Handwerkerrechnung

Guten Abend,

angenommen, ein Steuerpflichtiger könnte die Arbeitsleistung der durchgeführten Malerarbeiten steuerlich geltend machen, jedoch weigert sich die Firma die Materialkosten anzugeben. Die Preise werden - für jeden Arbeitsschritt - jeweils als Gesamtbetrag ausgewiesen.

Der Maler sagt, er könne die verbrauchten Materialien nicht eindeutig diesem Auftrag zuordnen, da er immer größere Gebinde an Farbe, Tiefgrund ect. einkauft.

Kann der Steuerpflichtige die Materialkosten selbst schätzen, z.B. indem er Baumarktpreise zugrunde legt?

Vielen Dank für Hinweise.

Beste Grüße
Maralena

Hallo,

nein, da hat der Kunde in der Regel keine Chance. Man kann es versuchen und auf den guten Willen des zuständigen Finanzbeamten hoffen.
Man kann nur die Empfehlung aussprechen, solche Handwerksfirmen zu meiden, dann werden die schon von alleine anfangen kundenorientiert zu arbeiten.

Gruß
Lawrence

dann soll der Maler die Arbeitsstunden + Stundenlohn dazu angeben - versuchen Sie es doch mal mit einem 20%-Abzug bei der Bezahlung - bis diese Info kommt!!

Das entspricht der Steuerersparnis! Dann wird der Maler schon aktiv werden!

E.

Hallo,

angenommen, ein Steuerpflichtiger könnte die Arbeitsleistung
der durchgeführten Malerarbeiten steuerlich geltend machen,
jedoch weigert sich die Firma die Materialkosten anzugeben.
Die Preise werden - für jeden Arbeitsschritt - jeweils als
Gesamtbetrag ausgewiesen.

Man könnte meinen, daß das FA ohnehin Materialkosten nicht anerkennt, sondern nur den Arbeitsaufwand.

Gruß:
Manni

Hallo,

Man könnte meinen, daß das FA ohnehin Materialkosten nicht anerkennt, sondern nur den Arbeitsaufwand.

Und der ist wie hoch?

Darum gehts ja, der Steuerpflichtige kann den anteiligen Arbeitsaufwand nicht nennen, da er die Materialkosten nicht kennt.

Gruß
D.

Hallo, ich möchte auf ein Rd.Schreiben des BFM vom 20.10.2007
hinweisen; in Rd.-Nr. 30 heisst es wörtlich:
Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermttelt werden können. Auch eine prozentuale
Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten bzw. Materialkosten
durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulatiopn ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Gruß