An einem Haus, das zwei Parteien gehört, waren Reparaturen am Schornstein fällig. Den Handwerker beauftragte der Miteigentümer nach Absprache mit uns. Gebeten wurde der Handwerker nach Ausführung der Arbeiten um Ausstellung einer eigenen Rechnung für einer und für den Miteigentümer (wg. der steuerlichen Absetzbarkeit und der Gewährleistung) mit Aufstellung der konkreten Arbeiten und Nennung der Gesamtsumme. Der Handwerker behauptete „er könne nicht drei Rechnungen schreiben“. Auf der erhaltenen Rechnung wird die Arbeit (Verkleidung des Kamins) beschrieben wird, aber nur eine pauschale Summe + MwSt genannt wird.
Zum einen ist die Rechnung so ja nicht absetzbar (keine Aufteilung nach Material und Arbeitsstunden), zum anderen besteht der Verdacht, dass der Miteigentümer ohne Rechnung zahlen will - der Handwerker hatte dies der anderen Partei ebenfalls „angeboten“ und auch gesagt, dass der Miteigentümer ohne Rechnung zahlen werde.
Die Rechnung wurde in Kopie und mit Schilderung des Sachverhalts an die Handwerkskammer geschickt, die zusagte, mit dem Betrieb Kontakt aufzunehmen. Auskunft dort war, dass die Rechnung so nicht gezahlt werden müsse.
Nun die Frage: Muss dem Handwerker gegenüber Widerspruch gegen die Rechnung eingelegt werden? Die Firma findet sich auch nicht im Telefonbuch, die angegebene Internet-Seite existiert nicht, die ganze Sache scheint dubios zu sein.
LG
Hallo,
wenn also die Handwerkskammer schon sagt,
dass man die Rechnung so nicht zahlen müssen, hat man ja jemanden, auf dessen Rat man sich beziehen kann.
Was die Rechnung selbst betrifft, würde ich schriftlich antworten und mich auf die Absprachen zur Rechnungsform und dem Inhalt unter Angabe des Nachbarn als Zeugen berufen.
Ob die im Telefonbuch stehen oder eine Internetseite haben ist dabei völlig nebensächlich.
Auf der Rechnung haben sowohl die komplette Auftragsbezeichnung als auch Anschrift zu stehen.
Insofern no Prob. Eine Rechnung ohne Empfänger oder Anschrift würde ich nie bearbeiten.
Üblicherweise gehört auch die Steueridentnummer auf die Rechnung.
Fehlt sowas würde ich argwöhnen, da ist was faul. Da gibt auch das FA gerne Auskunft. Man muss nur richtig Fragen.
Rumburak
Der allen die das lesen nur raten kann, macht alles schriftlich was ihr in Auftrag gebt. Oft steht im Kleingedruckten, dass mündlcihe Absprachen keine Gültigkeit besitzen.
So far.
Hallo,
wenn also die Handwerkskammer schon sagt,
dass man die Rechnung so nicht zahlen müssen, hat man ja
jemanden, auf dessen Rat man sich beziehen kann.
Sehe ich auch so, wollte ich nur gern noch mal bestätigt haben.
Was die Rechnung selbst betrifft, würde ich schriftlich
antworten und mich auf die Absprachen zur Rechnungsform und
dem Inhalt unter Angabe des Nachbarn als Zeugen berufen.
Ob die im Telefonbuch stehen oder eine Internetseite haben ist
dabei völlig nebensächlich.
Nun ja, der Nachbar ist als Zeuge kaum zu verwerten, der möchte die ganze Arbeit ja ohnehin „schwarz“ machen lassen (auch wenn er das im Gespräch nachträglich bestritten hat). Außerdem ist der Handwerker ein Kumpel des Nachbarn - als wir den Handwerker um eine detaillierte Rechnung baten und dieser die Auskunft gab, dass er die so nicht erstellen könne, stand prompt der Nachbar am Abend vor der Tür und fragte, wo unser Problem sei …
Die Beschreibung der Arbeit ist schon komplett, aber es gibt eben keine Aufteilung nach Arbeitsmaterialien und Arbeitsstunden. Anschrift ist schon auf der Rechnung vorhanden, eine Steuernummer auch.
Danke für die Antwort
figuralis
Rumburak
Der allen die das lesen nur raten kann, macht alles
schriftlich was ihr in Auftrag gebt. Oft steht im
Kleingedruckten, dass mündlcihe Absprachen keine Gültigkeit
besitzen.
So far.