Hallo,
der Architekt N des Hauseigentümers H vergibt mit dessen Einverständnis im Jahr 2006 Umbauarbeiten an einem Wohnhaus an Handwerker A. Eine Vereinbarung über den Fertigstellungstermin wird nicht getroffen.
Handwerker A erbringt Leistungen bis April 2007. A erhält von H zwei Abschlagszahlungen für „ausgeführte Arbeiten“ (lt. Text der Abschlagsrechnung) Telefonische Zusagen, die Arbeiten fertigzustellen, hält A nicht ein. Im September setzt H per Einschreiben mit Rückschein eine Frist für die Fertigstellung bis Ende Okt 2007. Andernfalls werde der Auftrag entzogen. Rückschein kommt, aber sonst erfolgt keine Reaktion von A.
N beauftragt Handwerker B mit der Fertigstellung, die witterungsbedingt erst im Frühjahr 2008 erfolgt und von H an B bezahlt wird. Die Rechnung von B und die beiden an A geleisteten Abschlagszahlungen ergeben in Summe einen um rd. 1.000 € niedrigeren Betrag als das ursprüngliche Angebot von A.
Im März 2010 schickt A eine Schlussrechnung an H. Diese wird so ausgestellt als habe A den Auftrag komplett selbst ausgeführt. Die Zahlung von H an B wird zusätzlich zu den beiden Abschlagszahlungen auf den (fiktiven?) Gesamtbetrag angerechnet. A reklamiert damit die gegenüber seinem Angebot ersparten 1.000 € für sich.
Ist diese Forderung zulässig? Musste H rd. 2 1/2 Jahre nach Entzug des Auftrages mit einer solchen Nachforderung rechnen?
Wie sind die Meinungen zu diesem Fall?
Viele Grüße
Zemionow
Hallo,
zwei Fragen:
- BGB-Vertrag oder VOB-Vertrag?
- Wurde der Vertrag mit A gekündigt?
Zum Punkt
Musste H rd. 2 1/2 Jahre nach
Entzug des Auftrages mit einer solchen Nachforderung rechnen?
Die Forderungen sind noch nicht verjährt, daher grundsätzlich (nicht unbedingt der Höhe nach) berechtigt.
Grüße
Tommy
Hallo,Tommy,
- BGB-Vertrag oder VOB-Vertrag?
Da VOB nicht vereinbart, gilt BGB.
- Wurde der Vertrag mit A gekündigt?
Auszugsweise Text aus dem entsprechenden Schreiben.
„Sind die Leistungen bis zum genannten Termin nicht vertragsgemäß fertig gestellt, werden wir Ihnen den Auftrag entziehen und die Fertigstellung durch einen Dritten vornehmen lassen.“
Die Forderungen sind noch nicht verjährt, daher grundsätzlich
(nicht unbedingt der Höhe nach) berechtigt.
Es geht darum, ob A den Teil der Leistungen abrechnen kann, die B erbracht hat und dem sie auch bezahlt wurden.
Wenn die Forderung A im Grunde berechtigt sein sollte, wäre noch keine Verjährung eingetreten. Das sehe ich auch so. Allerdings ist die Frage, ob sie nicht verwirkt wäre, da sie erst nach so langer Zeit geltend gemacht wurde (Zeitfaktor)und H aufgrund der Umstände (Erledigung der Arbeiten durch B und Zahlung an B) mit einer Nachforderung von A nicht mehr zu rechnen brauchte.
Grüße
Zemionow
Hallo Zemionow,
Da VOB nicht vereinbart, gilt BGB.
- Wurde der Vertrag mit A gekündigt?
„Sind die Leistungen bis zum genannten Termin nicht
vertragsgemäß fertig gestellt, werden wir Ihnen den Auftrag
entziehen und die Fertigstellung durch einen Dritten vornehmen
lassen.“
Dann handelt es sich um eine freie Kündigung des AG (§649 BGB). Sie ist nicht an eine Frist gebunden, sie muss auch nicht mit dem Begriff „Kündigung“ bezeichnet werden, und es ist ausreichend, dass der AG seinen Willen zur endgültigen Lösung des Vertrages zum Ausdruck bringt. Mit dem Einschreiben wohl erfüllt (Einschränkung: Zustellung sicher? Dazu weiter unten spekulativ *).
Es geht darum, ob A den Teil der Leistungen abrechnen kann,
die B erbracht hat und dem sie auch bezahlt wurden.
Nach BGB steht dem AN die volle Vergütung zu abzgl. ersparter Aufwendungen. Das Ansetzen der an B gezahlten Summe reicht m.E. nicht. Ersparte Aufwendungen gegenüber vollem Werklohn wären: Material, Baustellengemeinkosten, Lohn- und Gehaltskosten, Nachunternehmerkosten, Risiko. Entgangener Gewinn ist nachzuweisen anhand der Kalkulationsgrundlagen. Von Einzelfällen, Details und Kalkulationsgrundlagen abgesehen, der AN sollte (und wird) eine Aufstellung erbringen.
Wenn die Forderung A im Grunde berechtigt sein sollte, wäre
noch keine Verjährung eingetreten.
Dem Grunde nach ist sie berechtigt, bezüglich Höhe muss er nachlegen.
Allerdings ist die Frage, ob sie nicht verwirkt wäre, …
Nein.
* Nachdem der AN seine Schlussrechnung abzgl. gezahlten Betrag an B gestellt hat, könnte man von der Kenntnis der Kündigungsabsicht des AG ausgehen.
Grüße
Tommy
Hallo,Tommy,
Deine umfangreichen Informationen haben mir sehr weitergeholfen.
Vielen, vielen Dank!
Mit den besten Grüßen und Wünschen für ein frohes Osterfest
Victor Zemionow
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