Handwerker will aus Auftrag aussteigen

Guten Tag,

nehmen wir folgende hypothetische Situation an:

Ein Handwerker hat ein Angebot zur Dämmung von zwei Hauswänden erstellt.
Der Auftraggeber (AG) erteilt den Auftrag und bereitet alles vor, indem er z.B. Büsche an den Wänden etc. entfernt.

Nach Dämmung der ersten Hauswand will der Handwerker aus fadenscheinigen Gründen aus dem Auftrag „aussteigen“.
Er will eine anteilige Rechnung stellen (für die erste Wand).

Der AG setzt dem Handwerker eine Frist zur Fertigstellung. Der Handwerker schickt jedoch die Rechnung und beharrt darauf, dass er die andere Hauswand nicht mehr machen wird. Der Handwerker droht mit rechtlichen Schritten wenn die Rechnung nicht umgehend gezahlt würde.

Ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung zu kürzen?
Bzw. wie kann der AG verfahren?

Ihre Meinungen zu diesem Fall würden mich sehr interessieren.

Vielen Dank
M.Gruenberg

Hi,

Nach Dämmung der ersten Hauswand will der Handwerker aus
fadenscheinigen Gründen aus dem Auftrag „aussteigen“.
Er will eine anteilige Rechnung stellen (für die erste Wand).

Es wäre möglicherweise hilfreich, diese „fadenscheinigen Gründe“ zu erfahren.

Gruß S

Nehmen wir an, der Handwerker behauptet, dass er bei der Angebotserstellung nicht wusste, dass die Regenrohre im Erdreich nah an der Hauswand liegen und dass ihm dass jetzt Mehraufwand bei der Dämmung bereitet. Nehmen wir weiter an, dass allerdings schon beim Vorort-Termin zur Angebotserstellung klar sichtbar war, dass Regenrohre von der Dachrinne ins Erdreich führen. Es sind also tatsächlich fadenscheinige Argumente. Nehmen wir weiter an, dass der AG erfahren hat, dass der Handwerker gerade Probleme an einer anderen Baustelle hat und den Auftrag daher so schnell wie möglich loswerden möchte.

Hi,

ein Vertrag ist ein Vertrag. Es wird erst gezahlt nachdem der Vertrag seitens des Handwerkers komplett erfüllt wurde. Hoffentlich wurde das so im Vertrag formuliert.

Alternativ:
Man besorge sich einen anderen neuen Handwerker, der die verbleibenden Arbeiten fertig stellen kann zu einem Betrag x.
Der alte Handwerker hat ja ein Gesamtangebot y gemacht.
Dem alten Handwerker den Betrag y-x oder weniger anbieten.
Dies wird wahrscheinlich weniger als die Hälfte sein, schließlich hat er nur die „einfachere“ Wand gemacht.

MFG

Hi

Ich bin selbst Handwerker und kenne ähnliche Geschichten wo der Handwerksbetrieb gesagt hat : bis hier hin und nicht weiter !

bei den meisten Auftragsabrüchen lag es am verhalten des Kunden gegenüber dem Handwerker , allerdings waren es in den mir bekannten Fällen arbeiten IM HAUS , die beauftragt wurden und nicht fertig gestellt wurden.

In einem falle verbot der Wohnungsinhaber das betreten der Wohnung mit Schuhen , die arbeit hätte also mit Socken an den Füssen erledigt werden müssen… Berufsgenossenschaft Hallo , Barfuss auf Leiter , Barfuss arbeiten ?

in einem weiteren Falle verbot der Kunde einen dritten Handwerker , da er , bzw er und seine Ehefrau nur 2 Personen beaufsichtigen konnten , die dann auch noch ständig von dem Kunden zugelabert wurden.

in einem weiteren Falle waren vereinbarte Vorarbeiten ( Kabel verlegen ) völlig falsch , verkehrtes Kabel und zu knapp abgeschnitten , das eine zuverlässige Arbeit und zuverlässige Funktion nicht gewährleistet war.

in einem anderen Fall , einer Grossbaustelle liefen mengenweisse nicht angemeldete Handwerker mit Ost-Migranten Hintergrund herum und dem Fachbetrieb fehlten jeden Abend Handwerkszeug von mehreren 100 Euro ( Ladegerät Akkuschrauber , Elektrotacker , Messgeräte usw )

In Ihrem Falle wäre interesannt zu hören wie der Handwerker argumentiert .

gruss

Toni

Hallo,

In Ihrem Falle wäre interesannt zu hören wie der Handwerker
argumentiert .

das steht doch klar da:

der Handwerker behauptet, dass er bei der Angebotserstellung nicht wusste, dass die Regenrohre im Erdreich nah an der Hauswand liegen und dass ihm dass jetzt Mehraufwand bei der Dämmung bereitet

Gruß
Kreszenz

Hallo,

meines Erachtens ist mit dem Handwerker ein Werksvertrag geschlossen worden. Aus dem kann jeder Zeit ausgetreten werden, wenn das Werk (Dämmung) noch nicht fertig gestellt ist. Also darf der Handwerker sehr wohl sagen, dass er den Rest nicht machen möchte, hat jedoch auch keine Ansprüche auf eine Bezahlung, da er das Werk, also beiden Seite, nicht vollendet hat. Am besten den Vertrag genau prüfen.

Liebe Grüße

Alois

Ach was? Hier kein Pacta sunt servanda?
Hallo,

meines Erachtens ist mit dem Handwerker ein Werksvertrag
geschlossen worden. Aus dem kann jeder Zeit ausgetreten
werden, wenn das Werk (Dämmung) noch nicht fertig gestellt
ist. Also darf der Handwerker sehr wohl sagen, dass er den
Rest nicht machen möchte, hat jedoch auch keine Ansprüche auf
eine Bezahlung, da er das Werk, also beiden Seite, nicht
vollendet hat. Am besten den Vertrag genau prüfen.

dein „erachten“ ist aber völlig egal, denn im Gesetz ist es klar geregelt:

_§ 631
Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes , der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet._

Wenn Du uns dann noch die Stelle im Gesetz zeigen könntest, wo geregelt ist, dass sich eine Vertragspartei aus jedem erdenklichen Grund einfach vom Vertrag lösen kann…

http://de.wikipedia.org/wiki/Pacta_sunt_servanda

Gilt hier nicht?

Ich bin ja mal auf eine Antwort gespannt, wobei ich mir sicher bin, dass keine kommt.

S.J.

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Hallo,

Nach Dämmung der ersten Hauswand will der Handwerker aus
fadenscheinigen Gründen aus dem Auftrag „aussteigen“.

Hierfür muss er den Vertrag kündigen.

Er will eine anteilige Rechnung stellen (für die erste Wand).

Sowohl bei Werkvertrag (BGB) als auch VOB steht ihm dies zu. Es sei denn, Abschlagsrechnungen sind vertraglich ausgeschlossen.

Der AG setzt dem Handwerker eine Frist zur Fertigstellung.

Wenn der Handwerker unterbricht, dann kann der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten und Fertigstellung der Leistung setzen. Die „neuen“ Termine müssen aber häufig gegenseitig „vereinbart“ werden. Eine einseitige Anordnung/Fristsetzung des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn vertraglich bereits Termine vereinbart sind und eine Verzugsetzung wegen Überschreitung möglich ist. Ansonsten sollte man sich auf Verzögerungen bis zur Vereinbarung einstellen.

Der Handwerker schickt jedoch die Rechnung und beharrt darauf,
dass er die andere Hauswand nicht mehr machen wird.

Auch eine mündliche Kündigung ist rechtswirksam. Der Auftraggeber sollte vorsichtshalber diese Kündigung detailliert schriftlich bestätigen.

Der Handwerker droht mit rechtlichen Schritten wenn die Rechnung
nicht umgehend gezahlt würde.

Ein Anspruch auf Zahlung besteht zur vertraglich vereinbarten Fälligkeit. Durch die mündlich ausgesprochene Kündigung verwirkt sich der Handwerker jedoch weitgehend das Recht auf Ausgleich der Rechnung, da der Auftraggeber seinerseits Anspruch auf Schadenersatz aus der Kündigung hat und gegenrechnen kann.

Ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung zu kürzen?

Ja, eventuell kann er vorerst wegen der ausgesprochenen Kündigung diese komplett verweigern.

Zu den fadenscheinigen Gründen noch:

Es ist nicht relevant, ob die „Erschwernis“ der Arbeit oder zusätzliche Leistung im Vorfeld bekannt war oder nicht. Entscheidend ist die im Vertrag vereinbarte Leistung. Sofern sich aus der „Erschwernis“ eine zusätzliche Vegütung über den Vertrag hinaus ergibt, dann hat der Handwerker Anspruch auf diese Vergütung. Andererseits ist er verpflichtet, diese Leistung auszuführen, sofern

  • sein Unternehmen dafür ausgerichtet ist.
  • diese Leistung für die Erstellung der vertraglich vereinbarten Hauptleistung unvermeidbar ist.
    Er kann sie dann nicht zum Anlass für eine „gerechtfertigte“ Kündigung nehmen.

Die Androhung rechtlicher Schritte des Handwerkers wird sich bei Hinzuziehung eines Fachanwalts durch den Auftraggeber nach meiner Ansicht schnell relativieren. Die Aussichten auf eine gütliche Einigung in gegenseitigem Interesse ohne Rechtsstreit sind hoch.

nasziv

Hier stellt sich jetzt die Frage ob der Handwerker nach Angaben des Kunden oder nach Vor Ort- Objektbegehung ein Angebot erstellt hat.

Ist das Angebot nach Aussagen des Kunden gemacht worden ohne das der Kunde darauf hin wies , also ohne Baubegehung , wird es eine Auslegungssache die unter umständen ausgeht wie das Hornberger schiessen.

War der Handwerksmeister vor Ort und hat das übersehen , der Angebotsfehler an einer ungenauen Baubegehung / Vorabbesichtigung liegt , hat der Handwerker den schwarzen Peter

gruss

Toni

Ist das Angebot nach Aussagen des Kunden gemacht worden ohne das der Kunde darauf hin wies , also ohne Baubegehung

Diese Frage ist doch bereits eindeutig beantwortet:

Nehmen wir weiter an, dass allerdings schon beim Vorort-Termin zur Angebotserstellung klar sichtbar war , dass Regenrohre von der Dachrinne ins Erdreich führen.

Offenbar fand also eine Baubegehung statt.

Gruß
Kreszenz