Handwerker Bau-Team verursacht Schäden

Hallo zusammen.

Eine Hauseigner eines 6 Familienhaus gibt die Renovierung einer Wohnung in Auftrag.
Die Fliesenleger die das Bad erneuern sollen , kommen mit 6 Wochen verspätung an einem Samstag nachmittag an.
Der Hausmeister lässt die Handwerker rein.

Die anderen Gewerke sind inzwischen fortgeschritten , zum beispiel ist im Flur und vielen Zimmern der Maler schon durch , im Wohn und Schlafzimmer liegt schon Teppichbosen usw , man wartete eigentlich nur noch auf die Fliesenleger die das Bad machen sollten.

Am Montag gegen 14 Uhr kommt der Bauherr auf die Baustelle und ihn trifft der Schlag !

Die Fliesenleger haben 2 Wände im Bad soweit am Samstag gefliesst , sind aber nicht am Montag auf der Baustelle , haben aber zum Schlafzimmer eine Baublechtür festgenagelt und abgeschlossen und haben ihr Materiallager auf dem neu verlegten Teppichboden errichtet

In Klartext , der neue Putz und die neuen Tapeten im Flur sind durch das anbringen der Bautür beschädigt und der funkelnagelneue Teppichboden im Schlafzimmer ist auch mit Fliesenkleber versaut , der kann gerade wieder raus und in den Müll -

Ein Anruf bei der Firmenleitung mit entsprechender Beschwerde wurde abgetan , Sie hätten auf uns warten sollen , Fliesenleger brauchen einen Raum für Ihr Material .

den Schaden der Verursacht wurde ist höher als das Angebot der Arbeitsleistung .
wären die Fliesenleger zum vereinbarten Zeitpunkt und nicht mit 6 Wochen verzug gekommen , wäre das so kein Problem gewesen , aber nur weil die Fliesenleger nicht erscheinen , kann man doch keine 6 Wochen Baustopp durchsetzen.

Der Chef der Fliesenleger - Firma sieht sich im Recht , man hätte warten sollen , dann wäre das nicht passiert . Der Bauherr sieht sich im Recht , das man nicht einfach ein Baulager auf frisch verlegten Teppich errichten kann .

was kann man tun

Toni

was kann man tun

Hallo,

einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Angelegenheit ist zu kompliziert, als dass dies ein „Normnalbürger“ (sorry) selber klären kann.

MfG

einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Angelegenheit ist zu
kompliziert, als dass dies ein „Normnalbürger“ (sorry) selber
klären kann.

was ist an diesem fall so kompliziert? die bauarbeiter haben schäden verursacht, also kommen sie auch dafür auf, punkt!

kp

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Eine Baustelle ist kein OP
Hallo

Die Frage kann man ohne Kenntnis des Vertrags nicht beantworten.

Sofern der Handwerker zumindest juristisch fit war, hat er im Angebot beschrieben, was an Schmutz und Beeinträchtigungen durch seine Arbeiten auf den Bauherrn zukommt. Wenn der dann trotzdem alles andere fertigstellt und anschließend den Fliesenleger in Kenntnis dessen Vertragsbedingungen zum Arbeiten in die Wohnung lässt, also das Angebot schlüssig annimmt, dann hat er sich gleichzeitig damit einverstanden erklärt, dass der Handwerker in der im Angebot beschriebenen Weise in der Wohnung haust.

Ansonsten hätte der Bauherr entweder eben mit allen Nachfolgegewerken 6 Wochen warten müssen oder, falls es eilt, dem Handwerker nach Frist-und Nachfristsetzung wegen Verzugs kündigen müssen bzw. von vornherein einen anderen Fliesenleger suchen sollen, der die geforderten und strafbewehrten Vertragstermine zusagt und dann auch einhält.

Aber vermutlich lief die Vergabe wieder mal nach dem Billigst-Prinzip und ohne fachliche Hilfe.

Schadenersatz gibt es nur, wenn dem Handwerker ein schuldhaftes, also vertrags- und damit rechtswidriges Verhalten nachzuweisen ist, das zu den Schäden führte.

Gruß
smalbop

Hi

Im Angebot stehen lediglich Fliesenleger Arbeiten mit Stundensatz , sowie die Materialkosten und Fahrtkosten.

keinerlei Angaben über bereitstellung eines Raumes , keinerlei hinweise auf zusätzliche Verschmutzung .
es geht hier lediglich um ein Bad , veranschlagt waren 6 std Arbeitszeit für 2 Monteure .
also in Klartext 1 Arbeitstag.

für 1 Arbeitstag denkt man nicht an ein bereitstellung eines Materialraumes , da man ja dann die Fliesen direkt vom Lieferwagen verarbeiten kann .
des weiteren war in der Küche eine Bierzeltgarnitur bereit gestellt sowie das dort auch noch kein Fussboden drin war .
wenn da also unbedingt etwas abgestellt werden musste , dann erkennt jeder normal denkende Mensch , das man dann den Fliesenschneider usw dort hinstellt .
Die Baustelle hat eine Abschliessbare Wohnungstür , da braucht man nicht den Türrahmen eines Zimmers rauszuhauen und eine Blechtür einzusetzen.

der Bauherr sieht mehr Arbeitsleistung für Nebenarbeiten wegen der Blechtür und belagerung des Raumes , als die wirklich geleistete Arbeit an dem Nachmittag .

kaputtgeschlagen wurde die Schlafzimmertür inclusive Rahmen , wo jetzt die Bautür drin ist.
Der Teppich ist hinüber , die Tapeten im Schlafzimmer und im Flur sind halb abgerissen , dort wo die Blechtür drin ist .

Als normal denkender Mensch sehe ich doch , das das alles neu war und nicht alt und abgewohnt .
der Einzugstermin des neuen Mieters ist das WE um den 26-28.03 .
das kann der Bauherr jetzt doch auch nicht mehr einhalten.

Ausserdem läuft der Bauherr dem Firmeninhaber schon eine lange Zeit nach , denn im Arbeitsvertrag steht Arbeitsausführung in KW 5 oder 6 , und der Bauherr wird immer und immer wieder vertröstet , die Handwerker kommen in den nächsten Tagen .

Toni

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Hallo,

Sofern der Handwerker zumindest juristisch fit war, hat er im
Angebot beschrieben, was an Schmutz und Beeinträchtigungen
durch seine Arbeiten auf den Bauherrn zukommt.

Ich weiß nicht, wo Du arbeitest, aber das habe ich noch nie erlebt.

Wenn der dann
trotzdem alles andere fertigstellt und anschließend den
Fliesenleger in Kenntnis dessen Vertragsbedingungen zum
Arbeiten in die Wohnung lässt, also das Angebot schlüssig
annimmt, dann hat er sich gleichzeitig damit einverstanden
erklärt, dass der Handwerker in der im Angebot beschriebenen
Weise in der Wohnung haust.

Da steht dann drin, dass er den Teppichboden beschädigen wird? Hast Du mal einen Link auf einen derartigen Vertrag?

Aber vermutlich lief die Vergabe wieder mal nach dem
Billigst-Prinzip und ohne fachliche Hilfe.

Ach? Du warst dabei?
Oder hast schon 150 mal gebaut und weißt, dass alle Termine unbedingt eingehalten werden? Von allen beteiligten und natürlich unabhängig von z.B. Witterungseinflüssen?

Schadenersatz gibt es nur, wenn dem Handwerker ein
schuldhaftes, also vertrags- und damit rechtswidriges
Verhalten nachzuweisen ist, das zu den Schäden führte.

Das ist schlicht Unsinn. Fahrlässige Schäden müssen ebenso ersetzt werden, schlag doch einfach mal im BGB nach. Warum ein Vertragswidriges Verhalten automatisch und immer auch rechtswidrig sein soll, ist vermutlich auch nur Dir allein bekannt. Und dass es auch Mängel gibt, die nicht Abweichung von ausdrücklich im Vertrag festgelegten Umständen sind, ist Dir wohl auch unbekannt?

Ich glaube, Du hast hier genau gar keine Ahnung.
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo

Sofern der Handwerker zumindest juristisch fit war, hat er im
Angebot beschrieben, was an Schmutz und Beeinträchtigungen
durch seine Arbeiten auf den Bauherrn zukommt.

Ich weiß nicht, wo Du arbeitest, aber das habe ich noch nie
erlebt.

In einer - in obigem Sinn - juristisch fitten Baufirma.

Wenn der dann
trotzdem alles andere fertigstellt und anschließend den
Fliesenleger in Kenntnis dessen Vertragsbedingungen zum
Arbeiten in die Wohnung lässt, also das Angebot schlüssig
annimmt, dann hat er sich gleichzeitig damit einverstanden
erklärt, dass der Handwerker in der im Angebot beschriebenen
Weise in der Wohnung haust.

Da steht dann drin, dass er den Teppichboden beschädigen wird?
Hast Du mal einen Link auf einen derartigen Vertrag?

Der Fliesenleger darf doch bei seiner Kalkulation vernünftigerweise davon ausgehen, dass der Boden keiner Schonbehandlung bedarf und folglich problemlos grobe Arbeiten darauf verrichtet werden können.
Wenn er dann feststellt, dass ein Tebo liegt und der Bauherr ihn trotzdem zum Arbeiten auffordert und reinlässt, wie darf der Handwerker das wohl verstehen? Hätte er Behinderung anmelden, erst mal wieder abziehen und die Anfahrtkosten in Rechnung stellen und mehrkosten anmelden sollen? Auch eine Möglichkeit - je nach Vertrag…

Aber vermutlich lief die Vergabe wieder mal nach dem
Billigst-Prinzip und ohne fachliche Hilfe.

Ach? Du warst dabei?

Ich äußere erkennbar nur eine Vermutung. Die sich allerdings auf ein paar Jährchen einschlägige Berufserfahrung gründet. irgendwann erkennt man halt seine Schweine am Gang.

Oder hast schon 150 mal gebaut und weißt, dass alle Termine
unbedingt eingehalten werden? Von allen beteiligten und
natürlich unabhängig von z.B. Witterungseinflüssen?

Natürlich habe ich schon öfter als nur 150 mal gebaut, aber noch nie hat man auf meinen Baustellen einfach weitergearbeitet, wenn ein Vorgängergewerk, aus welchen Gründen auch immer, noch nicht fertig war. Das hier ist ja fast so, als hätte man die Gründung erst mal weggelassen und der Bauherr schreit dann Zeter und Mordio, weil ihm das Bohrgerät das Parkett zerfährt.

Schadenersatz gibt es nur, wenn dem Handwerker ein
schuldhaftes, also vertrags- und damit rechtswidriges
Verhalten nachzuweisen ist, das zu den Schäden führte.

Das ist schlicht Unsinn. Fahrlässige Schäden müssen ebenso
ersetzt werden, schlag doch einfach mal im BGB nach.

Fahrlässigkeit ist auch schuldhaft, habe nie anderes behauptet. Die Frage ist nur: War das hier fahrlässig? Erschwerend kommt hinzu: Der Vertrag scheint laut Cali-tonis weiterer Schilderung ein Stundenlohnvertrag zu sein und kein klassischer Werkvertrag. Der Handwerker arbeitet also auf Anweisung der Bauleitung - und nicht in eigener Regie.

Warum ein
Vertragswidriges Verhalten automatisch und immer auch
rechtswidrig sein soll, ist vermutlich auch nur Dir allein
bekannt.

Rechtswidrig insoweit, als einer rechtsgültigen vertraglichen Vereinbarung zuwidergehandelt wird. Das ist nicht nur mir bekannt.

Und dass es auch Mängel gibt, die nicht Abweichung
von ausdrücklich im Vertrag festgelegten Umständen sind, ist
Dir wohl auch unbekannt?

Insbesondere ist dir unklar, dass es stets auf den Vertrag ankommt. Wie ich schon anderenorts sagte.

Ich glaube, Du hast hier genau gar keine Ahnung.

Ich glaube nicht, (zumindest) ich weiß, dass es je nach Vertrag mehrere ganz unterschiedliche Möglichkeiten gibt, den Sachverhalt zu lösen. Sonst wären nicht 30 % aller Zivilstreitigkeiten Bausachen mit drei beteiligten Volljuristen, einem auf Seiten der Kläger, der A behauptet, einem auf Seiten der Beklagten, der das genaue Gegenteil B behauptet und einem auf dem Richterstuhl, der schließlich C entscheidet. Daraus schließe ich, dass es bei solchen Fällen keine absolute Wahrheit gibt. Also komm du mir bitte nicht mit „keine Ahnung“.

Gruß
smalbop

Da steht dann drin, dass er den Teppichboden beschädigen wird?
Hast Du mal einen Link auf einen derartigen Vertrag?

Der Fliesenleger darf doch bei seiner Kalkulation
vernünftigerweise davon ausgehen, dass der Boden keiner
Schonbehandlung bedarf und folglich problemlos grobe Arbeiten
darauf verrichtet werden können.

Der Boden in Bad, Küche oder jedem anderen Raum, den er verfliesen soll. Aber alle andere Räume? Das ist - gelinde gesagt - Blödsinn, egal wie die AGB, der Vertrag aussieht, er wird nicht rechtmässig beinhalten, das der Handwerker irgenwelche Werte nach eigenem ermessen zerstören darf.

Wenn er dann feststellt, dass ein Tebo liegt und der Bauherr
ihn trotzdem zum Arbeiten auffordert und reinlässt, wie darf
der Handwerker das wohl verstehen? Hätte er Behinderung
anmelden, erst mal wieder abziehen und die Anfahrtkosten in
Rechnung stellen und mehrkosten anmelden sollen? Auch eine
Möglichkeit - je nach Vertrag…

Nein, nicht je nach Vertrag, sondern aus den Nebenpflichten. Wenn der Handwerker vergebens kommt, kommt er nicht umsonst. Ist her zum Beispiel ein gesichertes Materiallager nötig aber nicht vorhanden oder nicht zu errichten, nimmt er den Kram wieder mit und stellt dem Auftraggeber dafür für jeden einzelnen Anlass die entsprechende Rüstzeit in Rechnung.

Aber vermutlich lief die Vergabe wieder mal nach dem
Billigst-Prinzip und ohne fachliche Hilfe.

Ach? Du warst dabei?

Ich äußere erkennbar nur eine Vermutung. Die sich allerdings
auf ein paar Jährchen einschlägige Berufserfahrung gründet.
irgendwann erkennt man halt seine Schweine am Gang.

So langsam glaube ich, du hast noch nicht mal irgendwo eine Hundehütte projektiert. Das (die meisten) Handwerker so handeln und sich verhalten als gehört ihnen die Welt (und speziell das Bauwerk) ändert nichts an der Tatsache, das regelmässig in solchen Fällen auf Schadensersatz und/oder Nachbesserung geurteilt wird (wenn denn dann die Firma noch existiert).

Schadenersatz gibt es nur, wenn dem Handwerker ein
schuldhaftes, also vertrags- und damit rechtswidriges
Verhalten nachzuweisen ist, das zu den Schäden führte.

[…]

Und dass es auch Mängel gibt, die nicht Abweichung
von ausdrücklich im Vertrag festgelegten Umständen sind, ist
Dir wohl auch unbekannt?

Insbesondere ist dir unklar, dass es stets auf den Vertrag
ankommt. Wie ich schon anderenorts sagte.

Es sollte dir eingentlich selbst auffallen, das das nicht stimmen kann. Erstens wäre dann das BGB und einige andere Gesetze überflüssig, und zweitens würde jeder Vertrag aus mehreren tausend Seiten bestehen.

Noch mal: bestimmte (Neben-)Pflichten kann man nicht oder sehr schwer per Vertrag ausschliessen, und ist ausserdem absolut nicht üblich. Hier in einem alten Vertrag über Maler/Tapezierarbeiten im Erdgeschoss wird zum Beispiel nicht explizit ausgeschlossen, das sie im Schlafzimmer im 2. Stock in die Ecke pinkeln und die Decke mit Sch§$% beschmieren. Also hätte ich mich deiner Logik nach nicht wehren können, wenn sie es getan hätten.

Ich glaube, Du hast hier genau gar keine Ahnung.

Ich glaube nicht, (zumindest) ich weiß, dass es je nach
Vertrag mehrere ganz unterschiedliche Möglichkeiten gibt, den
Sachverhalt zu lösen. Sonst wären nicht 30 % aller
Zivilstreitigkeiten Bausachen mit drei beteiligten
Volljuristen, einem auf Seiten der Kläger, der A behauptet,
einem auf Seiten der Beklagten, der das genaue Gegenteil B
behauptet und einem auf dem Richterstuhl, der schließlich C
entscheidet. Daraus schließe ich, dass es bei solchen Fällen
keine absolute Wahrheit gibt. Also komm du mir bitte nicht mit
„keine Ahnung“.

Meine Erfahrung: In den meisten Fällen wenn a) die Arbeit nicht fachgerecht (einigermassen objektiv bewertbar) oder b) andere Sachen (unnötigerweise) beschädigt wurden, wird dem Auftraggeber Schadensersatz zugesprochen. Sehr selten mal (üblicherweise bei Streithanseln und überpeniblen Hausherren) werden solche Ansprüche abgewiesen.
Quelle? Mehrere hundert Reihen-/Einzelhaussiedlungen in und um Hannover und ein Drittel aller Burger Kings in Deutschland.

DW.

Hallo,

Ich weiß nicht, wo Du arbeitest, aber das habe ich noch nie
erlebt.

In einer - in obigem Sinn - juristisch fitten Baufirma.

Als was?

Zum restlichen Unsinn kann sich jeder seine eigene Meinung bilden…
Gruß
loderunner (ianal)

Da steht dann drin, dass er den Teppichboden beschädigen wird?
Hast Du mal einen Link auf einen derartigen Vertrag?

Der Fliesenleger darf doch bei seiner Kalkulation
vernünftigerweise davon ausgehen, dass der Boden keiner
Schonbehandlung bedarf und folglich problemlos grobe Arbeiten
darauf verrichtet werden können.

Der Boden in Bad, Küche oder jedem anderen Raum, den er
verfliesen soll. Aber alle andere Räume? Das ist - gelinde
gesagt - Blödsinn

Und wenn du glaubst, man könnte einen Bodenbelag in einem Raum vollständig verlegen, ohne dazu andere Räume nützen zu müssen, dann kann das nur daran liegen, dass man im Großraum Hannover und bei Burger King auf dem Estrich lebt.

Wenn er dann feststellt, dass ein Tebo liegt und der Bauherr
ihn trotzdem zum Arbeiten auffordert und reinlässt, wie darf
der Handwerker das wohl verstehen? Hätte er Behinderung
anmelden, erst mal wieder abziehen und die Anfahrtkosten in
Rechnung stellen und mehrkosten anmelden sollen? Auch eine
Möglichkeit - je nach Vertrag…

Nein, nicht je nach Vertrag, sondern aus den Nebenpflichten.

Das kommt auf den Vertrag an.

Wenn der Handwerker vergebens kommt, kommt er nicht umsonst.
Ist her zum Beispiel ein gesichertes Materiallager nötig aber
nicht vorhanden oder nicht zu errichten, nimmt er den Kram
wieder mit und stellt dem Auftraggeber dafür für jeden
einzelnen Anlass die entsprechende Rüstzeit in Rechnung.

Das ist zwar nett gedacht, aber was, wenn der Bauherr darauf nur reagiert mit den Worten: „Was glauben Sie eigentlich, warum ich sie trotzdem reingelassen habe? Selbstverständlich hätten Sie auf dem Teppichboden ihr Materiallager errichten können. Der wäre eh bald rausgekommen. Selbstverständlich hätten Sie den Türrahmen rausreißen können. Die neuen waren schon bestellt.“

Aber vermutlich lief die Vergabe wieder mal nach dem
Billigst-Prinzip und ohne fachliche Hilfe.

Ach? Du warst dabei?

Ich äußere erkennbar nur eine Vermutung. Die sich allerdings
auf ein paar Jährchen einschlägige Berufserfahrung gründet.
irgendwann erkennt man halt seine Schweine am Gang.

So langsam glaube ich, du hast noch nicht mal irgendwo eine
Hundehütte projektiert.

Das stimmt, eine Hundehütte war bisher nicht dabei. Ich hasse die Viecher.

Das (die meisten) Handwerker so
handeln und sich verhalten als gehört ihnen die Welt (und
speziell das Bauwerk) ändert nichts an der Tatsache, das
regelmässig in solchen Fällen auf Schadensersatz und/oder
Nachbesserung geurteilt wird (wenn denn dann die Firma noch
existiert).

Das kommt auf den Vertrag an.

Schadenersatz gibt es nur, wenn dem Handwerker ein
schuldhaftes, also vertrags- und damit rechtswidriges
Verhalten nachzuweisen ist, das zu den Schäden führte.

[…]

Und dass es auch Mängel gibt, die nicht Abweichung
von ausdrücklich im Vertrag festgelegten Umständen sind, ist
Dir wohl auch unbekannt?

Insbesondere ist dir unklar, dass es stets auf den Vertrag
ankommt. Wie ich schon anderenorts sagte.

Es sollte dir eingentlich selbst auffallen, das das nicht
stimmen kann. Erstens wäre dann das BGB und einige andere
Gesetze überflüssig, und zweitens würde jeder Vertrag aus
mehreren tausend Seiten bestehen.

Nein, das BGB und die VOB sind, jenseits des Prinzips der grundsätzlichen Vertragsfreiheit, doch ganz gut, was das Werkvertragsrecht und die Haftungsverteilung angeht, sei es für Werkmängel, sei es für andere Schäden - und so lange die Haftung nicht individualvertraglich abweichend etwa nach transsylvanischem Recht vereinbart ist, natürlich. Die große Frage bleibt: Liegt ein Werkvertrag vor oder werden Regiearbeiten ausgeführt? Oder anders gesagt: Es kommt auf den Vertrag an.

Noch mal: bestimmte (Neben-)Pflichten kann man nicht oder sehr
schwer per Vertrag ausschliessen, und ist ausserdem absolut
nicht üblich. Hier in einem alten Vertrag über
Maler/Tapezierarbeiten im Erdgeschoss wird zum Beispiel nicht
explizit ausgeschlossen, das sie im Schlafzimmer im 2. Stock
in die Ecke pinkeln und die Decke mit Sch§$% beschmieren. Also
hätte ich mich deiner Logik nach nicht wehren können, wenn sie
es getan hätten.

Doch, wenn sie es in ihren Angebotsbedingungen als notwendige Begleiterscheinung ihrer Arbeiten ankündigen und der Bauherr daraufhin gleichwohl den Auftrag erteilt, dann muss er das halt auch hinnehmen. Auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen: Es kommt auf den Vertrag an.

Meine Erfahrung: In den meisten Fällen wenn a) die Arbeit
nicht fachgerecht (einigermassen objektiv bewertbar) oder b)
andere Sachen (unnötigerweise) beschädigt wurden, wird dem
Auftraggeber Schadensersatz zugesprochen. Sehr selten mal
(üblicherweise bei Streithanseln und überpeniblen Hausherren)
werden solche Ansprüche abgewiesen.

Das ist meiner Erfahrung nach genauso. Bloß speist sich unsere beiderseitige Erfahrung eben aus dem Umstand, dass wir in aller Regel Werkverträge abwickeln und die Handwerker nicht in Regie und also auf unser eigenes, sondern auf deren Risiko beschäftigen.

Quelle? Mehrere hundert Reihen-/Einzelhaussiedlungen in und um
Hannover und ein Drittel aller Burger Kings in Deutschland.

Das klassische EFH gehört (neben der Hundehütte) so als ziemlich einziges denkbares Bauwerk nicht in das Leistungsspektrum meines Arbeitgebers. Das einzige EFH, das ich bisher gebaut habe, war darum mein eigenes. (Übrigens habe ich die Handwerker den Terminplan damals nicht rückwärts abwickeln lassen, und sechs Wochen zu spät zu kommen, hätte sich eh keiner getraut.)

smalbop

Hallo,

kann man eigentlich weiter von der Wahrheit weg liegen als Du? Weder per AGB noch individualvertraglich kann man sich von der Haftung gegenüber vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Leben und Eigentum des Auftraggebers wirksam vollkommen frei machen. Und was hier passiert ist, hat auch nichts mit den erwartbaren kleineren Verschmutzungen im Rahmen von Handwerksleistungen zu tun.

Eine Bautür unter Entfernung einer vorhandenen neuen Zarge mit entsprechenden Schäden einzubauen, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist, geht gar nicht, und wird zur vollen Haftung führen. Beschädigte Böden dito, … Ohne ausdrückliche Absprache muss bei so einem Gewerk auch kein Lagerraum bereit gestellt werden. Bei dem Umfang darf man erwarten, dass die Leute ihr Material just-in-time aus dem Wagen holen, oder geeignete Standardmaßnahmen ergreifen, dass eine Zwischenlagerung nicht zu Schäden führt.

Wir reden hier doch nicht von leicht angestaubten Teppichen, und ein paar Kleberresten auf den Fliesen, die man in zehn Minuten wieder weg hat.

Gruß vom Wiz, der die unvermeidbaren von den vermeidbaren negativen Randerscheinungen von Baumaßnahmen aus eigenem Erleben durchaus kennt

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