Hallo Zusammen,
ich habe da mal eine Frage an die Rechtsexperten. Stimmt es, dass man Handwerkerrechnungen erst zahlen muss und dann Rückforderungen stellen kann?
Folgender fiktiver Fall mal angenommen:
Hausbesitzer A beauftragt einen Handwerker, Tapezierarbeiten und Parkettverlegung zu machen. Diese werden auch ausgeführt. Nur ist Hausbesitzer A mit der Qualität der Ausführungen nicht zufrieden. Tapete sehr dünn, Farbe haftet kaum, Parkettboden hat Luft etc. Hausbesitzer A bezahlt diese Arbeiten aber alle und schreibt eine Mängelrüge. Handwerker kommtschaut sich alles an und verspricht Nachbesserung. Diese macht er auch 3 Monate später. Bei dieser Nachbesserung installiert er auch noch Fußleisten, die nie bestellt wurden. Nun schreibt Handwerke an Hausbesitzer A eine Rechnung für die Fußleisten. Lieferung und Installation der Leisten. Hausbesitzer A ist sehr verwundert darüber. Hierüber hat es nie einen Auftrag gegeben, außerdem wurde nur ca. 40% der Leisten angebracht, den Rest hat Handwerker einfach in ein Zimmer gestellt. Hausbeseitzer A schreibt nach erhalt der Rechnung, dass die Arbeiten teilweise überhaupt nicht ausgeführt wurden (Parkettmängel wurden nicht behoben) außerdem weißt er den Handwerker darauf hin, dass die Fußleisten nie bestellt wurden und auch zu über der Hälfte gar nicht installiert wurden.
Nun schreibt der Handwerken dem Hausbesitzer A aber eine Mahnung. Diese Mahnung ist neben der nicht bestellten Leistung auch im Betrag falsch.
Meine Frage nun, muss Hausbesitzer A diese Forderung zahlen und dann vom Handwerker (notfalls über Anwalt) das zuviel bezahlte Geld zurückfordern oder kann er einfach die Zahlung verweigern, da ja auch die Mängel nicht behoben wurden. Wir reden hier mal angenommen über ein gesamtwert der bisher bezahlt wurden von 10.000 € und die Rechnung ist 400€. Sollte das wichtig sein.
Bin mal gespannt was die Experten hierzu sagen.
Besten Dank an alle
Gruß Matthias