liebe www-ler,
mich würde bei folgender fragestellung eure meinung interessieren (im archiv habe ich schon „gewühlt“, aber just zu dieser fragestellung nichts erschöpfendes gefunden):
privatperson p beauftrage handwerker h mit der verschönerung der fassade seines selbstbewohnten efh. das gesamtvolumen des auftrags belaufe sich auf ca. 20tsd euro, wobei ca. 50% des volumens (also 10tsd euro) an arbeitszeit anfiele.
im laufenden jahr verrichte h einen teil der arbeiten und errechne, daß bis zum jahresende eine arbeitszeit i.h.v. 5tsd euro entstünde, die er p noch in rechnung stellen könne (abschlagszahlung), damit p diesen betrag steuerlich geltend machen könne.
den restbetrag (weitere 5tsd euro arbeitszeit) würde h dann im folgejahr nach abschluß aller arbeiten in rechnung stellen (abschlußrechnung).
h weise in diesem zusammenhang jedoch darauf hin, daß er sich nicht sicher sei, ob das finanzamt auch sog. „abschlagszahlungen“ steuerlich berücksichtigen würde, da h nur die absetzbarkeint von arbeitszeit (20% aus max. 6tsd euro p.a.) in einer GESAMTrechnung bekannt sei und er hier ggfs. 2 getrennte rechnungen (also nicht abschlagszahlung und endrechnung) schreiben müsse.
p sei dies so nicht bekannt, wäre nun aber unsicher geworden, ob h nicht doch recht hätte.
könnt ihr p dahingehend beruhigen, daß er auch bei abschlagszahlungen die arbeitszeit nach steuerrechtlichen vorgaben geltend machen kann?
einstweilen schon mal vielen dank!
saludos, borito