Hallo,
Ist das Durchmessen keine Nebenleistung, um den Nachweis
ordnungsgemäßer Installation zu liefern?
Wenn es nicht im Vertrag steht: woraus sollte sich diese Pflicht ergeben?
Aus §631 BGB. Auch wenn es nicht ausdrücklich erwähnt ist, wie z.B. in der VOB, die wesentlich detaillierter, wenn auch nicht vollumfänglich, darauf eingeht. Mag sein, dass insbesondere im Bereich privater Kunden die Kenntnisse fehlen und sie daher ausgenutzt werden. Mit einem „Fertig!“ oder gar einer Unterschrift, dass die Leistung nachweislich erbracht ist, würde ich keinen Handwerker aus dem Haus lassen.
Hat ein Hersteller eine gesetzliche Pflicht zu einer wie auch immer gearteten Endkontrolle vor Auslieferung seiner Waren? Muss ein Metzger seine Wurst probieren, bevor er sie dem Kunden verkauft? Ein Bäcker von jedem Brötchen einmal abbeißen?
Belassen wir es beim Bauwesen und Bauverträgen. Und genau hier haben der Gesetzgeber (Gewährleistung) wie auch Rechtsprechung (Klärung in zahlreichen Einzelfällen) weitgehend Regelungen gefunden. Der fehlenden Nachweis der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage wird immer zu Ungunsten des Auftragnehmers im Streitfall gewertet. Ihm fehlt schließlich auch der Beweis, dass er mangelfrei übergeben hat. Ein sehr häufig auftretendes Problem, insbesondere bei komplexeren Anlagen.
Was stellst Du Dir unter einer Druckprobe vor? Und wie soll das beweisen, dass die Zimmer im Winter auch wirklich ausreichend warm werden?
Genau darum geht es. Im Sommer lässt sich nicht, zumindest nicht ohne erheblichen Aufwand (welcher dann keine Nebenleistung, sondern eine besondere Leistung wäre) feststellen, ob die Zimmer warm werden. Ursachen kommen sehr viele in Frage (falsche Heizlastberechnung, falsche Dimensionierung der Anlagenkomponenten, Montagefehler etc.).
An den Monteur, an wen sonst? Nur mit ihm hat man doch einen
Vertrag. Nur beweist das leider keinen Mangel.
Im Grunde genommen wurde mit den jetzt vorgenommenen Messungen a) der erforderliche Nachweis eines Mangels in der Anlage geführt, wenn auch zu Ungunsten des Auftragnehmers bislang und/oder b) das Mängelursachenfeststellungsverfahren in Gang gesetzt. Welches der Bauherr nach Frist und Nachfrist durch einen Dritten so oder so in Gang setzen wird.
Die Thermostatventile könnten sich im Laufe des Sommers fest gesetzt haben. Bei Montage war aber alles in Ordnung. Und nun? Recht auf kostenlose Nachbesserung Deiner Meinung nach?
Yep. Wenn sich Ventile innerhalb der kurzen Zeit festsetzen, dann handelt es sich um Materialfehler (über Gewährleistung und weiter Garantie gegenüber Hersteller) oder um unzureichendes Spülen der Anlage vor Inbetriebnahme (Schweißreste in der Leitung) oder unzureichende Befüllung des Systems (mit „Brackwasser“ ==> Schmutzrückstände) oder ungünstige Materialauswahl im System (Korrosion).
Kann es sein, dass Du Dich mit Photovoltaikanlagen nicht sonderlich auskennst? Und mit Sachmangelhaftung und Garantie auch nicht?
*grins*
Unter der Annahme, dass der Bauherr die Anlage geliefert hat, bleibt dennoch der erste Schritt, von der Montagefirma den Nachweis für die ordnungsgemäße Installation zu liefern.
Und der besteht darin, dass Strom produziert wird. So, wie der Nachweis der Funktion einer Heizung nicht in einer Druckprüfung, sondern aus einem warmen Heizkörper besteht. Ist das Deiner Meinung nach strittig?
Yep. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Funktion besteht nicht darin, dass ein Heizkörper warm wird. Man führt beispielsweise Volumenstrommessungen an diversen zentralen Stellen im Gebäude durch um festzustellen, ob er in der Gesamtheit als auch in der Verteilung korrekt eingestellt ist. Und andere Verfahren. Das Ganze nennt sich Inbetriebnahme. Vielleicht liest du mal die DIN- respektive VOB-Regelungen durch.
Oh, tut mir leid, dass die juristische Realität leider so unnötig kompliziert ist und deshalb verlangt, dass man einen Mangel nachweist.
Sie war früher sehr praxisfremd, das hat sich deutlich gebessert. Selbstverständlich muss ein Mangel nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Nachweisführung hierbei hat man sich im Bauwesen darauf „verständigt“, dass dies zuerst die ausführenden Firmen/Planer/Architekten durchführen, um unnötige Kosten von Dritten zu vermeiden. Mit einem einfachen Mängelbeseitigungsvorbehalt kann sich jeder der Beteiligten übrigens vor ungerechtfertigten Ausgaben gegenüber Bauherr schützen.
Aber wenn Du schon damit anfängst: ich kenne keine einzige Anlage, auf die
es nicht FÜR DIE PANELS vom HERSTELLER eine Garantie gibt.
Das Problem liegt doch anders: Wenn Installateur die Anlage auch liefert, interessiert den Bauherrn diese Garantie doch überhaupt nicht. Er nimmt davon unabhängig seine Rechte hinsichtlich Gewährleistungsfristen wahr.
Nicht der Herstller muss die Funktion beweisen, der Kunde muss den Mangel beweisen. Kann er das? Kannst DU das?
Man kann zuerst den einfachen Weg gehen oder den teuren, schwierigen über Dritte gleich zu Beginn. Nicht umsonst fordert man in der Regel eine Sicherheit vom Auftragnehmer für die Dauer der Gewährleistung. Um ihm seine „Mitarbeit“ bei auftretenden Mängeln schmackhaft zu machen.
Franz
Zu dem unsinnigen Bäcker-Brötchen-Vergleich: Würdest du ein angebissenes Brötchen als mangelfrei bezeichnen? Wer würde im Falle einer Vergiftung die Mängelursachenforschung vorantreiben?