Handwerkerleistung in der Einkommensteuer

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Wenn man ein altes Sofa in der Werkstatt eines Handwerkers neu aufpolstern lässt, wird dann der Arbeitslohn steuermindernd anerkannt?
Oder wird die Handwerkerleistung nur anerkannt, wenn die Aufpolsterung in der Wohnung des Steuerzahlers stattfindet?

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    Wenn der Orkan Niklas ein Dachfenster so beschädigt hat, dass es nicht mehr repariert werden kann, dass also nur noch der Ausbau des Fensters mit anschließendem Einbau eines neuen Fensters infrage kommt, wird die Handwerkerleistung dann steuermindernd anerkannt?

Dank und Gruß
Franz

Moin, moin!

Meine Erfahrung:
…Dienstleistungen, also auch die Handwerksleistung/Arbeitslohn, wird steuermindernd anerkannt.
…Die Zahlung muss unbar nachgewiesen werden! Barzahlung, auch mit Quittung, wird nicht anerkannt!

Mit freundlichen Grüßen
Dino

BFH und Finanzverwaltung haben den Begriff „Haushalt“ nicht als das interpretiert, was es ist, nämlich eine Wirtschaftsgemeinschaft. Sondern sie haben den Begriff als „Wohnung mit Garten drumrum“ interpretiert.

Deshalb ist die Sofareparatur in der Werkstatt nicht begünstigt. Begünstigt wäre sie nur, wenn der Handwerker ins Haus käme. Klingt unlogisch, ist es auch. Aber das ändern wir hier nicht.

Grundsätzlich, wie Enno schon erwähnte, gilt: der Handwerker muß die Leistung in der Wohnung des Steuerzahlers erbracht haben, damit sie abzugsfähig ist. Nur steht auf der Rechnung in der Regeln nicht, wo das Sofa aufgepolstert wurde. Wenn es dem FA komisch vorkommt, daß ein Polsterer außerhalb der Polsterei polstert, kann es ja nachfragen.

Gruß
C.

Danke Dino, EnnoB, C.,

für eure Beiträge zur steuermindernden Anerkennung von Handwerkerleistungen!

Vor dem Hintergrund, dass Schwarzarbeit eingeschränkt werden soll, verstehe ich die Auslegung des Fiskus nicht.

Gruß Franz

Ist auch nicht zu verstehen. Wenn der Gesetzgeber „Wohnung“ oder „Haus und Garten“ gemeint hätte, hätte er es ja in den § 35a geschrieben.

Da nun aber Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung fiskalfreundlich sind, sieht er wohl keinen Anlass, einzugreifen und die Norm redaktionell zu überarbeiten.