Handschriftliches Testament Eröffnung Einsicht

Hallo,
meine jetztige Frage paßt zur gerade hier im Brett gestellten:

Stellen wir uns vor, es gibt ein handschriftliches Testament, das im Besitz des potenziellen Erbnehmers ist. Um es nach dem Tod des Erblassers wirksam zu machen, muß der Testamentinhaber es beim Amtsgericht einreichen.

Wie geht es nach Einreichung weiter?

Wird das Testament/die Handschrift, da nicht notariell beglaubigt, begutachtet - z.b. durch Vergleich mit anderen Schriftstücken?

Wer wird zur Eröffnung des Testaments geladen? Nur die darin begünstigten? Werden Verwandte, die ohne Testament begünstigt gewesen wären, im Testament aber ausgeschlossen sind, trotzdem benachrichtigt?
Haben im Testament nicht begünstigte Verwandte Anspruch auf Einsicht ins Testament?

Beste Grüße
Claudia

Tach Claudia,

das Nachlaßgericht nimmt das Testament entgegen und setzt erstmal voraus, daß der Erblasser alles selbst geschrieben hat. Sollte es Brüche oder Unstimmigkeiten (unterschiedliche Schriften o.ä.) geben, wird der Nachlaßrichter nachfragen.

Das Nachlaßgericht (das ist zuerst mal bloß eine Verwaltungsangestellte) will die Namen und Adrssen aller erbberechtigten haben; das sind grundsätzlich erst mal der Ehepartner, die Kinder, möglicherweise die Enkel; auf jeden Fall aber alle, die im Testament erwähnt sind.
Die Eröffnung des Testaments geht ganz formlos vor sich: eine Verwaltungskraft liest das Testamnt durch und macht eine beglaubigte Kopie des Testaments für alle, die im Testament erwähnt werden. Wenn niemand das Testament anficht, beschließt der Nachlaßrichter irgendwann, daß nun der Erbschein erteilt werden kann. Wie das Erbe letztlich aufgeteilt wird, ist dem Gericht egal; man bekommt zwar einen Fragebogen, in dem der Wert des Nachlasses angegeben werden muß, aber der ist nur für die Gebühren des Gerichts wichtig.

Gruß - Rolf (der nur deswegen so genau Bescheid weiß, weil er gerade diese ganze Prozedur durchmacht)

Wenn niemand das Testament anficht,

Hallo Rolf,
vielen Dank!
Und Beste Grüße
Claudia

Hallo,
meine jetztige Frage paßt zur gerade hier im Brett gestellten:

Stellen wir uns vor, es gibt ein handschriftliches Testament,
das im Besitz des potenziellen Erbnehmers ist. Um es nach dem
Tod des Erblassers wirksam zu machen, muß der Testamentinhaber
es beim Amtsgericht einreichen.

Wie geht es nach Einreichung weiter?

Wird das Testament/die Handschrift, da nicht notariell
beglaubigt, begutachtet - z.b. durch Vergleich mit anderen
Schriftstücken?

Nein, das wird nicht begutachtet. Der Erbnehmer ist verpflichtet das Testament des Erblassers beim Nachlassgericht abzuliefern. Normalerweise muss er auch die Sterbeurkunde vorlegen. In dem Moment ist es die testamentarische Erbfolge, gilt das was drin steht. Das Testament wird eröffnet.

Wer wird zur Eröffnung des Testaments geladen? Nur die darin
begünstigten?

In der Praxis werden zum Termin die in dem TEstament Begünstigte geladen. Obwohl es ist immer vom Fall zu FAll unterschiedlich. Es könnte evtl. sein, dass der Rechtspfleger auch die zum Termin lädt, die vom Erbfall ausgeschlossen sind. Die haben schließlich Pflichtteilsanspruch!

Du willst bestimmt darauf hinaus, dass die Personen, die ausgeschlossen waren nicht glauben wollen oder werden, dass der Erblasser TEstament wirklich aufgesetzt hat. Das sind dann aber schon die Erbstreitigkeiten. Damit soll sich der Rechtspfleger auseinandersetzen!