Lieber René,
angenommen ein Makler (nach §4UStG, 11 USt-befreit) hat jetzt
als Unternehmensberatung noch 1-2 Aufträge pro Jahr.
Häts vieleicht gleich deutlicher schreiben sollen *schäm*
Hm… Also…
Es kommt nicht darauf an, was derjenige ist, sondern welche Leistungen er erbringt. Fallen die Leistungen unter § 4 oder § 11 UStG, dann sind sie steuerfrei und es muss keine USt ausgewiesen werden. Fallen die Leistungen nicht unter § 4 UStG, dann sind sie steuerpflichtig und es muss Ust ausgewiesen werden. Egal ob 1 bis 2 Rechnungen pro Jahr. Es sei denn, er wendet § 19 UStG an, sofern möglich.
Ein Unternehmer kann mehrere Unternehmen haben. Sie werden aber umsatzsteuerlich als Einheit betrachtet (um es mal platt auszudrücken).
Bei der Prüfung, ob USt-Ausweis „Ja“ oder „Nein“ kommt es darauf an, was das für Leistungen sind und ob diese umsatzsteuerpflichtig sind.
Man kann also im Unternehmen 1 (Makler) steuerfreie Umsätze tätigen. Das heißt aber nicht automatisch, dass auch die Umsätze in Unternehmen 2 (Unternehmensberater) steuerfrei sind. Jede Leistung muss für sich betrachtet werden. Egal ob in Unternehmen 1 oder 2.
Ich hoffe, nun ist es klar wie Kloßbrühe?
VG
e