Da steht dann drin, dass er den Teppichboden beschädigen wird?
Hast Du mal einen Link auf einen derartigen Vertrag?
Der Fliesenleger darf doch bei seiner Kalkulation
vernünftigerweise davon ausgehen, dass der Boden keiner
Schonbehandlung bedarf und folglich problemlos grobe Arbeiten
darauf verrichtet werden können.
Der Boden in Bad, Küche oder jedem anderen Raum, den er
verfliesen soll. Aber alle andere Räume? Das ist - gelinde
gesagt - Blödsinn
Und wenn du glaubst, man könnte einen Bodenbelag in einem Raum vollständig verlegen, ohne dazu andere Räume nützen zu müssen, dann kann das nur daran liegen, dass man im Großraum Hannover und bei Burger King auf dem Estrich lebt.
Wenn er dann feststellt, dass ein Tebo liegt und der Bauherr
ihn trotzdem zum Arbeiten auffordert und reinlässt, wie darf
der Handwerker das wohl verstehen? Hätte er Behinderung
anmelden, erst mal wieder abziehen und die Anfahrtkosten in
Rechnung stellen und mehrkosten anmelden sollen? Auch eine
Möglichkeit - je nach Vertrag…
Nein, nicht je nach Vertrag, sondern aus den Nebenpflichten.
Das kommt auf den Vertrag an.
Wenn der Handwerker vergebens kommt, kommt er nicht umsonst.
Ist her zum Beispiel ein gesichertes Materiallager nötig aber
nicht vorhanden oder nicht zu errichten, nimmt er den Kram
wieder mit und stellt dem Auftraggeber dafür für jeden
einzelnen Anlass die entsprechende Rüstzeit in Rechnung.
Das ist zwar nett gedacht, aber was, wenn der Bauherr darauf nur reagiert mit den Worten: „Was glauben Sie eigentlich, warum ich sie trotzdem reingelassen habe? Selbstverständlich hätten Sie auf dem Teppichboden ihr Materiallager errichten können. Der wäre eh bald rausgekommen. Selbstverständlich hätten Sie den Türrahmen rausreißen können. Die neuen waren schon bestellt.“
Aber vermutlich lief die Vergabe wieder mal nach dem
Billigst-Prinzip und ohne fachliche Hilfe.
Ach? Du warst dabei?
Ich äußere erkennbar nur eine Vermutung. Die sich allerdings
auf ein paar Jährchen einschlägige Berufserfahrung gründet.
irgendwann erkennt man halt seine Schweine am Gang.
So langsam glaube ich, du hast noch nicht mal irgendwo eine
Hundehütte projektiert.
Das stimmt, eine Hundehütte war bisher nicht dabei. Ich hasse die Viecher.
Das (die meisten) Handwerker so
handeln und sich verhalten als gehört ihnen die Welt (und
speziell das Bauwerk) ändert nichts an der Tatsache, das
regelmässig in solchen Fällen auf Schadensersatz und/oder
Nachbesserung geurteilt wird (wenn denn dann die Firma noch
existiert).
Das kommt auf den Vertrag an.
Schadenersatz gibt es nur, wenn dem Handwerker ein
schuldhaftes, also vertrags- und damit rechtswidriges
Verhalten nachzuweisen ist, das zu den Schäden führte.
[…]
Und dass es auch Mängel gibt, die nicht Abweichung
von ausdrücklich im Vertrag festgelegten Umständen sind, ist
Dir wohl auch unbekannt?
Insbesondere ist dir unklar, dass es stets auf den Vertrag
ankommt. Wie ich schon anderenorts sagte.
Es sollte dir eingentlich selbst auffallen, das das nicht
stimmen kann. Erstens wäre dann das BGB und einige andere
Gesetze überflüssig, und zweitens würde jeder Vertrag aus
mehreren tausend Seiten bestehen.
Nein, das BGB und die VOB sind, jenseits des Prinzips der grundsätzlichen Vertragsfreiheit, doch ganz gut, was das Werkvertragsrecht und die Haftungsverteilung angeht, sei es für Werkmängel, sei es für andere Schäden - und so lange die Haftung nicht individualvertraglich abweichend etwa nach transsylvanischem Recht vereinbart ist, natürlich. Die große Frage bleibt: Liegt ein Werkvertrag vor oder werden Regiearbeiten ausgeführt? Oder anders gesagt: Es kommt auf den Vertrag an.
Noch mal: bestimmte (Neben-)Pflichten kann man nicht oder sehr
schwer per Vertrag ausschliessen, und ist ausserdem absolut
nicht üblich. Hier in einem alten Vertrag über
Maler/Tapezierarbeiten im Erdgeschoss wird zum Beispiel nicht
explizit ausgeschlossen, das sie im Schlafzimmer im 2. Stock
in die Ecke pinkeln und die Decke mit Sch§$% beschmieren. Also
hätte ich mich deiner Logik nach nicht wehren können, wenn sie
es getan hätten.
Doch, wenn sie es in ihren Angebotsbedingungen als notwendige Begleiterscheinung ihrer Arbeiten ankündigen und der Bauherr daraufhin gleichwohl den Auftrag erteilt, dann muss er das halt auch hinnehmen. Auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen: Es kommt auf den Vertrag an.
Meine Erfahrung: In den meisten Fällen wenn a) die Arbeit
nicht fachgerecht (einigermassen objektiv bewertbar) oder b)
andere Sachen (unnötigerweise) beschädigt wurden, wird dem
Auftraggeber Schadensersatz zugesprochen. Sehr selten mal
(üblicherweise bei Streithanseln und überpeniblen Hausherren)
werden solche Ansprüche abgewiesen.
Das ist meiner Erfahrung nach genauso. Bloß speist sich unsere beiderseitige Erfahrung eben aus dem Umstand, dass wir in aller Regel Werkverträge abwickeln und die Handwerker nicht in Regie und also auf unser eigenes, sondern auf deren Risiko beschäftigen.
Quelle? Mehrere hundert Reihen-/Einzelhaussiedlungen in und um
Hannover und ein Drittel aller Burger Kings in Deutschland.
Das klassische EFH gehört (neben der Hundehütte) so als ziemlich einziges denkbares Bauwerk nicht in das Leistungsspektrum meines Arbeitgebers. Das einzige EFH, das ich bisher gebaut habe, war darum mein eigenes. (Übrigens habe ich die Handwerker den Terminplan damals nicht rückwärts abwickeln lassen, und sechs Wochen zu spät zu kommen, hätte sich eh keiner getraut.)
smalbop