Handwerker storniert den erteilten Auftrag

Guten Abend,

ein Maurer stornierte heute per Mail den erteilten Auftrag,

(…leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir aus Auslastungsgründen in
diesem Jahr uns ausser Stande sehen, den von Ihnen mündlich erteilten
Auftrag gem. o. g. Angebot auszuführen.)

Ein Handwerker kann mich in Regress nehmen.
Kann ich diesen Handwerker ebenfalls in Regress nehmen? In puncto neue Ausschreibung,
Handwerkersuche etc…

Niemand will sich hier bereichern, möchte nur meine jetzt unnütze Zeit die ich mit dem Maurer verbracht habe hornoriert haben.

Besten Dank im voraus

hi,

Eine Kündigung des Vertrages und ein Hinweis auf die zeitliche Durchführung sind aber auch 2 verschiedene Dinge.

grüße
lipi

Ohne Auftrag halte ich für ausgeschlossen, dann würde mancher ja einen Handwerker nach dem anderen seine Baustelle erklären und dafür abkassieren, nachdem man ihn mit einem Auftrag gelockt hat - und er könnte das dann ja genauso machen. Mal hypothetisch ganz böse ausgelegt, was ich auch nicht unterstellen will.

Wichtig zu wissen ist natürlich, ob denn ein Auftrag per zweiseitiger Willenserklärung (Angebot + Annahme) zustande kam.

Gab es da Freizeichnungsklauseln: „Dieses Angebot ist bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich“ etc.?

Die Freizeichnungsklausel hätte dann nämlich den Nutzen, dass er nach Ihrer Willenserklärung überhaupt erstmal vor Ort prüft, ob das Angebot so überhaupt durchführbar ist und dann erst zuschlägt.

Oder aber er merkt vor Ort, dass es nicht klappt und sagt dann „keine Zeit“ - da muss er nicht diskutieren und hinterlässt keine „verbrannte Erde“.

Auch er hat Zeit aufgewendet, Sie haben u.U. dadurch dazu gelernt, in so einem Fall könnte er z.B. bei einer kleinen Abweichung bei den Daten Ihrer Angebotsnachfrage auch einen Schadensersatz für seine aufgrund der Ungenauigkeit der Anfrage vergeudeten Zeit verlangen - die er ohne Auftrag eingesetzt hat?

Lange Rede: Ich gehe mal davon aus, dass Sie da keinen Schadensersatz verlangen können, weil hierzu vorher kein Vertrag gemacht wurde und man diesen Aufwand der üblichen Angebotsanfrage zuordenen muss, die immer die Bearbeitung von mehreren Angeboten beinhaltet.

Hallo,

ein Vertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande.
In diesem Fall: per Mail erteilter Auftrag = Antrag.
Bestätigung des Handwerkers („Ich führe den Auftrag wie angeboten durch.“, egal ob mündlich oder schriftlich) = Annahme.

Wenn der Handwerker mit seiner Absage also auf die Erteilung des Auftrages reagiert, ist dies keine Stornierung, sondern einfach keine Annahme des Antrages.

Es ist kein Vertrag zustande gekommen und somit schuldet der Handwerker Ihnen auch nichts - vorausgesetzt, er hatte sich abgesichert und sein Angebot freibleibend gestaltet.

Gruß
Christian

Genau: das ist die (üblicherweise erfüllte) Voraussetzung. Siehe: http://www.juraforum.de/lexikon/freibleibend
Andernfalls ist die mündliche (nicht Email-) Annahme des Angebots bereits die Vertragsschließung. Und eine Kündigung durch den Autragnehmer ohne wichtigen Grund gar nicht gesetzlich vorgesehen.

Allerdings sehe ich hier nicht mal dann einen möglichen Anspruch auf Schadensersatz. Gespräche mit dem Maurer hätte es auch dann gegeben, wenn gar kein oder ein nicht angenommenes Angebot erfolgt wäre. Die Kosten für Ausschreibung, Annoncen o.ä. natürlich erst recht. Einzig die Notwendigkeit für eine neue Ausschreibung wäre zu ersetzen, wenn andere Angebote durch die jetzt erfolgte Auftragserteilung nicht mehr nutzbar wären.
Und natürlich müsste man deisen Schaden auch nachweisen.
Gruß
anf

Ein Werksvertrag kann durch den Auftragsnehmer nur bei Vorliegen wichtiger Gründe gekündigt werden. Der liegt hier aber gar nicht vor.

Und was damit:

gemeint sein könnte entzieht sich leider meinem Verständnis.

Gruß
anf

hi,

eventuell solltest du nochmal die Frage lesen. Besonders den Teil der Mail.

genauer: Wo steht, dass der Auftrag nicht ausgeführt werden soll. Erst das würde einer Kündigung gleich kommen.

Ich lese da nur eine Information heraus.
Ob und wenn ja was Zeitlich eventuell vereinbart ist, wissen wir bisher nicht.

grüße
lipi

Christian,

Danke für die Antwort.

Ich hatte es versäumt zu schreiben, dass der Handwerker

a, ein Angebot schriftlich abgab,
b, der Auftrag meinerseits mündlich erteilt wurde
c, der Handwerker mündlich den Auftrag dankend annahm
d, der Handwerker, vor 6 Wochen vor Ort war und mir einen groben Termin zur Ausführung, Mitte Juni, mitteilte.

Das ist schlicht Unsinn. Auch wenn keine konkrete Ausführungsfrist gesetzt ist, kann der Unternehmer nicht einfach auf den St.Nimmerleinstag verschieben. Lies mal:
http://www.radziwill.info/Im-Bauvertrag-nichts-vereinbart-wann-muss-fertiggestellt-sein
Und unten steht inzwischen, dass es hier sogar eine Frist gab. Und ein Vertrag geschlossen wurde. Also: Pech für den Unternehmer, er muss den Vertrag erfüllen. Notfalls, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt und er den Aufpreis selber zahlt. Einen Auftrag annehmen und dann ‚Ätschbätsch‘ sagen ist nicht.

An Stelle des Fragestellers würde ich den Unternehmer mal auf diesen Sachverhalt hinweisen. Und wenn das nichts bringt, notfalls einen Anwalt zur Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs beauftragen. Aber natürlich nur dann, wenn nicht ein anderer Unternehmer zu finden ist und man sich den Stress unbedingt antun will.
Gruß
anf