folgende Frage zum Ausweis von Arbeitslohn auf Rechnungen für die Anwendung des § 35a EStG aus Sicht des leistenden Unternehmers:
Wenn die Rechnung aufgrund von § 13b UStG netto geschrieben werden ‚muß‘, darf dann der enthaltene Arbeitslohn des Handwerkers brutto, d. h. mit eingerechneter USt, ausgewiesen werden?
wenn Re nach §13b: wird diese zwischen Unternehmern erfolgen und da ist kein Platz für § 35a!
Wenn allerdings Privatanteil aus dieser Rechnung, muss die USt abgeführt werden und kein entspr. Vorsteuerabzug darf geltend gemacht werden - draus folgt: netto + USt für § 35a!
Ausweis der Arbeitslöhne
Meine Frage beinhaltet nur, ob die Arbeitslöhne brutto ausgewiesen werden dürfen oder gar müssen, d. h. inklusive der USt, die der Leistungsempfänger abzuführen hat, obwohl die Rechnung ansonsten aufgrund § 13 b UStG nur Nettobeträge enthält.
meine antwort beinhaltet nur eine richtigstellung zur abgrenzung unternehmersicher/ nichtunternehmerischer bereich im hinblick auf die anwendung des 35a. es war also kein direkter bezug zur ausgangsfrage vorhanden, aber trotzdem sollte m.e. eine richtigstellung erfolgen.
Meine Frage beinhaltet nur, ob die Arbeitslöhne brutto
ausgewiesen werden dürfen oder gar müssen, d. h. inklusive der
USt, die der Leistungsempfänger abzuführen hat, obwohl die
Rechnung ansonsten aufgrund § 13 b UStG nur Nettobeträge
enthält.
Wenn der Leistungserbringer nicht Steuerschuldner war, warum sollte er dann den Arbeitslohn brutto ausweisen statt netto? Er würde damit „Einnahmen“ bescheinigen die er gar nicht hatte.
Im übrigen verstehe ich das Problem nicht. Wenn der Arbeitslohn netto ausgewiesen ist und ersichtlich ist, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen muss, dann ist doch die Ermittlung des Betrags nach 35a nachvollziehbar und erläuterbar.
Wenn der Leistungserbringer nicht Steuerschuldner war, warum
sollte er dann den Arbeitslohn brutto ausweisen statt netto?
Weil der Steuerpflichtige, welcher die Arbeitslöhne im Rahmen seiner privaten Einkommensteuererklärung nach § 35a EStG geltendmachen will, dies mit den Bruttobeträgen tun wird / möchte. Wenn jedoch auf der Rechnung nur Nettobeträge ausgewiesen sind, wird doch der Veranlagungszuständige für diese ESt-Erklärung auf dem Finanzamt vermutlich auch nur die Nettobeträge zugrunde legen.
Er würde damit „Einnahmen“ bescheinigen die er gar nicht
hatte.
Es geht um den Zusatztext zu Rechnung, in welchem die Aufteilung in Material (nicht abzugsfähig nach § 35a EStG) und Arbeitsleistung (abzugsfähig nach § 35a EStG) dargestellt wird, ohne den dies aus der Rechnung nicht ersichtlich wäre, z. B. weil mit Pauschalpreisen abgerechnet wird.
Im übrigen verstehe ich das Problem nicht. Wenn der
Arbeitslohn netto ausgewiesen ist und ersichtlich ist, daß
der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen muß, dann
ist doch die Ermittlung des Betrags nach 35a nachvollziehbar
und erläuterbar.
Wenn es ausreicht, daß die Arbeitslöhne netto ausgewiesen / beurkundet sind und nach Studium der Rechnung anzunehmen ist, daß der Leistungsempfänger die USt hätte abführen müssen, dann wäre eine Frage ja beantwortet: Ausweis der Arbeitslöhne als Nettobeträge (z. B. mit dem Zusatz „netto“) genügt.
Weil der Steuerpflichtige, welcher die Arbeitslöhne im Rahmen
seiner privaten Einkommensteuererklärung nach § 35a EStG
geltendmachen will, dies mit den Bruttobeträgen tun wird /
möchte.
Das war mir schon klar, trotzdem die gleiche Frage nochmal: Warum sollte der Leistungserbringer etwas bescheinigen was er gar nicht erhalten hat?
Wenn jedoch auf der Rechnung nur Nettobeträge
ausgewiesen sind, wird doch der Veranlagungszuständige für
diese ESt-Erklärung auf dem Finanzamt vermutlich auch nur die
Nettobeträge zugrunde legen.
Dann sollte man vielleicht eine kleine Erläuterung zum Mantelbogen verfassen und dem Sachbearbeiter den Sachverhalt erläutern?
Es geht um den Zusatztext zu Rechnung, in welchem die
Aufteilung in Material (nicht abzugsfähig nach § 35a EStG) und
Arbeitsleistung (abzugsfähig nach § 35a EStG) dargestellt
wird, ohne den dies aus der Rechnung nicht ersichtlich wäre,
z. B. weil mit Pauschalpreisen abgerechnet wird.
Auch das war mir klar…
Wenn es ausreicht, daß die Arbeitslöhne netto ausgewiesen /
beurkundet sind und nach Studium der Rechnung anzunehmen ist,
daß der Leistungsempfänger die USt hätte abführen müssen, dann
wäre eine Frage ja beantwortet: Ausweis der Arbeitslöhne als
Nettobeträge (z. B. mit dem Zusatz „netto“) genügt.
Was heißt denn ausreichen? Nochmal: Wieso soll der Leistungserbringer die Umsatzsteuer bescheinigen? Die Umsatzsteuer hat der Leistungsempfänger abgeführt (hoffentlich), und das kann er doch dem Finanzamt nachweisen. Was hat der Leistungserbringer damit zu tun? Und auch der Zusatz „netto“ ist überflüssig, da der Arbeitslohn ohne Umsatzsteuer fakturiert wurde.
Ich bin der Meinung dieser Sachverhalt kann dem Finanzamt ohne Probleme erklärt werden.