Handelt es sich um einen indirekter USt-Ausweis?

Hat der Unternehmer einen Vorsteuerabzug, wenn auf einer Rechnung der Bruttobetrag ausgewiesen ist und anschließend drunter kleingedruckt steht >Im Rechnungsbetrag ist die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % = xx € enthalten

Hallo,

Hat der Unternehmer einen Vorsteuerabzug, wenn auf einer Rechnung der
Bruttobetrag ausgewiesen ist und anschließend drunter
kleingedruckt steht >Im Rechnungsbetrag ist die Mehrwertsteuer
in Höhe von 19 % = xx € enthalten

Hi Bernd,

dass der Gesamtbetrag der Rechnung über 150 € ausmacht, ist stillschweigend vorauszusetzen?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Wenn es sich um eine Kleinstbetragsrechnung besteht auch ohne gesonderten Steuerausweis ein VSt-Abzug, insoweit kein Hinweis auf eine Steuerbefreiung vorliegt. So verstehe ich das zumindest.

Für den Ausgangsfall:
Wenn der Unternehme also Rechnungen ausstellt, die steuerfrei sind, darf er den Steuerbetrag nicht ausweisen und muss auf die Steuerbefreiung hinweisen. Sobald der Steuerbetrag ausgewiesen ist, besteht eine USt-Pflicht und die Möglichkeit eines VSt-Abzugs.

Der Unternhmer hat hier das Problem, dass es sich um sogenannte steuerfreie Beistandsleistungen handelt, dies aber nirgends auf der Rechnung steht und die Steuer wie bereits anfangs beschrieben auf der Rechnung ausgewiesen ist. Somit hätte hier wohl USt abgeführt werden müssen und auch ein VSt-Abzug hätte geltend gemacht werden können.

Das heißt also, die Rechnungen wurden falsch ausgestellt.

Wenn es sich um eine Kleinstbetragsrechnung handelt, besteht auch ohne
gesonderten Steuerausweis ein VSt-Abzug, insoweit kein Hinweis
auf eine Steuerbefreiung vorliegt. So verstehe ich das
zumindest.

Ergänzung: Der Steuersatz muß erwähnt sein.

Für den Ausgangsfall:
Wenn der unternehmer also Rechnungen ausstellt, die steuerfrei sind, :darf er den Steuerbetrag nicht ausweisen

Richtig.

und muß auf die Steuerbefreiung hinweisen.

Richtig.

Sobald der Steuerbetrag ausgewiesen

ist, besteht eine USt-Pflicht

Ja, wenn damit gemeint ist, die USt abzuführen. Der Umsatz als solcher wird deshalb nicht gleich steuerpflichtig.

und die Möglichkeit eines VSt-Abzugs.

Nein. Die Vorsteuer kann man nur dann abziehen, wenn die Umsatzsteuer nicht unberechtigt ausgewiesen wurde und auch nur in der Höhe, wie sie richtig ist.

Beispiel:
Lebensmittelverkauf mit 19% USt, obwohl nur 7% richtig gewesen wäre - Vorsteuer nur in Höhe der richtigen 7% möglich.

Der Unternehmer hat hier das Problem, dass es sich um sogenannte
steuerfreie Beistandsleistungen handelt, dies aber nirgends
auf der Rechnung steht und die Steuer wie bereits anfangs
beschrieben auf der Rechnung ausgewiesen ist. Somit hätte hier
wohl USt abgeführt werden müssen und auch ein VSt-Abzug hätte
geltend gemacht werden können.

Nö, nur die Vorsteuer, die als USt richtig erhoben wurde, kann abgezogen werden. Der Restbetrag muß zwar ans FA abgeführt werden, begründet aber keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit.

Das heißt also, die Rechnungen wurden falsch ausgestellt.

Dem ist an dieser Stelle - aus der Ferne - schlecht zu widersprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

dass der Gesamtbetrag der Rechnung über 150 € ausmacht, ist
stillschweigend vorauszusetzen?

habe ich mal, mangels anderer Angaben.

Gruß, Bernd

Also dann danke an alle - das hat mir mal wieder weitergeholfen. :smile: