Handschriftliche Änderungen in Mietvertrag

Mit einem vorangegangenen Vermieter hat X folgendes Rechtsproblem:

In dem damals abgeschlossenen Mietvertrag (Mustervertrag) wurde der §2, in dem Fall die Kündigungsfristen, von Y (Vermieter) auf Wunsch von X handschriftlichen gestrichen.
Diese handschriftlichen Streichungen stellen faktisch einen Bestandteil des Vertrages dar.
Aufgrund dieser Streichungen hat X den Vertrag unterzeichnet und sich danach bei der Wahl seines Kündigungstermins orientiert.

Jetzt kündigte X zwei Monate vor dem Auszug, und Y stellt an X trotzdem die Forderung der 3. Monatsmiete.

Nach einem Schreiben des Anwaltes von Y fragt sich X nun:
Geht X richtig in der Annahme das diese, obwohl händisch gestrichenen, Klauseln im Nachhinein nicht wieder für rechtsgültig erklärt werden können?

Hallo,

Nach einem Schreiben des Anwaltes von Y fragt sich X nun:
Geht X richtig in der Annahme das diese, obwohl händisch
gestrichenen, Klauseln im Nachhinein nicht wieder für
rechtsgültig erklärt werden können?

da wird es wohl darauf ankommen, was statt dessen eingetragen wurde. Wenn dort g a r n i c h t s eingetragen wurde, würde ich mal kühn behaupten, das damit die gesetzlichen Bestimmungen greifen, da es k e i n e Regelung zur Kündigungsfrist gibt.

Evtl. könnte jemand noch behaupten, der gesamte Mietvertrag wäre ungültig. Aber dann würden m.E. auch die gesetzlichen Regelungen greifen.

Gruß
Nita

Hallo,

wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt § 573c BGB:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html

Und von der Vorschrift darf zu Lasten des Mieters auch nicht abgewichen werden.

Gruß Holger

Hallo,

wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt § 573c BGB:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html

Und von der Vorschrift darf zu Lasten des Mieters auch nicht
abgewichen werden.

Bedeutet das nun für X (Mieter) das er nicht, durch die bloße Streichung des §2 (Mietzeit) in dem Formularvertrag, von der Kündigungsfrist befreit ist, da dies doch zu seinem Vorteil wäre?

Hallo!

Bedeutet das nun für X (Mieter) das er nicht, durch die bloße
Streichung des §2 (Mietzeit) in dem Formularvertrag, von der
Kündigungsfrist befreit ist, da dies doch zu seinem Vorteil
wäre?

Wenn keine vom Gesetz abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt das Gesetz, hier also § 573c BGB mit einer Kündigungsfrist von praktisch 3 Monaten. Ob eine Klausel mal im Vertragsentwurf gestanden hat, ist belanglos, wenn sie vorab gestrichen worden ist. Daher wirkt sich dies auch nicht zu Gunsten des Mieters aus.

Gruß Holger