ich bin zwar kein Experte im Erbrecht, würde aber folgendes vermuten:
Ja, Steuern fallen an und zwar der höchste Steuersatz (Erbfall unter Nichtverwandten) und zwar sowohl bei der Vorerbschaft als auch bei der Nacherbschaft (unterstellt, dass die Freundin und die Tochter auch nicht miteinander verwandt sind)
Anfechten kann man Testamente sicher aus vielerlei Gründen, aber der geschilderte Inhalt ist für mich kein Anfechtungsgrund
Die Tochter kann lediglich bei der Freundin ihren Pflichtteil geltend machen.
Aber wenn noch ein Erbrechtspezi kommt, lasse ich mich gern korrigieren
ich bin zwar kein Experte im Erbrecht, würde aber folgendes
vermuten:
Ja, Steuern fallen an und zwar der höchste Steuersatz (Erbfall
unter Nichtverwandten) und zwar sowohl bei der Vorerbschaft
als auch bei der Nacherbschaft (unterstellt, dass die Freundin
und die Tochter auch nicht miteinander verwandt sind)
Aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht ist nur der Vorerbe Erbe des Erblassers. Der Nacherbe gilt als Erbe des Vorerben. Der Nacherbe hat aber die Möglichkeit zu beantragen, dass der Besteuerung des Nacherbfalls sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wird. Dies ist, wenn der Nacherbe ein Abkömmling des Erblassers ist, für die Steuerklasse und den Steuersatz bei der Erbschaftsteuer im Nacherbfall erheblich günstiger.
Anfechten kann man Testamente sicher aus vielerlei Gründen,
aber der geschilderte Inhalt ist für mich kein
Anfechtungsgrund
Die Tochter kann lediglich bei der Freundin ihren Pflichtteil
geltend machen.
Pflichtteilsansprüche kann nur geltend machen, wer durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Weil auch der Nacherbe Erbe ist, ist er nicht von der Erbfolge ausgeschlossen. Er hat deshalb kein Pflichtteilsrecht.
Aber wenn noch ein Erbrechtspezi kommt, lasse ich mich gern
korrigieren
mich würde folgender, frei erfundener Fall interessieren:
eine Frau möchte ihre Freundin vor ihrer Tochter beerben und
schreibt folgendes Testament auf ein Stück Papier aber
handschriftlich.
zum Beispiel:
„Ich setze meine Freundin xy zu meiner Vorerbin ein. Nacherbe
beim Tod der Freundin xy ist meine Tochter vv“
Ein solches Testament wäre gültig, wenn der Testierende es nicht nur handschriftlich geschrieben, sondern auch handschriftlich unterschrieben hat.
Würde in so einem Fall Erbschaftsteuer anfallen oder wäre die
Freundin 100% Erbin? Und die Tochter bekäme vorerst nichts?
Die Freundin wäre alleinige Vorerbin, die Tochter alleinige Nacherbin beim Tode der Freundin. Die Vorerbin ist zur Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Sie ist berechtigt, die Erträge, nicht aber den Stamm des Nachlasses für sich zu verwenden.
Erbschaftsteuer würde beim Tode der Erblasserin und ein weiteres Mal beim Tode der Vorerbin anfallen.
Kann man so etwas anfechten?
Ein Anfechtungsgrund ist nicht ersichtlich.
Bin sehr gespannt auf die Antworten, herzlichen Dank vorab!
Pflichtteilsansprüche kann nur geltend machen, wer durch
Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
Weil auch der Nacherbe Erbe ist, ist er nicht von der Erbfolge
ausgeschlossen. Er hat deshalb kein Pflichtteilsrecht.
Aber wenn noch ein Erbrechtspezi kommt, lasse ich mich gern
korrigieren
Dann wollen wir mal anfangen: Den Pflichtteil kann selbstverständlich auch ein pflichtteilsberechtigter Erbe geltend machen. Er muss hierzu nur das Erbe ausschlagen. Diese an sich kuriose Geschichte passiert in der Praxis gar nicht so selten, da bei solchen Konstrukten wie dem hier geschilderten immer die Frage zu stellen ist, was ein (befreiter) Vorerbe denn überhaupt vom Erbe übrig lassen wird. Dann nimmt mancher Erbe im Zweifelsfall lieber heute den Pflichtteil, als später ggf. gar nichts mehr zu bekommen.
Klassisches Beispiel sind zudem gegenseitige (Berliner) Testamente mit entsprechenden Strafklauseln, die Kinder beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil setzen, wenn sie im ersten Erbfall den Pflichtteil geltend machen. Trotz solcher Strafvorschriften gibt es manches Kind, welches lieber zweimal nur den Pflichtteil nimmt, als ggf. hinterher mit leeren Händen da zu stehen, z.B. weil das Erbe beider Eltern in der Pflege für den überlebenden Elternteil aufgeht.
Die Freundin wäre alleinige Vorerbin, die Tochter alleinige
Nacherbin beim Tode der Freundin. Die Vorerbin ist zur
Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Sie ist
berechtigt, die Erträge, nicht aber den Stamm des Nachlasses
für sich zu verwenden.
Da sollte man immer zunächst noch mal klären, ob etwas ausgeführt wird, ob die Vorerbin ggf. befreite Vorerbin ist.
ich habe mehrere Fälle gesehen, wo sich Personen aufgrund von Testamenten dermassen zerstritten haben, das das Testament eher ein Fluch als ein Segen war. Und das in Familien wo die Leute zuvor gut miteinander konnten.
Ich würde daher dem theoretischen Erblasser dringen Empfehlen, ein wenig Geld in eine anständige Beratung bei Notar und/oder Fachanwalt für Erbrecht zu investieren…