Handwerker beim 3ten Besuch kostenpflichtig

Hallo,

ist es rechtens wenn ein Handwerker, der vom Vermieter beauftragt wird, beim dritten besuch vom Mieter Kostenübernahme verlangt wenn dieser die ersten beiden Termine nicht wahrnehmen konnte sich aber erfolglos bemüht hat einen Termin abzusprechen?

Und ist eine Androhung einer richterlichen Verfügung um sich Zutritt zu Wohnung zu verschaffen ernst zu nehmen?

mfg

Hallo,

Hallo,

ist es rechtens wenn ein Handwerker, der vom Vermieter
beauftragt wird, beim dritten besuch vom Mieter
Kostenübernahme verlangt wenn dieser die ersten beiden Termine
nicht wahrnehmen konnte sich aber erfolglos bemüht hat einen
Termin abzusprechen?

die Frage ist warum die zwei Termine nicht stattgefunden haben. Es gibt VM die jeden ausgefallenen Termin, den M zu verschulden hat, in Rechnung stellen. Ist durchaus legitim.

Und ist eine Androhung einer richterlichen Verfügung um sich
Zutritt zu Wohnung zu verschaffen ernst zu nehmen?

Kommt auf die Reparatur an, wenn es mehr als eine Schönheitsreparatur ist sollte M es ernst nehmen. Dienen diese dem Erhalt so wird das Eis sehr dünn…

mfg

Grüße

Hallo,

Hallo,

ist es rechtens wenn ein Handwerker, der vom Vermieter
beauftragt wird, beim dritten besuch vom Mieter
Kostenübernahme verlangt wenn dieser die ersten beiden Termine
nicht wahrnehmen konnte sich aber erfolglos bemüht hat einen
Termin abzusprechen?

die Frage ist warum die zwei Termine nicht stattgefunden
haben. Es gibt VM die jeden ausgefallenen Termin, den M zu
verschulden hat, in Rechnung stellen. Ist durchaus legitim.

auf der Benachrichtigung des Handwerkers war keine Telefonnummer angegeben. der M hat es ueber seinen V versucht was wohl nicht geklappt hat.

Und ist eine Androhung einer richterlichen Verfügung um sich
Zutritt zu Wohnung zu verschaffen ernst zu nehmen?

Kommt auf die Reparatur an, wenn es mehr als eine
Schönheitsreparatur ist sollte M es ernst nehmen. Dienen diese
dem Erhalt so wird das Eis sehr dünn…

sagen wir mal es handelt sich um die Installation von Feuermeldern

mfg

Grüße

Hallo,

Hallo,

ist es rechtens wenn ein Handwerker, der vom Vermieter
beauftragt wird, beim dritten besuch vom Mieter
Kostenübernahme verlangt wenn dieser die ersten beiden Termine
nicht wahrnehmen konnte sich aber erfolglos bemüht hat einen
Termin abzusprechen?

die Frage ist warum die zwei Termine nicht stattgefunden
haben. Es gibt VM die jeden ausgefallenen Termin, den M zu
verschulden hat, in Rechnung stellen. Ist durchaus legitim.

auf der Benachrichtigung des Handwerkers war keine
Telefonnummer angegeben. der M hat es ueber seinen V versucht
was wohl nicht geklappt hat.

Und der zweite Termin?

Und ist eine Androhung einer richterlichen Verfügung um sich
Zutritt zu Wohnung zu verschaffen ernst zu nehmen?

Kommt auf die Reparatur an, wenn es mehr als eine
Schönheitsreparatur ist sollte M es ernst nehmen. Dienen diese
dem Erhalt so wird das Eis sehr dünn…

sagen wir mal es handelt sich um die Installation von
Feuermeldern

Dies fällt wohl unter Erhalt und dient u.a. auch dem Mieter.

mfg

Grüße

Grüße

sagen wir mal es handelt sich um die Installation von
Feuermeldern

Dies fällt wohl unter Erhalt und dient u.a. auch dem Mieter.

Wenn mit Feuermelder sogenannte Heimrauchmelder nach DIN 14676 gemeint sind, dann kann es je nach Bundesland (in NRW z.B. nicht) eine gesetzliche Verpflichtung zur Installation geben.
Wenn diese gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen ist, muß der Mieter den Zugang zur Installation gewähren. Es dient ja auch zu seiner Sicherheit.

Hi,

auf der Benachrichtigung des Handwerkers war keine
Telefonnummer angegeben. der M hat es ueber seinen V versucht
was wohl nicht geklappt hat.

wenn es um die Installation von Rauchwarnmeldern geht, würde ich die Sache ähnlich sehen wie bei der Ablesung der Heizkostenverteiler: da es höchst unwirtschaftlich wäre für jede Wohnung einen separaten Termin zu vereinbaren (was jedesmal Anfahrts- und Einrichtungskosten verursacht), sind die Mieter sehr viel stärker zur Mithilfe verpflichtet (und müssen im Zweifel auch ohne ihre Anwesenheit die Zugänglichkeit ermöglichen) als bei anderen Terminen.
Aber es ist, wie so oft, eine Frage des Einzelfalls.

Und ist eine Androhung einer richterlichen Verfügung um sich
Zutritt zu Wohnung zu verschaffen ernst zu nehmen?

sagen wir mal es handelt sich um die Installation von
Feuermeldern

Ist die Frage, was damit gemeint ist. Eine Verfügung, mit der der VM die Wohnung einfach öffnen darf, wird sicher kein Richter erlassen.

Aber wenn der VM ein berechtigtes Interesse am Zugang zur Wohnung hat, kann er den Mieter gerichtlich zwingen den Zugang zu gewähren. Die Kosten für dieses Verfahren hätte dann der Mieter zu tragen.
In immer mehr Bundesländern ist die Installation von Rauchwarnmeldern (darum geht es wohl) eine gesetzliche Verpflichtung. Aber auch ohne diese Verpflichtung wird die Installation von RWM sicher als berechtigtes Interesse gesehen.

Gruß Stefan