wir wollen ein Haus im Zuge der Zwangsversteigerung erwerben. Das Haus ist aber noch nicht zu 100% fertig. Ich könnte mir vorstellen, dass manche Handwerker noch offene Rechnungen haben. Können die noch nach dem Zuschlag Rechte geltend manchen? Ich habe von der Möglichkeit eines Bauhandwerkerpfandrechts gelesen.
Hallo Hans,
da bin ich anders informiert. Es wird alles gestrichen, was die Gläubigerbank, die die ZV betreibt, eingetragen hat und was dieser Eintragung nachrangig ist. Wenn aber höherrangige Eintragungen vorhanden sind (Wegerechte, Wohnrechte und auch erstrangige Grundschulden), so bleiben die bestehen und müssen übernommen werden. Also aufpassen. „immer lastenfrei“ ist meiner Meinung nach nicht richtig.
Herzliche Grüße
Momo
Ja klar, und die höherrangig eingetragenen rechte verzichten zugunsten der betreibenden eintragung ( meistens Bank)…ist mir in der praxis noch nie untrgekommen und daher die formulierung wird lastenfrei übergeben…die frage bezog sich ja auch auf die Handwerker und die gehen nach dem Zuschlag leer aus auch wenn sie ihre Forderung über Grundbuch abgesichert haben…aber AUCH DAS IST MEHR ALS SELTEN DER FALL:
Nein, die Handwerker müssen vor der Versteigerung ihr Recht geltend machen und ggf eine sogenannte Sicherungshypothek eintragen lassen. Nach Abschluß des Zwangsversteigerungsverfahrens ist der Zug abgegefahren.
in der Regel kann das nicht geschehen, es sei denn, es handelt sich um Rechte der Handwerker, die in der Zwangsversteigerung bestehen bleiben könnten. Das ist unwahrscheinlich und wird im Übrigen in der Zwangsversteigerung im so genannten Bekanntmachungsteil (vor der Aufforderung zum Bieten) bekannt gemacht.
Antwort:
Ein Handwerker ist ein Gläubiger. Entweder er lässt sich eine Zwangssicherungshypothek eintragen oder geht gegen den Schuldner per persönlicher Zwangsvollstreckung vor.
Hat der Handwerker ein Grundpfandrecht im Grundbuch, Abteilung III so hat er einen bestimmten Rang (meist nach der hausfinanzierenden Bank des Eigentümers).
Geld sieht er nur in der ZV, wenn sein Rang gut ist.
In der ZV wird das Recht im Grundbuch gelöscht, ob der Handwerker nun Geld zugeteilt bekam oder nicht.
Mit der ZV ist der Fall für „das Haus“ erledigt.
Der Alt-Eigentümer bleibt Schuldner.
Sie erhalten mit dem Zuschlag ein lastenfreies Haus
(es sei denn, es sind bestehen bleibende Rechte vorhanden in Abteilung III - die müssen Sie nach der ZV bezahlen - das berücksichtigen Sie aber schon bei der ZV, indem Sie von Ihrem maximalem Gebot die nominelle Höhe des Rechtes abziehen, z.B.
Haus, gerichtlicher Schätzwert 300 TEUR
Gläubiger 1 betreibt nicht die ZV = besteh.bleib.Recht TEUR 100 (das Recht muß ausgeboten werden)
Gläubiger 2 betreibt aktiv die ZV
Sie wollen max. TEUR 250 bieten > dann haben Sie folgende Rechnung:
TEUR 250
./. TEUR 100
= TEUR 150 Bargebot.
Falls Sie noch Fragen haben, schreiben Sie.
Ich bin seit Jahrzehnten Jahren Banker (kein Investmentbanker, gegen die habe ich was) im Kredit-, Kreditsanierungs- und Abwicklungsgeschäft.
Rechnungen gehen grundsätzlich nur an die Person persönlich. Man könnte als Gläubiger überlegen, auf das Haus eine Hypothek einzutragen. Vorr. dass ein vollstreckbarer Titel erwirkt wurde.
bei einer Zwangsversteigerung ist jedoch ein nachträglicher Eintrag ins Grundbuch ohne Wirkung.