Handschriftliches Testament unklar - Was nun?

Hallo zusammen,

meine Oma hat ein handschriftliches Testament verfasst, dass sehr verwirrend in den Details ist.
Man kann nicht genau deuten was ihr letzte Wille war.

Wochen vorher hat sie aber einen Notar aufgesucht und dort eim Testament-Entwurf aufsetzten lassen. Dieser Entwurf wurde aber nie unterschrieben.

Bei der Testamenteröffnung wurde das besagte handschriftliche Testament vorgelesen, jedoch war eine Vollstreckung nicht möglich da es unklar war (z.B. Schmuck im Auto - obwohl nie Schmuck im Auto aufbewahrt wurde… usw)

Nun die Frage wird in so einem Fall ein nicht unterschriebener Entwurf vom Notar zurate gezogen?

Oder nimmt man dann nicht eher ein unterschriebenes Testament, dass ebenfalls beim Notar verwahrt wurde?

Vielen Dank im voraus

Hallo,

eine juristisch eindeutige Antwort dürfte es nicht geben. Wenn aber der/ die Erben feststehen, sollten die Interessierten/ Begünstigten (z.B für den Schmuck) eine Einigung im Vorfeld versuchen. Ansonsten ist es lt. Erbrecht zulässig, ein Testament auszulegen. Ob man dazu den notariellen Entwurd heranziehen kann, ist letztlich weine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts.

Ingeborg

Hallo,

vorweg: Diese Anfrage war sehr eigenartig in der Form. Auch eine normale Beantwortung funktionierte nicht - wie ich es fast täglich seit Jahren vollzieher -.
Zur Sache:
Das nicht unterschriebene Testament ist völlig unbrauchbar!
Schlimmer noch, der Notar kann den Erben für seine Tätigkeit noch Kosten aufgeben.
Also gilt das handschriftliche.
Wenn Sie mir direkt -pboetticher@yahoo- eine Abschrift oder Pdf-Datei davon zukommen lassen, kann ich Ihnen evtl. aus meiner 40-jährigen Erfahrung doch helfen.
Sonst ist zu sagen, dass so der Inhalt für jeden verwirrend ist und auch die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Verfassung nicht gegeben war, die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Eigentlich hätte man Ihnen bei Gericht das auch sagen müssen. Auf jeden Fall ist und muss ein Erbscheinsantrag bei Gericht, oder vor einem Notar, der bestimmt behilflicher ist und nur 19 % Mehrwertsteuer gesondert bekommt und sonst bei ihm die gleichen Kosten entstehen, wie bei Gericht, gestellt werden.
Entweder nach der Auslegung des Testamentes oder nach gesetzlicher Erbfolgt.
Diese Antwort gebe ich nur an Sie und sonst nicht frei.
MfG
PB

Hallo Sabrinchen, ich empfehle, mit den Unterlagen und der Sterbeurkunde zum zuständigen Nachlaßgericht zu gehen und diese dort vorzulegen. Wenn die vorliegenden Testamente nicht gültig sind, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. MfG Löwenkind

hallo,
ich denke dass der entwurf nicht gültig ist,bin aber nicht sicher.normalerweise zählt immer das zuletzt verfaste,UNTERSCHRIEBENE testament!

hallo sabrinchen

Sorry, bin genauso hilflos wie Du.
Gruß

sorry keine ahnung

Guten Tag Sabrinchen

Hallo Sabrinchen,

ob man ein unterschriebenes notarielles Testament nähme, ist in Ihrem Fall wohl müßig zu diskuttierem, da es ein solches Testament nicht gibt. Um das tatsächlich gültige Testament auszulegen und den Willen des Erblassers zu erforschen, könnte man aber sicherlich auf den Entwurf zurückgreifen.

Ich kann Ihnen aber insgesamt nur raten, dass Sie sich diesbezüglich noch einmal anwaltlich beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zur Auslegung von Testamenten.

Maßgeblich ist der Wille der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments.

Zur Auslegung können auch weitere Umstände berücksichtigt werden, also hier möglicherweise der notarielle Entwurf.

Ob und inwieweit müßte aber im Detail geklärt werden.

Hier ist sicher ein Fachanwalt für Erbrecht die richtige Adresse.

Auch ich stehe Ihnen insoweit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de

Hallo Sabrinchen

vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand.

Gültig ist das zuletzt datierte und unterschriebene Testament

es gilt generell das letzte unterschriebene testament