Handhabe eines Gerichtsvollziehers

Hallo!

Wie verhält es sich denn, wenn ein Gerichtsvollzieher eine Wohnungsöffnung vornimmt, sich in dieser Wohnung aber keinerlei Eigentum des Schuldners befinden?
Also der Schuldner hat die Wohnungsadresse einer Bekannten angegeben, wohnt dort aber nicht wirklich und nun steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür. Darf der sich dann trotzdem Zugang verschaffen und Gegenstände pfänden?

Im Vorraus schon einmal vielen Dank für Antworten!

Lg

Der Schuldner ist offiziell unter dieser Adresse gemeldet (nur nicht direkt bei der Bekannten), doch gibt es mehrere Mietparteien in dem Haus.
Der Gerichtsvollzieher weiß allerdings, bei wem der Schuldner wohnt. Steht zumindest im Adressfeld…
Macht es einen Unterschied, wo genau der Schuldner gemeldet ist oder reicht es dem Gerichtsvollzieher, bei wem der Schulder wohnt?

Es kommt darauf an, wer den Gewahrsam an den Sachen hat, die gepfändet werden sollen. Nur Sachen im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten werden gepfändet (§§ 808 f. ZPO).

Ok, also mit anderen Worten kann der Grichtsvollzieher nicht einfach so in die Wohnung und Sachen pfänden, solange er nicht weiß, wem sie gehören, richtig? Und er bräuchte dann schon das Einverständnis der Mieterin, um zu pfänden?

Nein, darauf, wem die Sachen gehören, kommt es gerade nicht an, sondern nur auf den Gewahrsam. Die Sachen in einer schuldnerfremden Wohnung sind aber nicht im Gewahrsam des Schuldners. Gewahrsam ist so was wie Besitz, also eine tatsächliche Sachherrschaft unabhängig davon, wer Rechte wie Eigentum an den Sachen hat.