Handwerker-Rechnung in ESt-Erklärung

Hallo,
in 2007 wurde ein Badezimmer im selbstgenutzten Wohneigentum modernisiert.

Die Handwerkerrechnung weist Material- und Arbeitskosten getrennt aus.

Fragen dazu:

  • wo (an welcher Stelle) in der ESt-Erklärung wird das geltend gemacht?
  • Die Rechnung wurde in bar bezahlt. Es existiert keine Banküberweisung.

Gruß
Eckard

…wurde ein Badezimmer modernisiert.

  • Die Rechnung wurde in bar bezahlt. Es existiert keine Banküberweisung

Hi,
schau mal hier, speziell bei 5 und 17
[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BM…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/112,property=publicationFile.pdf)
Gruss Helmut

wo (an welcher Stelle) in der ESt-Erklärung wird das geltend
gemacht?

Zeile 112 des vierseitigen Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung.

Die Rechnung wurde in bar bezahlt. Es existiert keine
Banküberweisung.

Das ist schlecht, denn bargeldlose Zahlung ist Voraussetzung für den Abzug. Das Finanzamt wird hier mit Sicherheit einen Nachweis der bargeldlosen Zahlung noch anfordern. Das bedeutet, dass Ihnen der Ansatz ggf. versagt wird, wenn der Bearbeiter nach dem Gesetz arbeitet.

Siehe § 35a (2) EStG http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html

OFD Hannover: http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C34033980_N95…

Dort ist auch das neue BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2007 verlinkt. Das Schreiben vom Vorredner ist nämlich bereits veraltet.

Freundliche Grüße
Oerdiz

Herzlichen Dank
Euch beiden.

Naja, dann kann ich das wohl vergessen - Obergrenze 600€ - die hätte mir der Handwerker bei dem Preis ohne Rechnung auch gegeben.

Gruß
Eckard

Hallo Eckard,

Obergrenze 600€

hast du vielleicht falsch verstanden.

Es würden 20% der Arbeitskosten von der Einkommensteuerschuld abgezogen.
Obergrenze für die Berechnung sind 3.000 €, davon 20% sind die 600 €.

Da es sich hier nicht um Beträge handelt, die vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen wären, wodurch sie sich nur mit dem persönlichen Spitzensteuersatz im Geldbeutel positiv bemerkbar machen würden, sondern von der Einkommensteuerschuld, wären die 600 € gewissermaßen bares Geld auf die Hand des Steuerzahlers.

Lohnt sich das nicht?

Fragt
BT