Handelt es sich da um eine Beleidigung?

Hallo,
leider konnte im Netz nix Genaues dazu finden. Wenn ich jemanden im Netz, z.B. in einem Forum als „Stalker“ bezeichne, der oder die natürlich anonym unterwegs ist, ist das dann eine Beleidigung
oder doch nur eine Tatsachenbeschreibung. Die Einen sagen so, die anderen so.
Vielen Dank für die Antworten auf die wirklich ernstgemeinte Frage.
Gruss
Czauderna

Hallo @Guenter_Czauderna,
die kurze Antwort auf die in der Überschrift gestellte Frage: Nein.

Auf Deine im Fragetext genannte entweder-oder-Alternative

wäre die Kurzantwort „weder noch“.

Zunächst: rechtlich erheblich ist es, ob Tatsachen behauptet (nicht „beschrieben“) werden. Bei Tatsachenbehauptungen geht es dann darum, ob sie richtig oder unrichtig sind - genauer: ob sie beweisbar sind. Wenn Du jemanden als ‚Stalker‘ bezeichnest (stalking ist immerhin gem. § 238 StGB eine Straftat), ist das keine Beleidigung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Wenn die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist, erfüllt die Tatsachenbehauptung den Straftatbestand der Üblen Nachrede, § 186 StGB. Meines Erachtens dürfte es grundsätzlich keine entscheidende Rolle spielen, ob das Opfer einer solchen Üblen Nachrede anonym in einem Internetforum unterwegs ist oder mit Klarname. Wobei die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Opfers bei Anonymität sicherlich deutlich weniger schwerwiegend ist; andererseits ist davon auszugehen, dass die Üble Nachrede zumindest die Persönlichkeitsentfaltung im Rahmen der Teilnahme an diesem Forum beeinträchtigt. So etwas fällt unter Cybermobbing und wird durchaus geahndet.

Dass ein Straftäter nicht straffrei ausgeht, nur weil er Name und Adresse seines Opfers nicht kennt, dürfte ja klar sein …

Der Erweis, dass es sich bei der Beschuldigung „Stalker“ um eine Tatsache handelt, dürfte bei einem anonymen Forumsmitglied schwierig sein - das sich allerdings bei Erstattung einer Anzeige outen muss; es handelt sich bei § 186 StGB um ein Antragsdelikt. Selbst wenn dieses Mitglied selbst im Forum Handlungen eingeräumt hat, die die Tatbestandsmerkmale des § 238 StGB (‚Nachstellung‘) erfüllen, ist das streng genommen noch kein Beweis. Unbedenklich wäre dann mE eine Tatsachenbehauptung in dem Sinn: „wenn das, was Sie da geschrieben haben, wahr ist, dann sind Sie ein Stalker“ (vorausgesetzt, das trifft so auch zu). Wobei - wenn tatsächlich eine solche Selbstbezichtigung vorliegt - wohl kein Richter jemanden wegen Übler Nachrede verurteilen würde, nur weil er einer solchen Selbstbezichtigung einfach geglaubt hat.

Freundliche Grüße,
Ralf

Hallo,
super, vielen Dank
Gruss
Czauderna

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