Handgemenge mit Folgen

Hallo,

nehmen wir mal an, ein Mann will seine Freundin treffen. Man verabredet sich. Zum Treffen angekommen sieht der Mann, wie seine Freundin von ihrem Ex belästigt und angegrapscht wird. Der Mann geht dazwischen, erst mit Worten, dann mit einem deutlichen Schubs. Der Kerl geht danach in fast rasender Wut gezielt auf die Freundin los und der Mann gibt in dem Moment dem Kerl zwei kräftige Faustschläge ins Gesicht um den Kerl von der Frau fernzuhalten. Der fällt um, Notarzt. Kiefer gebrochen und paar Zähne weg.

Welche rechtliche Grundlage kommt da zum Tragen? Klar ist das Körperverletzung. Aber was war in dem Moment anders möglich den Kerl zu stoppen? Immerhin war der Kerl dem Mann körperlich weit überlegen, jedoch mit so was hatte er in dem Moment nicht gerechnet…

Gruß
BierKiste

Nothilfe/Notwehr kommt wohl in Betracht.
Körperverletzung ja, aber entschuldigt und straffrei weil zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr geeignet und angebracht.

http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html

mfG
duck313

Eh super, danke! Gruß BierKiste

So, entschuldigt also. Wegen Notwehr. Oder doch Notstand? Egal, werfen wir einfach mal irgendwas ein.

Ehrlich - kannst Du Dir nicht bitte ein anderes Hobby suchen?

Und was ist nun an § 32 StGB (= Notwehr) auszusetzen?

Gruß
Christian

Hallo,

das war auch der Sinn der Frage. Soll der Mann warten oder erst die Polizei rufen, solange der Ex die Freundin vermöbelt? Rein moralisch war sein Eingreifen richtig, sicherlich etwas rabiat, aber wenn der Kerl nicht anders zu stoppen ist und das alles im Affekt?

Gruß BierKiste

Hallo,

selbstverständlich muß man nicht erst die Polizei rufen und - während man auf ihr Eintreffen wartet - seelenruhig zusehen, wie die Freundin weiter verprügelt wird.
Den Angriff zu stoppen fällt unter Notwehr (bzw. Nothilfe genannt, weil der Angriff sich nicht gegen einen selbst richtete, sondern gegen jemand anderes).

In wie weit das vorige Schubsen des Angreifers bei der rechtlichen Betrachtung zum Tragen kommt bzw. ob vielleicht ein Notwehrexzess vorlag (trotz Affekt), muß hinterher geklärt werden.

Gruß
Christian

Hallo!

Und was ist nun an § 32 StGB (= Notwehr) auszusetzen?

Nichts. SWir können stolz und froh sein, dass es diese Vorschrift gibt. Und hier ist sie wohl auch einschlägig - anders als der Notstand aus § 34 StGB.

Aber sorry, das ist hier ein Expertenforum, und wer die Notwehr als Entschuldigungs- und nicht als Rechtfertigungsgrund bezeichnet, der beweist damit deutlich, dass er noch nie einen Hörsaal von innen gesehen hat, jedenfalls keinen, in dem sich auch ein Strafrechtsprofessor befindet. Den Unterschied zwischen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen lernt man in den ersten zwei Wochen des Studiums. Im Ergebnis führt das natürlich zur Straffreiheit, aber es war doch nach der „rechtlichen Grundlage“ gefragt.