Handwerker kann Mängel nicht beseitigen

Hallo,

angenommen, eine Person A hat ein Haus gebaut, 2 Jahre alt, seit 1,5 Jahren besteht ein Problem im Sanitärbereich, der ausführende Handwerker kann dies nicht beseitigen. Die Kommunikation ist zäh, da Person A meist mehrfach nachhaken muss bis ein Termin mit Lösungsvorschlag zustande kommt, das Problem jedoch nicht gelöst werden kann. Die Sanitärfirma zieht einen (angeblichen) Fachmann vom Hersteller hinzu, Problem kann weiterhin nicht gelöst werden. Nun hat die Sanitärfirma keinen Rat mehr, weiss nicht mehr weiter, Person A wartet seit 2 Wochen auf Rückruf, da sich mit dem GF gesprochen werden sollte. Dieser kennt das Thema, es wurde mehrfach mit ihm kommuniziert, war mehrfach mit vor Ort.

Welche Mittel hat Person A nun noch, dass das Problem beseitigt wird?
Kann einfach eine neue Sanitärfirma hinzugezogen werden und die Rechnung zahlt die „alte“ Firma?
Ein Sicherheitseinbehalt von 5% ist in Form einer Bürgschaft einer Bank vorhanden.

Welches Recht hat Person A, damit der Mangel nun endlich beseitigt wird?

Grüße, Salbei

Ein wenig OT
Hallo,

angenommen, eine Person A hat ein Haus gebaut, 2 Jahre alt,
seit 1,5 Jahren besteht ein Problem im Sanitärbereich, der
ausführende Handwerker kann dies nicht beseitigen.

Kann es ein anderer beseitigen?
Vielleicht das „Problem“ einmal parallel in einem der Technologie-Bretter hier konkret beschreiben.

Die Sanitärfirma
zieht einen (angeblichen)

Die Fronten sind verhärtet, Ratlosigkeit auf beiden Seiten? Ist eine Beseitigung eines Mangels nun machbar oder nicht?

…Fachmann vom Hersteller hinzu,
Welche Mittel hat Person A nun noch, dass das Problem
beseitigt wird?
Kann einfach eine neue Sanitärfirma hinzugezogen werden und
die Rechnung zahlt die „alte“ Firma?

Nein, sofern nicht Mängelrüge mit Frist und Nachfrist erfolgt sind.

Ein Sicherheitseinbehalt von 5% ist in Form einer Bürgschaft
einer Bank vorhanden.

Das ist erst einmal positiv. Es wird nur keine Bürgschaft auf erste Anforderung sein. Und damit wird es deutlich schwieriger.

Welches Recht hat Person A, damit der Mangel nun endlich
beseitigt wird?

Da werden hoffentlich andere jetzt nachlegen in Sachen Wertminderung, Nachbesserung etc.

Grüße
Tommy

Hallo,

angenommen, eine Person A hat ein Haus gebaut, 2 Jahre alt,
seit 1,5 Jahren besteht ein Problem im Sanitärbereich, der
ausführende Handwerker kann dies nicht beseitigen.

Kann es ein anderer beseitigen?
Vielleicht das „Problem“ einmal parallel in einem der
Technologie-Bretter hier konkret beschreiben.

Rat wurde sich von anderen Brettern bereits geholt, erfolglos, es konnte niemand helfen. Somit sieht Person A keinen anderen Weg wie das Rechts-Brett.

Hallo,

Kann es ein anderer beseitigen?

Rat wurde sich von anderen Brettern bereits geholt, erfolglos,
es konnte niemand helfen.

Bedeutet dies nun, dass der Mangel auch von einem anderen Unternehmer nicht beseitigt werden kann?

Falls doch, dann wie geschrieben Frist und Nachfrist zur Mangelbeseitigung stellen, nach Ablauf der Fristen anderen Unternehmer beauftragen, Arbeiten ausführen lassen, Rechnung des Unternehmers an ersten Unternehmer weiter stellen, Zahlungsziel fixieren, Mahnung, und dann Bürgschaft ziehen (ich hoffe sie ist unbefristet und noch nicht abgelaufen). Sofern der Schadensbetrag den Bürgschaftsbetrag überschreitet, verbleibt Mahnverfahren.

Der Mangel kann nicht beseitigt werden: Gutachter, Minderung bewerten lassen, Rückforderung anzeigen, Frist und Nachfrist zum Ausgleich, Bürgschaft ziehen, und ansonsten wie vor.

Ich würde rechtlichen Beistand im Vorfeld empfehlen, spätestens im Falle eines Mahnbescheids ist ein Alleingang nicht mehr empfehlenswert.

Grüße
Tommy