Handelsvertreterausgleich

Hallo,

ich habe jahrelang im Außendienst gearbeitet, war aber bisher immer im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses tätig.

Anhaltende Arbeitslosigkeit haben mich nun dazu bewogen, in die freiberufliche Ecke als Handelsvertreter umzuschwenken. Einen ersten Handelsvertretervertrag konnte ich auch bereits an Land ziehen.

Ich bin nun über den Handelsvertreterausgleich in dem Vertrag gestolpert, der lediglich 3 Monate ab Beendigung des Vertrages beträgt. Die von mir vermittelten Dienstleistungen stellen dem Unternehmen allerdings Folgeumsätze von wenigstens durchschnittlich 12 Monaten sicher.

Meine Frage: Ist ein Handelsvertreterausgleich von 3 Monaten allgemein üblich oder wird dieser normalerweise individuell und je nach Situation vereinbart?

Kennt sich da jemand aus?

Gruß,

Michael

Hallo…

die Frage ist unpräzise und lässt sich daher nicht beantworten:

Zunächst ist ein Handelsvertreter ein Gewerbetreibender und kein Freiberufler Vgl. § 84 (1) Satz 1 HGB.

Der Ausgleichsanspruch richtet sich nach § 89b HGB und kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden Vgl. § 89b (4) HGB.

Wenn mit der Klausel „lediglich 3 Monate“ ein Teilausschluss gemeint ist, was man ohne weitere Kenntnisnahme bestenfalls erahnen kann, dann wäre dies genau solch ein Ausschluss, den das Gesetz untersagt.

Im Zweifel… einen Anwalt aufsuchen, der sich im HV-Recht auskennt.

MfG
BEBOUB