Handwerker wann steuerlich absetzbar?

Hallo!

Es ist ja möglich, die Kosten von Handwerkern, z. B. einem Gärtner, steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend zu machen (20 %
meine ich).

Angenommen, ein Mehrparteienhaus hat einen Gärtner, der die Gartenanlage pflegt. Diese Kosten werden mittels Nebenkostenabrechnung des Vermieters auf die Mieter umgelegt. Die Nebenkostenabrechnung kommt allerdings für gewöhnlich erst einige Monate später nach Jahresende bzw. Leistungszeitraum des Gärtners. In der Zwischenzeit ist die Lohnsteuererklärung für das betreffende Jahr allerdings schon getätigt worden.

Ist es für den Erklärenden möglich, diese Ausgaben ein Jahr später geltend zu machen? (Gärter leistete 2009, NBK kam 2010, Steuererklärung für 2010 im Jahr 2011.) Wie ist die rechtliche Lage?

MFG

m.E. ist die Handwerkerleistung in diesem Fall nicht absetzbar, da die Leistung nicht dem Mieter, sondern dem Vermieter erbracht worden ist. Dieser zieht die vollen Kosten als Werbungskosten bei seiner Vermietung ab.

Hallo,

m.E. ist die Handwerkerleistung in diesem Fall nicht
absetzbar, da die Leistung nicht dem Mieter, sondern dem
Vermieter erbracht worden ist. Dieser zieht die vollen Kosten
als Werbungskosten bei seiner Vermietung ab.

Kaum, wenn er die Kosten auf die Mieter umlegt.

Cheers, Felix

§35a (5) S.3 EStG verlangt jedoch eine Rechnung an den Steuerpflichtigen (hier jedoch wohl an den vermieter) sowie die „Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung“, was hier offensichtlich nicht geschehen ist. Die Nebenkosten werden bekanntermaßen an den Vermieter gezahlt.

Hallo,

§35a (5) S.3 EStG verlangt jedoch eine Rechnung an den
Steuerpflichtigen (hier jedoch wohl an den vermieter) sowie
die „Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung“, was
hier offensichtlich nicht geschehen ist. Die Nebenkosten
werden bekanntermaßen an den Vermieter gezahlt.

Klar. Mir ging es nur darum, dass der VM nicht Kosten als Werbungskosten ansetzen kann, die er auf die Mieter umlegt.

Cheers, Felix

Achso sorry, falsch gelesen.
Trotzdem kann der VM die Kosten als WK abziehen, da die NK ja zu den Mieteinnahmen zählen.

Angenommen, ein Mehrparteienhaus hat einen Gärtner, der die
Gartenanlage pflegt. Diese Kosten werden mittels
Nebenkostenabrechnung des Vermieters auf die Mieter umgelegt.
Die Nebenkostenabrechnung kommt allerdings für gewöhnlich erst
einige Monate später nach Jahresende bzw. Leistungszeitraum
des Gärtners. In der Zwischenzeit ist die Lohnsteuererklärung
für das betreffende Jahr allerdings schon getätigt worden.

die auf den mieter umgelegten kosten sind ohne weiteres ansetzbar.

allerdings benötigt man einen wisch vom vermieter, den er unterschreiben sollte. so mache ich das immer mit den kosten für unseren hausmeister. gab mal von datev so einen vordruck, habe ich aber jetzt nicht greifbar…

Ist es für den Erklärenden möglich, diese Ausgaben ein Jahr
später geltend zu machen? (Gärter leistete 2009, NBK kam 2010,
Steuererklärung für 2010 im Jahr 2011.) Wie ist die rechtliche

eigentlich nicht, aber ich würde es einfach mal probieren… zukünftig halt warten, bis der schrieb da ist…

gruß inder

Wie kann der VM Kosten als Werbungskosten absetzen, die er nicht trägt sondern umlegt!?

Weil er sie im ersten Moment zahlt und sich später vom Mieter zurückholt.

Bspw. die Grundabgaben wie Müllabfuhr etc.

Entschuldigung, das verstehe ich jetzt nicht! :smile:

Wenn ein Arbeitnehmer Arbeitsmittel anschafft, Kilometer zurücklegt usw. kann er diese Kosten geltend machen, weil sich sein Einkommen ja dadurch schmälert. Es müsste doch analog zum Fall des Gärtners sein, wo liegt hier der Unterschied? Der Vermieter tritt doch nur in Vorleistung. Lediglich das Risiko, das Geld vom Mieter nicht zu bekommen, trägt er. Und das selbst nur zum Teil, da er ja i. d. R. Vorauszahlungen vom Mieter erhält.

Wer ist Schuldner der Grundabgaben? Der Vermieter. Er zahlt, also Werbungskosten. Er legt um auf Mieter, also Einnahmen. Also Ergebnis meist plusminus Null.

Wer beauftragt Gärtner? Der Vermieter. Er zahlt, also Werbungskosten. Er legt um auf Mieter, also Einnahmen. Also Ergebnis meist plusminus Null.

Wenn der Mieter nicht zahlt, dann sind es Ausgaben, somit Werbungskosten und dann ist das Ergebnis nicht plusminus Null. Und diese Werbungskosten schmälern seine Einnahmen.

Und dann gibt es auch Ausgaben, die der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen kann. Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen, Steuerberatungskosten etc, pp. Und das sind des Vermieters Werbungskosten, wo das Ergebnis nicht plusminus Null ist. Und diese nicht umlagefähigen Ausgaben schmälern die Einnahmen des Vermieters.

Klar wie Kloßbrühe, oder?

:wink:

VG
e

Ja, verständlich wird es langsam. :wink: Es sind wohl zwei Paar Schuche, die ich versuche zu einem zu machen.

Im Klartext heißt das, dass die Kosten nicht vom Mieter in der Steuererklärung abgesetzt werden können, weil er sie nur mittelbar trägt, korrekt?

Gruß

Im Klartext heißt das, dass die Kosten nicht vom Mieter in
der Steuererklärung abgesetzt werden können, weil er sie nur
mittelbar trägt, korrekt?

Den Gärtner kann der Mieter in der anteilig auf ihn umgelegten Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung in seiner Steuererklärung steuermindernd ansetzen. Das gilt auch, wenn der Vermieter Handwerkerrrechnungen/ Wartungsrechnungen anteilig auf die Mieter umlegt. Dafür stellt der Vermieter dann eine Bescheinigung aus.

http://www.steuertipps.de/?menuID=8&navID=14&softlin…

http://www.vdiv-rps.de/cms/upload/PDF/Musterbeschein…

Andere Kosten wie Strom, Wasser, Grundabgaben, die auf den Mieter umgelegt werden, können nicht vom Mieter steuerlich berücksichtigt werden.

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Darauf wollte ich hinaus. Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!