Doch!
Hallöchen,
ich bin Handwerker und kein Anwalt
Sicherlich wird oft vergessen einen Stichtag vertraglich zu vereinbaren.
wenn kein Fertigstellungstermin vereinbart wurde, kann dieser auch nicht rechtlich eingefordert werden.
Nach §242 BGB gilt das Prinzip von Treu & Glauben.
Das würde jedes Gericht so auslegen, dass eine Erbringung der Leistung zeitnah, insbesondere nach Arbeitsbeginn eine Fertigstellung im für die Tätigkeit üblichen Zeitrahmen, zu erbringen ist.
So kann nach Arbeitsbeginn eine Leistung, die innerhalb von z.B. 2-3 Tagen erbracht werden sollte, nicht ohne Weiteres auf 2-3 Monate verzögert werden.
Tatsächlich stellen handwerkliche Maßnahmen ja eine Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bewohner dar. Diese muss der Bewohner nicht länger als unumgänglich dulden.
Dann gilt das Verursacherprinzip, derjenige, auf dessen Verschulden (Unterlassen) der Qualitätsverlust basiert, ist für Kompensation verantwortlich.
Hat der Handwerker also tatsächlich durch Arbeitsaufname ohne Fertigstellung einen Wohnmangel verursacht, der vorher nicht vorhanden war, so kann er bei ungewöhnlich langer Herauszögerung der Arbeiten dafür in Regress genommen werden.
Der Handwerker kann aber durchaus auf die schädlichen Folgen seiner Verzögerung hingewiesen werden. Vielleicht genügt das ja schon
Wenn es nicht genügt, kann man ihm auch eine angemessene Frist zur Fertigstellung setzen und dann bei weiteren Verzögerungen entsprechende Schritte einleiten (Abmahnung, anderen Handwerker beauftragen, Rücktritt …)
Möglicherweise liegt es aber daran, daß die Vertragsparteien nicht miteinander kommunizieren oder der Handwerker bereits über irgendetwas verärgert ist. Das ist häufig so. Danach klingt das eigentlich
Oder aber vor ein Auto gelaufen ist oder Frau verunglückt oder Kind im Krankenhaus - oder sonst was.
(Als nicht-juristischer Rat gilt hier: Erst mal auf der Tonspur versuchen, sich im Guten zu einigen. Menschliche Probleme muß man meist nicht mit der Anwaltskeule lösen)
Wenn ein Handwerker verärgert ist, ist es trotzdem im Rahmen des Verbraucherschutzgesetzes sehr unschlau, unfertige Arbeiten stehen zu lassen. Zumindest muss der Handwerker sich absichern, dass eine Weiterführung der Arbeiten keine geschützten Interessen des Auftraggebers tangiert. Insbesondere die Sicherheit der Baustelle gehört hier definitiv dazu.
Aus persönlicher Verärgerung heraus einen Sicherheitsmangel auf einer Baustelle monatelang liegen zu lassen kann ganz, ganz üble Folgen haben - beispielsweise wenn jemand zu Schaden kommt, einer Anklage wegen versuchten Totschlags oder schwerer Körperverletzung.
Anscheinend häufen sich derartige Probleme mit Handwerker und
die Frage nach einer vernünftigen Lösung kommt auf.
Die Firmen haben wegen der Wirtschaftslage volle
Terminkalender derzeit. Viele sind deshalb arrogant und fallen den Kunden negativ auf. Das hört man tatsächlich oft. Das wird sich aber auch (bald) wieder von selbst ändern. Dann sind die Firmen wieder umgänglicher - wenn sie dann noch Kunden haben.
Jo. Das ist leider reale Situation, aber ein marktwirtschaftliches und kein juristisches Problem.
Auch
Gruss
Michael