Handelt es sich um eine Unterrichtung?

Hallo,

stellt Euch bitte vor, ein Personalrat einer kleinen schleswig-holsteinischen Körperschaft des öffentlichen Rechts wird von der Dienststellenleitung um Zustimmung zur Einstellung einer neuen Mitarbeiterin (Frau Extern) gebeten. Der Personalrat stimmt unter Bezugnahme auf den $51 MBG Schleswig-Holstein der Einstellung nicht zu und begründet dieses mit dem Hinweis darauf, dass eine interne Bewerberin (Frau Intern) besser qualifiziert sei und verweist auf den § 77 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Die Dienststellenleitung legt die Angelegenheit dem obersten Organ vor und teilt dem Personalrat schriftlich mit:

"wir beziehen uns auf Ihren Wiperspruch zu o. g. Bewerbungsverfahren sowie die zwischenzeitlich geführten Gespräche.

Der Vorstand der xy-Körperschaft als oberstes Organ im Sinne des Mitbestiummungsgesetzes hat Ihren Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen und uns gebeten, Ihnen diese Entscheidung hiermit bekannt zu geben. Ein Verstoß gegen § 77 des Bundespersonalvertretungsgesetztes liegt nach Auffassung des Vorstandes der xy-Körperschaft nicht vor.

Ihr Widerspruch begründet sich entscheidend in der Annahme, dass Frau Intern über mindestens gleichwertige Qualifikationen im Verhältnis zu der Mitbewerberin Frau Extern verfügt."

Es folgt noch ein Absatz mit der Begründung warum nach Ansicht der Dienststellenleitung Frau Extern die höhere Qualifikation aufweist.

Der Personalrat stellt sich jetzt die Frage, ob dieses Schreiben als Unterrichtung durch das oberste Organ im Sinne des § 52 Abs. 6 MBG Schleswig-Holstein betrachtet werden kann oder ob die Bekanntgabe dieser „Entscheidung“ durch die Dienststellenleitung die Voraussetzung dafür nicht erfüllt.

Vielleicht mögen sich ja ein paar sachkundige Leute an dieser Diskussion beteiligen.

http://sh.juris.de/sh/MBG_SH_P52.htm
http://bundesrecht.juris.de/bpersvg/__77.html

Ich freue mich über rege Beteiligung.

Sylvia

Moin Sylvia,

Die
Dienststellenleitung legt die Angelegenheit dem obersten Organ
vor und teilt dem Personalrat schriftlich mit:

Der Vorstand der xy-Körperschaft als oberstes Organ im Sinne
des Mitbestiummungsgesetzes hat Ihren Widerspruch als
unbegründet zurückgewiesen und uns gebeten, Ihnen diese
Entscheidung hiermit bekannt zu geben.

Anschaulicher Vergleich: Das Gericht teilt das Urteil nur einer Partei mit und die Beklagte wurde vom Gericht beauftragt, dieses der Klägerin in eigenen Worten weiterzusagen?
Es mag ja irgendwo üblich sein, aber ich habe sowas bisher von keinem PR/BR gehört…

Der Personalrat stellt sich jetzt die Frage, ob dieses
Schreiben als Unterrichtung durch das oberste Organ im Sinne
des § 52 Abs. 6 MBG Schleswig-Holstein betrachtet werden kann
oder ob die Bekanntgabe dieser „Entscheidung“ durch die
Dienststellenleitung die Voraussetzung dafür nicht erfüllt.

Nun, wenn ich nach dem Wortlaut des Gesetzes gehe „Die oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ hat den Personalrat unverzüglich hierüber zu unterrichten“, lege ich das so aus, dass der PR Anspruch auf eine direkt mitgeteilte Entscheidung hat. Wer weiß denn, ob beim Prinzip Stille Post alles richtig weitergegeben wurde?

Der Kommentar ist im Büro und ich hab Urlaub :smile: Da müßte also jemand anders einen Blick in seine Ausgabe werfen.

Aber was hindert den PR, beim obersten Organ eine von diesem angefertigte schriftliche Entscheidung anzufordern? Spätestens der Einigungsstellenvorsitzende dürfte nach einem solchen Dokument fragen.

Gruß
Nils

Hallo Nils,
danke, der Vergleich mit der Gerichtsentscheidung gefällt mir.

Die Frage, ob es sich bei der Antwort des obersten Organs um eine Unterrichtung im Sinne von § 52 MBG handelt ist gerade wegen der Fristwahrung der Einigungsstelle von entscheidender Bedeutung. Ist es eine Unterrichtung, so muss der Personalrat möglichst zügig die Einigungsstelle anrufen. Ist es keine, so hätte der Personalrat noch andere und vor allem bessere Möglichkeiten.

Viele herzliche Grüße
Sylvia

Hi,

Ist es eine Unterrichtung, so muss der Personalrat
möglichst zügig die Einigungsstelle anrufen. Ist es keine, so
hätte der Personalrat noch andere und vor allem bessere
Möglichkeiten.

Vorausgesetzt, der PR hat bisher keine Fristen verschlafen: Was soll denn besser sein als eine schnelle und abschließende Klärung über die hoffentlich kompetent besetzte Einigungsstelle? Alles andere können doch eigentlich nur unbedeutende Nebenschauplätze sein. Aber so ist das in der Politik…

Gruß
Nils