werden. Egal ob in Unternehmen 1 oder 2.

Ich hoffe, nun ist es klar wie Kloßbrühe?

VG
e

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Hallo e,

Kloßbrühe ist seeeeeeeeeeeeeehhhhhhhhhr klar geworden!
Und eine Trennung ist ja bei den 1-2 Aufträgen ja auch nicht die Welt!

Besten Dank Dir und nen schicken Abend noch!

VG René