Handwerkerrechnung direkt zu bezahlen?

Hallo,

der MIETER M lässt mit Zustimmung der Vermieters V in der Wohnung Schreinerarbeiten ausführen, der M bezahlt diese aber direkt, damit der Handwerker sein Geld sofort bekommt, via Überweisung.

Die Rechnung ist auf den V ausgestellt, damit er sie bei der Steuer als Aufwendung einbringen kann.

Ist es somit ggf. problematisch bei der Anerkennung durch das FA, wenn der Mieter also die Rechnung an den Handwerker überwiesen hat?
Der Vermieter würde dann das Geld dem Mieter wieder erstatten.
Der V bekäme den Überweisungsnachweis vom M fürs Finanzamt.

So praktikabel?
Gruss
living free

Moin!
Eigentlich geht das. Aber manche FA stellen sich dumm und weisen darauf hin, daß nur der die  Kosten absetzen kann, von dessen Konto das Geld überwiesen wurde. Denn der Nachweis der Überweisung muß beigefügt sein.Ich empfehle, daß der, der die Kosten zahlen (und absetzen) muss, das auch von seinem Konto macht.
GrußMK

Mon,

nun, wenn es eigentlich geht, dann ist es ja so geregelt!
Oder eben nicht?
Wenn es geregelt ist, kann sich der V oder M gegen jedes FA durchsetzen.

Gruss
living free

Moin,

ich verstehe das Problem nicht.

M hat dem Handwerker direkt den Lohn bezahlt, die Rechnung ist auf den VM ausgestellt. Wenn jetzt der VM dem M eine Überweisung zukommen läßt „Erstattung Aufwendung bzgl. der Rechnung XXXXX von Schreiner XY“ muss das doch wirklich eindeutig und nachvollziehbar sein, selbst für das Finanzamt.

Gruß Volker

Moin,

nun, das würd ich selbst ja auch so sehen, aber wie Vorschriften und Behörden sich verhalten, muss ja nichts mit dem gesunden Menschenverstand zu tun haben…ebenso wie man eigentlich die Rechnung nicht mehr bar zahlen darf etc…

Danke und Gruss
living free

Hallo
einfacher wäre es der Handwerker würde seine Rechnung neu fassen,umschreiben
zu Lasten des V M.
Dann klappts mit dem Finansamt besser . !

Mfg

Ups,

ist da mal wieder was an mir vorbeigerauscht?

Wenn eine Rechnung vorliegt, liegt es doch in meiner Entscheidung wie ich bezahle, solange die Zahlweise akzeptiert wird. Nur die Zahlung auf die Hand ohne Rechnung ist „problematisch“.

Gruß Volker

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Ups,

Hallo,

ist da mal wieder was an mir vorbeigerauscht?

Ja, § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35a.html

Wenn eine Rechnung vorliegt, liegt es doch in meiner
Entscheidung wie ich bezahle, solange die Zahlweise akzeptiert
wird.

Das steht Dir weiterhin frei - nur beeinflußt halt der Zahlungsweg die steuerliche Absetzbarkeit

Nur die Zahlung auf die Hand ohne Rechnung ist
„problematisch“.

Nicht nur diese, wie sich aus dem UP ergibt

Gruß Volker

&Tschüß
Wolfgang

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Hi Albarracin,

danke dir,
na das ist ja klar, dass es dem FA egal ist, ob bar gezahlt wird, wenn niemand dort die Rechnung absetzen will.
Aber wenn sie abgesetzt werden soll, ist ja wohl eben Überweisung (eigentlich) Voraussetzung:

"dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. "

Gruss und Dank
living free

Danke, Hansi

Danke, Michael.

Gruss
l.f.

Danke Volker.

Denk ich eigentlich auch, der Gesetzestext formuliert so 100%ig auch nicht:

„dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“

Wer zahlt, ist genau ja nicht fixiert.—bzw der VM hat ja überwiesen, nur eben nicht direkt an den Handwerker.

Es kann ja Fälle geben, wo der VM 4 Wochen im Ausland ist
und der M dringende Arbeiten an der Mietsache ausführen lassen muss. und es eben direkt beauftragen und zahlen muss.

Gruss und Dank.
living free

Hi Albarracin,

Hallo,

danke dir,

Scho`recht

na das ist ja klar, dass es dem FA egal ist, ob bar gezahlt
wird, wenn niemand dort die Rechnung absetzen will.
Aber wenn sie abgesetzt werden soll, ist ja wohl eben
Überweisung (eigentlich) Voraussetzung:

"dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung
erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der
Leistung erfolgt ist. "

Dann überlese aber auch nicht die zweite und dritte Voraussetzung (in Abs. 4), nämlich das die Rechnung auch auf den Steuerpflichtigen ausgestellt sein muß und es sich um seinen eigenen Haushalt handeln muß.
Bezogen auf dein UP bedeutet dies, daß weder M noch V die Rechnung auf der Grundlage des § 35a EStG geltend machen könnten, wobei V dann aufgrund anderer Rechtsgrundlagen diese Rechnung evtl. einreichen kann.

Gruss und Dank

&Tschüß

living free

Wolfgang

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Hi Albarracin.

ja, nun.
es geht ja in diesem theoretischen Fall um keine haushaltsnahe Dienstleistung, oder doch?

Fakt ist in diesem Fall, dass der Vermieter sehr viele Mietwohnungen hat und
der Mieter die Handwerkerrechnung - Leistung wurde in diesem Fall am Eigentum, also seiner Mietwohnung erbracht - dem Mieter bezahlt überlassen will.
Dieser, also der VM, soll diese dann bei der Steuer absetzen können.
Absetzen von seinen Mieterträgen. Diese geht ja auch mit jeder Quittung vom Baumarkt, auf der meines Wissens nach ja nicht einmal vom Baumarkt der Einbauort vermerkt sein muss,es geht hier also schon um mehr oder minder um einen gewerblichen Vermieter.
Von daher geht es wohl doch eher nicht um § 35a, keine Ahnung.

Danke
living free