Hallo,
Nach Dämmung der ersten Hauswand will der Handwerker aus
fadenscheinigen Gründen aus dem Auftrag „aussteigen“.
Hierfür muss er den Vertrag kündigen.
Er will eine anteilige Rechnung stellen (für die erste Wand).
Sowohl bei Werkvertrag (BGB) als auch VOB steht ihm dies zu. Es sei denn, Abschlagsrechnungen sind vertraglich ausgeschlossen.
Der AG setzt dem Handwerker eine Frist zur Fertigstellung.
Wenn der Handwerker unterbricht, dann kann der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten und Fertigstellung der Leistung setzen. Die „neuen“ Termine müssen aber häufig gegenseitig „vereinbart“ werden. Eine einseitige Anordnung/Fristsetzung des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn vertraglich bereits Termine vereinbart sind und eine Verzugsetzung wegen Überschreitung möglich ist. Ansonsten sollte man sich auf Verzögerungen bis zur Vereinbarung einstellen.
Der Handwerker schickt jedoch die Rechnung und beharrt darauf,
dass er die andere Hauswand nicht mehr machen wird.
Auch eine mündliche Kündigung ist rechtswirksam. Der Auftraggeber sollte vorsichtshalber diese Kündigung detailliert schriftlich bestätigen.
Der Handwerker droht mit rechtlichen Schritten wenn die Rechnung
nicht umgehend gezahlt würde.
Ein Anspruch auf Zahlung besteht zur vertraglich vereinbarten Fälligkeit. Durch die mündlich ausgesprochene Kündigung verwirkt sich der Handwerker jedoch weitgehend das Recht auf Ausgleich der Rechnung, da der Auftraggeber seinerseits Anspruch auf Schadenersatz aus der Kündigung hat und gegenrechnen kann.
Ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung zu kürzen?
Ja, eventuell kann er vorerst wegen der ausgesprochenen Kündigung diese komplett verweigern.
Zu den fadenscheinigen Gründen noch:
Es ist nicht relevant, ob die „Erschwernis“ der Arbeit oder zusätzliche Leistung im Vorfeld bekannt war oder nicht. Entscheidend ist die im Vertrag vereinbarte Leistung. Sofern sich aus der „Erschwernis“ eine zusätzliche Vegütung über den Vertrag hinaus ergibt, dann hat der Handwerker Anspruch auf diese Vergütung. Andererseits ist er verpflichtet, diese Leistung auszuführen, sofern
- sein Unternehmen dafür ausgerichtet ist.
- diese Leistung für die Erstellung der vertraglich vereinbarten Hauptleistung unvermeidbar ist.
Er kann sie dann nicht zum Anlass für eine „gerechtfertigte“ Kündigung nehmen.
Die Androhung rechtlicher Schritte des Handwerkers wird sich bei Hinzuziehung eines Fachanwalts durch den Auftraggeber nach meiner Ansicht schnell relativieren. Die Aussichten auf eine gütliche Einigung in gegenseitigem Interesse ohne Rechtsstreit sind hoch.
nasziv