Ohne Auftrag halte ich für ausgeschlossen, dann würde mancher ja einen Handwerker nach dem anderen seine Baustelle erklären und dafür abkassieren, nachdem man ihn mit einem Auftrag gelockt hat - und er könnte das dann ja genauso machen. Mal hypothetisch ganz böse ausgelegt, was ich auch nicht unterstellen will.
Wichtig zu wissen ist natürlich, ob denn ein Auftrag per zweiseitiger Willenserklärung (Angebot + Annahme) zustande kam.
Gab es da Freizeichnungsklauseln: „Dieses Angebot ist bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich“ etc.?
Die Freizeichnungsklausel hätte dann nämlich den Nutzen, dass er nach Ihrer Willenserklärung überhaupt erstmal vor Ort prüft, ob das Angebot so überhaupt durchführbar ist und dann erst zuschlägt.
Oder aber er merkt vor Ort, dass es nicht klappt und sagt dann „keine Zeit“ - da muss er nicht diskutieren und hinterlässt keine „verbrannte Erde“.
Auch er hat Zeit aufgewendet, Sie haben u.U. dadurch dazu gelernt, in so einem Fall könnte er z.B. bei einer kleinen Abweichung bei den Daten Ihrer Angebotsnachfrage auch einen Schadensersatz für seine aufgrund der Ungenauigkeit der Anfrage vergeudeten Zeit verlangen - die er ohne Auftrag eingesetzt hat?
Lange Rede: Ich gehe mal davon aus, dass Sie da keinen Schadensersatz verlangen können, weil hierzu vorher kein Vertrag gemacht wurde und man diesen Aufwand der üblichen Angebotsanfrage zuordenen muss, die immer die Bearbeitung von mehreren Angeboten beinhaltet.