Handwerkerrechnung

Liebe/-r Experte/-in,
wir haben einer Firma den Auftrag zur Reparatur unserer Heizungsanlage erteilt. Nach der Ausführung der Reparaturarbeiten lief diese auch für einige Stunden, bis das gleiche Fehlverhalten erneut auftrat. Unser Anruf wurde mit der Bemerkung quittiert, dass sie nun den Kundendienst der Herstellerfirma schicken würden, da das sicherer wäre. Dieser kam auch, wechselte einige Teile, die Heizung lief - für ein paar Stunden. Am nächsten Tag informierte nach unserem erneuten Anruf die Firma wieder den Kundendienst des Herstellers, der auch wieder kam und die Heizung nun richtig reparierte.
Mit Rechnungslegung der von uns beauftragten Firma wird uns nun der Einsatz der Serviceleute des Herstellers in Rechnung gestellt, ohne dass WIR diese geordert hätten.
Meine Frage: Müssen wir diesen Einsatz der von uns nicht beauftragten Service des Herstellers bezahlen. Eigentlich haben wir ja nichts damit zu schaffen, wenn eine sich als Fachbetrieb ausweisende Firma die Arbeitsaufgabe nicht bewältigt.

Danke für eure Antworten.

Holger

Hallo,

euer wirkliches Ziel war, die Heizung wieder zum Laufen zu bringen. Wenn die Firma vor Ort das nicht schaffte, hättet ihr bei deren Hinweis auf den Werkskundendienst eingreifen und dies stoppen müssen. Auch wenn das formal ein Unterauftrag ist, ihr habt es gewusst und geduldet.

Eine andere Frage ist, ob die Leistung der Firma vor Ort falsch oder fehlerhaft war. Hier könntet ihr nur dann eine minimale Chance haben, wenn ihr beweisen könntet, dass sie schlecht gearbeitet haben. Ohne wirklichen Beweis - und den könnte nur der Werkskundendienst erbringen, der aber wird sich hüten(!) - habt ihr keine Chance.

Letzter Punkt: In der Rechnung dürfen natürlich nur die tatsächlichen Kosten des Werkskundendienstes erscheinen; ein Aufschlag darauf durch den Vor Ort-Dienst geht nicht.

Also: Freut euch über die funktionierende Heidung und zahlt - JJ

Gruß
Tronicrot

Hallo Holger,

die erste entscheidende Frage ist, ob es sich um eine Neu-Anlage handelt oder nicht. Bei einer Neu-Anlage wäre dann die Frage der Gewährleistung zu prüfen. Bei einer Alt-Anlage ist es unerheblich, ob die Installationsfirma oder der von dieser beigezogene Kundendienst des Herstellers die Anlage wieder funktionstüchtig machen kann. Fallen Gewährleistungsansprüche ausser Betracht, dann handelt es sich um ein normales Auftragsverhältnis, für das der Besteller bezahlen muss. Im vorliegenden Fall hat die Installationsfirma in Vertretung und im Interesse des Kunden die Herstellerfirma beigezogen.

mit freundlichen Grüßen,

Walter Schäppi

hallo,

so ganz klar ist das nicht. Wenn nicht bezahlt wird, werden die klagen. Und der Richter könnte sagen, dass Ihr diese „Fremdhandwerker“ ja nicht ins Haus lassen musstet. Solches wird wahrscheinlich als Anerkenntnis gewertet werden.
Dazu kommt das Ergebnis: Jetzt gehts wieder.

Also: Das sieht schlecht aus für euch. Ich empfehle zu zahlen.

mfg

JK

Hallo Holger,

juristisch handelt es sich bei einem Reparaturauftrag um einen sog. Werkvertrag. Bei Fehlschlagen der Reparatur stehen Dir nach § 634 BGB - hintereinander gestaffelt - verschiedene Rechte zu: Zunächst, wie auch bei Dir, ist dem Handwerker die Chance einzuräumen, die misslungene Reparatur doch noch „hinzubekommen“.
Sämtliche mit dieser Nacherfüllung zusammenhängenden Kosten muss der Handwerker übernehmen (§ 635 Abs. 2 BGB: „…insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten…“).
Benötigt nun der Handwerker Sachverstand von dritter Seite, weil er die Reparatur selbst nicht erfolgreich abschließen kann, dann sind die insoweit anfallenden Kosten als „Arbeitskosten“ in obigen Sinne anzusehen und vom Handwerker intern zu übernehmen. Es ist dem Auftraggeber, also Dir, egal, wie die Reparatur letztlich erfolgt und vom wem!! Zumal Du auf die Einschaltung Dritter ja keinen Einfluss hast.

Fazit: Da die Nacherfüllung für den Kunden per Gesetz kostenlos zu erfolgen hat, können auf dem Umweg durch Einschaltung Dritter keine erstattungsfähigen Kosten geschaffen werde.
Wie die Kostenabsprache intern ist, kann Dir letztlich schnuppe sein!!
Zur Rechnung: Dort dürfen nur die Arbeits-, und Materailkosten für die „ursprüngliche“ Reparatur auftauchen. Insbesondere Arbeitszeiten des Handwerkers für die versuchte Nacherfüllung dürfen nicht mitreingerechnet sein, da -s.o. - die Nacherfüllung kostenlos ist!.
Ggf. hilft die Handwerkskammer oder die Innung weiter.
Sämtliche Kosten des Kundendienstes würde ich (einschließlich des MwSt-Anteils!!) herausrechnen.

Ich hoffe, Dir mit meiner allerdings unverbindlichen Auskunft weiter geholfen zu haben.
Falls Du noch Fragen hast zu meinen Ausführungen, kannst Dich gerne nochmals melden.
Gruß
Klaus aus Schwaben

Hallo Tronicrot,

Wodurch ist Deine Aussage: „Letzter Punkt: In der Rechnung dürfen natürlich nur die tatsächlichen Kosten des Werkskundendienstes erscheinen; ein Aufschlag darauf durch den Vor Ort-Dienst geht nicht.“ begründet?

Viele Dank und viele Grüße

Holger2

Hallo,

Wodurch ist die Aussage von Tronicrot „Letzter Punkt: In der Rechnung dürfen natürlich nur die tatsächlichen Kosten des Werkskundendienstes erscheinen; ein Aufschlag darauf durch den Vor Ort-Dienst geht nicht.“ begründet?

Vielen Dank und viele Grüße

Holger2