In einem Erbfall liegt ein hanschriftliches Testament vor, daß älter ist als 10 Jahre. Mein mal gehört zu haben, daß es dann nicht mehr gültig ist und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Wer weiß mehr?
Hallo,
In einem Erbfall liegt ein hanschriftliches Testament vor, daß
älter ist als 10 Jahre. Mein mal gehört zu haben, daß es dann
nicht mehr gültig ist und die gesetzliche Erbfolge eintritt.
dem BGB kann ich dahingehend nichts entnehmen. Einen vernünftigen Grund, solch eine Frist einzuführen, kann ich mir auch nicht vorstellen.
Gruß, Bernd
In einem Erbfall liegt ein hanschriftliches Testament vor, daß
älter ist als 10 Jahre. Mein mal gehört zu haben, daß es dann
nicht mehr gültig ist und die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Wer weiß mehr?
Im § 1937 B GB heißt es, frei übersetzt, wenn jemand ein (formgerechtes) Testament macht, dann ist es nach seinem Tod gültig. Egal ob es 1898, 1935 oder 2010 geschrieben wurde. Wenn man fünf Testamente findet, dann gilt immer das neueste (zB 2009). Die gesetzliche Erbfolge tritt nur dann ein, wenn kein Testament da ist bzw. ergänzend einige Besonderheiten im handschriftlichen Testament nicht geregelt wurden. Der Erblasser kann zB. reinschreiben, daß bestimmte Personen nichts bekommen sollen. Im Detail kann hier nur ein Anwalt oder Notar beraten.
Hallo,
die Sache mit „es gilt bei neueren Testamenten immer das letzte“ ist eine gefährlich falsche Antwort. Genau dies gilt nämlich nur ausnahmsweise dann, wenn darin entweder erklärt wird, dass alle vorherigen Testamente hierdurch ungültig werden, oder aber vollumfänglich über das gesamte Vermögen so verfügt wird, dass keine Lücke mehr für vorherige Festlegungen bleibt.
Und Du kannst Dir nicht vorstellen, wie Gerichte damit beschäftigt sind, genau diese Frage zu klären, wenn mehrere Testamente aufgefunden werden.
Daher kann man nur den dringenden Rat geben in einem neuen Testament ausdrücklich festzulegen, inwieweit vorherige Testamente hierdurch ergänzt oder abgelöst werden sollen, und zudem alle nicht mehr gültigen Testamente zu vernichten. Denn selbst da kann es zu Problemen kommen, wie ich selbst schon erleben musste. Da meinte dann das Gericht bei Erbscheinserteilung und ordnungsgemäßer Ablieferung von fünf Testamenten, dass das letzte Testament (welches zugegeben eher stichpunktartig aber streng nach dem Gesetz ausreichend war) im Vergleich zu den früheren Testamenten wohl eher als Entwurf zu werten sei, und lehnte die Erbscheinserteilung auf Basis des letzten Testaments ab. Zum Glück waren sich alle Erben einig, und man konnte dann einfach einen Antrag nach dem vorhergehenden Testament stellen. Wären die Erben zerstritten gewesen, hätte das Thema die Gerichte länger beschäftigt.
Gruß vom Wiz