Handwerk zuhause ausüben?

Moin,

ich hätte da mal 'ne grundsätzliche Frage (da gibt es Uneinigkeit in meinem Freundeskreis):

Kann mir jemand sagen, ob es Richtlinien, Regeln, Gesetze o.ä. gibt, ob bzw. unter welchen Umständen man ein Handwerk im eigenen Wohnraum ausüben darf? Oder ob man dafür eine spezielle Genehmigung braucht?
Die Meinungen im Freundeskreis variieren von ‚Darf man nicht‘ über ‚Muß man anmelden und extra bezahlen‘ bis zu ‚Geht uneingeschränkt - warum nicht?‘…

Wäre echt prima, wenn jemand Tipps hätte, wo man Richtlinien dazu finden könnte (ja, Tante Gugel haben wir gefragt, aber nix Offizielles gefunden, das die Diskussion beendet hätte).

LG

Hallo Christiane

Moin,

ich hätte da mal 'ne grundsätzliche Frage (da gibt es
Uneinigkeit in meinem Freundeskreis):

Kann mir jemand sagen, ob es Richtlinien, Regeln, Gesetze o.ä.
gibt, ob bzw. unter welchen Umständen man ein Handwerk im
eigenen Wohnraum ausüben darf?

Richtig - diese gibt es:

Zuerst muss man mal abklären bei der Gemeinde, ob in dem Wohngebiet überhaupt ein Handwerk erlaubt ist.

Außerdem benötigt man für manche gewerbliche Tätigkeiten auch die erforderliche Ausbildung. evt. auch einen Meisterbrief - kann man bei der Handwerkskammer erfragen.

Und außerdem natürlich noch eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde.

Gruß Merger

Tach,

Kann mir jemand sagen, ob es Richtlinien, Regeln, Gesetze o.ä.
gibt, ob bzw. unter welchen Umständen man ein Handwerk im
eigenen Wohnraum ausüben darf?

aber selbstverständlich gibt es so was. Wir sind schließlich in Deutschland :wink:
Da gibt es die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke und dort u.A. die §§

3
_ Reine Wohngebiete
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind

Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen._

dann

4
_ Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind

Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen._

und schließlich

6
_ Mischgebiete

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind

Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden._

Das Inhaltverzeichnis gibt es hier
http://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/index.html#…

Was im Einzelnen ‚nicht störende Handwerkbetriebe‘ sind, ist wohl von Kommune zu Kommune unterschiedlich.
Es macht sicher einen Unterscheid, ob jemand privat eine kleine Änderungsschneiderei betreibt, oder auf dem Balkon eine Schmiede.
Es macht sicher auch einen Unterschied, ob die Änderungsschneiderei von zwei Kunden pro Tag aufgesucht wird, oder ob es so viele Kunden werden, daß die Straße behindernd zugeparkt wird.

Oder ob man dafür eine
spezielle Genehmigung braucht?
Die Meinungen im Freundeskreis variieren von ‚Darf man nicht‘
über ‚Muß man anmelden und extra bezahlen‘ bis zu ‚Geht
uneingeschränkt - warum nicht?‘…

Das ist Kommunalrecht und läßt sich nicht pauschal beantworten.

Wäre echt prima, wenn jemand Tipps hätte, wo man Richtlinien
dazu finden könnte (ja, Tante Gugel haben wir gefragt, aber
nix Offizielles gefunden, das die Diskussion beendet hätte).

Neben der bauordnung gibt es noch andere Behörden, die ev. da reinspielen.
Ordnungsamt fällt mir da ein, es gibt aber sicher noch weitere.

Gandalf

Danke!
Gandalf,
Du bist der Beste.
Damit sollte sich die Streitfrage endgültig klären lassen :wink:

LG