mal angenommen man hat einen Auftrag bei my-hammer versteigert, der reine Arbeitszeit eines Handwerkers umfasst.
Weiterhin sei angenommen, dass man keine spezielle Regelung bzgl. der Zahlungart in der Ausschreibung vorgenommen hat.
Nach Zuschlag fordert nun der Handwerker den kompletten Betrag vorab, immerhin 2000€ - noch bevor er überhaupt eine Stunde der zu erwartenden 7-10 Werktage (verteilt auf 3 Wochen) gearbeitet hat.
Der Auftraggeber ist perplex, denn so eine Reaktion eines Handwerkers ist ihm neu und auch bei vorangegangenen Aufträgen über my-hammer nie in den Sinn gekommen.
my-hammer verweist nach Rückfrage auf das allgemeine Vetragsrecht, sofern die Parteien nicht explizit etwas anderes vereinbart haben.
Der Auftraggeber kann aber über Recherchen im Internet mit Stichwort Vetragsrecht keine Quelle finden woraus hervorgeht, ob sich ein Handwerker seine Leistung voraus bezahlen lassen kann.
Der Auftraggeber kann aber über Recherchen im Internet mit
Stichwort Vetragsrecht keine Quelle finden woraus hervorgeht,
ob sich ein Handwerker seine Leistung voraus bezahlen lassen
kann.
diese Quellen wird man auch erfolglos suchen. Der Zeitpunkt, wann eine Rechnung zu bezahlen ist („Leistungszeitpunkt“) unterliegt der freien Vereinbarung der Vertragsparteien. Man kann es so vereinbaren. Darüber müssen sich die Vertragsparteien aber einig sein.
kann der Handwerker die Vorauszahlung FORDERN … und ansonsten den Auftrag ablehnen?
Wie gesagt, der Vertragsschluß kam ja schon über my-hammer zustande. Wer bestimmt nun die Zahlungsart?
kann der Handwerker die Vorauszahlung FORDERN … und
ansonsten den Auftrag ablehnen?
Wie Steve schon geschrieben hat, beide Parteien müssen sich über die Bedingungen einig werden. Gelingt das nicht, sollte man von einer Auftragsvergabe absehen.
Ich persönlich würde keinen Handwerker entlohnen, bevor ich nicht seine Arbeit gesehen habe. Eine Anzahlung für Materialeinkauf vielleicht.
Andererseits hat der Handwerker vielleicht schlechte Erfahrungen mit zahlungsunwilligen Auftraggebern gemacht.
in Ermangelung anderweitiger Absprachen sind die gesetzlichen Regelungen einschlägig.
Gem. § 632 a BGB kann der Unternehmer für abgeschlossene Teile des Werkes (Fassung bis 31.12.2008) bzw. für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung, soweit ein Wertzuwachs eingetreten ist (ab 01.01.2009), Abschlagszahlungen verlangen - ansonsten nicht.
Insoweit ist der Handwerker gesetzlich in der Vorleistungspflicht.
Vom Vertrag kann er sich unter Berufung auf Vorauszahlung selbstverständlich nicht einseitig lösen.
Da bereits ein Vertrag zu Stande gekommen ist, würde es sich empfehlen eine angemessen Frist zur Leistung zu setzten und dann zur Selbstvornahme zu schreiten. Der entstandene Schaden in Höhe der Differenz zwischen Kosten und vereinbarten Werklohn wäre zu ersetzten.