Handelt es sich bei § 823 BGB um einen Primäranspruch?

Hallo zusammen,
ich muss laut einer Aufgabe die Primäransprüche einer Person prüfen.
Mir ist klar, dass Primäransprüche in der Regel Erfüllungsanprüche sind, die sich vorallem aus Vertrag ergeben ( z.B. Kaufvertrag § 433 I Lieferung oder § 433 II BGB Kaufpreiszahlung) wohingegen die Schadensersatzansprüche nach § 280 ff. BGB Sekundäransprüche darstellen.
Aber wie verhält es sich nun mit § 823 BGB? Hier geht es ja nicht wie bei vertraglichen Ansprüchen um Erfüllung oder Zahlung, sondern um Schadensersatz, der aber ja im Gegensatz zu den § 280 ff. BGB durch Delikt entsteht und nicht beispielsweise wegen einer Pflichtverletzung.

Ich danke allen im Voraus für Antworten :smile:

Sorry, das ist was für einen Volljuristen - bin ich nicht.

Mit Primäranspruch wird ein Anspruch bezeichnet, der sich unmittelbar aus einem Vertrag ergibt. Es muss also immer ein Vertrag zugrunde liegen. Somit kann der § 823 BGB keinen Primäranspruch umfassen.

Hallo Richter92

Der Anspruch auf Schadenersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch nach § 823 BGB.
Nicht selten kommt es vor, dass durch die Tat eines Menschen - entweder durch Unachtsamkeit oder durch Vorsatz – die Rechtsgüter eines anderen verletzt werden. Sei es eine Beule am parkenden Auto, oder eine Sturzverletzung, weil der Nachbar vergessen hat, das Eis vom Gehweg zu entfernen. Dabei hat der Geschädigte ein berechtigtes Interesse daran, dass ihm zumindest das ersetzt wird, was er als Verlust erlitten hat und in manchen Fällen darüber hinaus einen Anspruch auf Genugtuung gegenüber dem Schädiger. Dies wird hauptsächlich durch den Schadenersatz gewährleistet.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor allem zwei Arten von Schadenersatz - Ansprüchen vor. Einen aufgrund einer Pflichtverletzung und einen aufgrund von unerlaubter Handlung.
Also der nette Satz: wer will was von wem woraus!
Der Schadenersatz wegen Pflichtverletzung, wird dann fällig, wenn aus einer bestimmten Beziehung (so genanntes Schuldverhältnis) zwischen Geschädigtem und Schädiger eine Pflicht erwuchs, die dann vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurde und diese Verletzung ursächlich für eine unfreiwillige Vermögenseinbuße des Geschädigten wurde. Zum Beispiel kann eine nicht erfüllte Lieferpflicht bei einem Kaufvertrag einen solchen Schadenersatzanspruch begründen. Wichtige Regelungen dazu treffen vor allem die Paragrafen: 241,280-283; 286; sowie 311a BGB. Die wahrscheinlich am häufigsten verwendete Anspruchsgrundlage zu dieser Thematik ist der § 280 BGB. Er bestimmt allgemein welche Anforderungen erfüllt sein müssen um Schadenersatz zu erhalten. Mit seiner Hilfe kann man aber auch im Zusammenspiel mit anderen Paragrafen (z.B.: §§ 281,282, 283, 286) spezieller Fälle lösen.

Schadenersatz aus unerlaubter Handlung kann verlangt werden, wenn eine Handlung, unabhängig von der Beziehung der Parteien, in einer, in den §§ 823- 853 BGB beschriebenen Weiße, einen Schaden verursacht. Am häufigsten angewendete Norm dieser Art ist der § 823 BGB. Nach § 823 Abs. 1 BGB wird Schadenersatz dann fällig, wenn ein absolut geschütztes Rechtsgut (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht) widerrechtlich verletzt wird und diese Verletzungs- Handlung ursächlich für einen Schaden wird.
Die weiteren Anspruchsgrundlagen dieses Abschnittes des BGB stellen wiederum Spezialfälle dar. (z.B.: § 826: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung oder § 833: Haftung des Tierhalters)

Beispiel:
Autofahrer A fährt nicht angeschnallt über eine stark befahrene Kreuzung. Motorradfahrer M ist unaufmerksam und beachtet die Vorfahrt des A nicht, wodurch die beiden kollidieren. Dabei wird das Auto des A beschädigt und dieser verletzt sich auch noch schwer, weil er nicht durch den Gurt geschützt wurde. A möchte nun von M den Schaden für sein Auto und für seine Verletzung von F erstattet bekommen.
Ein Schadenersatz wegen Pflichtverletzung scheidet schon an dem besagten Schuldverhältnis aus, denn A und M haben keinerlei Beziehung zueinander.
Schadenersatz aus unerlaubter Handlung könnte A gegebenenfalls aber geltend machen. Wie in § 823 Abs.1 BGB gefordert, hat M fahrlässig Gesundheit, Körper und Eigentum des A widerrechtlich verletzt, wodurch dem A ein Schaden entstanden ist.
Auch der Spezialfall des § 823 Abs. 2 BGB wurde erfüllt, da M durch den Unfall gegen ein Verbotsgesetz verstoßen hat. (Hier: § 7 des Straßenverkehrsgesetzes) Insofern hätte also A einen Anspruch gegen M auf Schadenersatz für sein Auto und Schmerzensgeld für seine erlittenen Verletzungen. (Wie viel Schadenersatz für welche Verletzung gezahlt werden muss, wird im Einzelfall entschieden. Als Hilfe gibt es aber so genannte Schadenersatztabellen, die Anhaltspunkte aus früher entschiedenen Fällen liefern.)
Hier stellt sich aber eine weitere Frage: Inwieweit spielt es eine Rolle, dass A nicht angegurtet war ? Dies wird vom Gericht als Mitverschulden berücksichtig. Danach wird das Verschulden des Geschädigten gegen das Verschulden des Schädigers aufgewogen und es wird versucht diese prozentuale Verteilung auch auf den Schaden zu beziehen. Unter Umständen kann ein Mitverschulden so groß sein, dass ein Schadenersatzanspruch ganz ausgeschlossen werden kann. Hier hat A zumindest seine schweren Verletzungen selbst mitverschuldet und deshalb wird ihm nicht das Schmerzensgeld in voller Höhe zugesprochen werden können. A erhält also je nach den Umständen des Einzelfalles nur einen Teil seines erlittenen Schadens von M erstattet.
(Insofern eine Versicherung des A für den Schaden einsteht, macht sie den Schadenersatz im eigenen Namen gegen M geltend.)
Prüfungsschema § 823 II BGB
I. Tatbestand

  1. Schutzgesetz:
    Jede Norm im materiellen Sinne, die zumindest auch den Schutz des Einzelnen bezweckt.
    a) Gesetz im materiellem Sinn (formelles Gesetz ist nicht nötig) auch VO,
    Satzungen und Gewohnheitsrecht (keine Verkehrssicherungspflichten hM)
    b) Individualschutz, wenn neben anderen Zwecken – wie dem Schutz der
    Allgemeinheit - auch der Individualschutz bezweckt ist
    c) Persönlicher und sachlicher Schutzbereich
    Schutzgesetz muss eine Person wie den Verletzten vor Schäden wie dem
    erlittenen schützen
  2. Verletzung des Schutzgesetzes
    II. Rechtswidrigkeit
    nach hM indiziert (nur prüfen, wenn dies bei der Feststellung der Verletzung des Schutzgesetzes noch nicht geschehen ist)
    III. Verschulden
    a) Verschuldensfähigkeit gem. §§ 827f.
    b) Grad des Verschuldens: nach den Regeln des Verbotsgesetzes
    c) Wenn das Verbotsgesetz kein Verschulden voraussetzt: mindestens
    Fahrlässigkeit gem. § 276 IV. Rechtsfolge: Schadensersatz

Gruss Coco01

Danke für diese sehr umfassende Antwort!

Meine Frage war jedoch lediglich, ob es sich bei dem § 823 I BGB um einen Primäranspruch handelt oder nicht. Denn meine Aufgabe lautet nur Primäransprüche zu prüfen.

Rüsbüldt antwortete auf diese Frage, dass sich Primäransprüche nur unmittelbar aus Vertrag ergeben können, und somit § 823 BGB kein Prmäranspruch darstelle.
Ist dies deiner Ansicht nach korrekt?

Hallo Richter92
ja das ist so korrekt!
Primäranspruche Primäransprüche sind auf Erfüllung gerichtet. Es handelt sich um die
Pflichten, die bei „normaler“ Abwicklung des Schuldverhältnisses zu
beachten sind. Man unterscheidet zwischen so genannten Hauptleistungspflichten,
z.B. § 433 II HS.1 BGB (Kaufpreiszahlung,) und
bloßen Nebenleistungspflichten (sonstige Leistungspflicht), z.B. regelmäßig
Abnahme beim Kauf, § 433 II HS.2 BGB.9
Sekundäransprüche Sekundäransprüche entstehen regelmäßig erst dann, wenn bei der Erfüllung der Primärpflichten Störungen auftreten. Ihre Grundlage findet sich meist im allgemeinen
Leistungsstörungsrecht, und hier
v.a. in der Kardinalnorm des § 280 BGB (Anspruch auf Schadensersatz bei
Pflichtverletzung).
Gruß Coco01

Richtig, bei §823 handelt es sich um einen Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Hier gibt es keine Primär- und Sekundäransprüche. Somit müssen Sie auch keine Ansprüche aus den gesetzlichen Schuldverhältnissen prüfen.