sei Tante X alleinstehend, keine Kinder und habe sie entweder gar keine oder nur potentielle Erben der 5. Ordnung oder grösser. Allerdings kuemmerte sich am Ende ihres Lebens Herr Y um sie. Nach ihrem Tod erbt entweder der Staat oder die genannten potentiellen Erben das Haus der X auf einem grossen Grundstueck in einer Grosstadt im Sueden der Republik. Das Grundstueck wird von den „Erben“ verkauft, das Haus wird abgerissen und ein neuer Dreispaenner gebaut und fertiggestellt.
Zu diesem Zeitpunkt findet sich ein (gueltiges) Testament der X, welches Y als Alleinerben einsetzt (er hätte also eigentlich Grundstueck und altes Haus geerbt).
Da zu diesem Zeitpunkt in Unwissenheit des Testament bereits andere im Grundbuch eingetragen sind, welche Rechte hat der Y nun. Und wem gehoeren de-facto dann Grundstueck und Haus?
unabhängig davon, dass dieses im Gegensatz zu einigen anderen Fällen hier, real fiktiv ist (der Schreiber also jetzt nicht zu Anwalt oder Gericht laufen muss), ist meine Frage nicht wirklich beantwortet.
Anwalt aufsuchen um das Surrogaat des Erbes geltend zu
machen, bzw. zu prüfen was dem rechtmäßigen Erben nun zusteht.
Was heisst denn in diesem Zusammenhang „Surrogat“? Könnte es sein, dass in diesem Fall der richtige Erbe quasi enteignet wird und ihm nur ein Ersatz zusteht?
wenn das Erbe wertmäßig „umgesetzt“ wird, ist das Erbe selbst ja nicht mehr verschaffbar, sondern nur noch ein Ersatz. Das Schöne an einem Hausgrundstück ist natürlich, dass das Grundstück selbst immer verschaffbar bleibt, und ein fest damit verbundenes Haus auch immer das eigentumsrechtliche Schicksal des Grundstücks teilt, sprich mit Eintragung des rechtmäßigen Erbes bekommt der auch gleich das neue Haus mit dem Grundstück. Soweit die Theorie.
In der Praxis wird man sich natürlich jetzt vortrefflich darüber streiten, welche Wertsteigerung durch das neue Haus ggf. auszugleichen ist, und welche lebenspraktische Lösung es geben könnte, die Härte des Verlustes der neuen Immobile für die Nichterben abzumildern, und gleichzeitig die Interessen des tatsächlichen Erben zu wahren. Und da macht natürlich ein Wertersatz für den tatsächlichen Erben durchaus Sinn, da sein Interesse an dem konkreten Grundstück mit fremd geplanter Bebauung regelmäßig geringer sein sollte/dürfte als das Nichterben, die Selbstnutzer einer niegelnagelneuen Immobilie nach eigenen Planungen und Vorstellungen sind.