Handwerkerrechnung gekürzt reloaded

Sorry, dass ich die Frage hier wiederhole. Aber ich muss sie einfach nochmal in den Vordergrund bringen, da ich mir vorstellen kann, dass dieser Fall doch recht häufig auftritt:

Es stellt sich mir folgende Frage:

Angenommen Herr X saniert sein Haus und er möchte eine Handwerkerrechnung steuerlich geltend machen.

Der Rechnungsbetrag ist 1000 EUR inkl. MwST.
Davon ist die Hälfte als Arbeitskosten ausgewiesen, also 500 EUR.
Normalerweise wäre der Steuerbonus (20%) also 100 EUR.

Jetzt kommt aber das Problem:

Angenommen der Handwerker hat Mist gebaut und der Hausbesitzer Herr X hat die Rechnung daher nicht vollständig gezahlt, sondern nur 800 EUR der berechneten 1000 EUR. Das ist auch auf dem Überweisungsbeleg ersichtlich.

Wie erfolgt nun die Berechnung des Steuerbonus? Obige Rechnung ist die einzige die vorliegt. Eine neue Rechnung stellt der Handwerker nicht aus, denn der ist sauer.

In welche Höhe können die Arbeitskosten geltend gemacht werden?

Über Expertenmeinungen würde ich mich sehr freuen!
Vielen Dank,

Melanie Grünberg

Hallo,

wenn vor der Kürzung die Arbeitskosten 50% ausgemacht haben, dann liegt dieser Aufteilungsmaßstab sinnvollerweise auch nach der Kürzung noch vor.

Die Arbeitskosten wären also 50% der gezahlten 400 €.

Gruß
Lawrence

OK, vielen Dank.

Wäre jetzt auch mein Ansatz gewesen, dass man da im Verhältnis kürzen sollte.

Habe mich nur gefragt, ob da nicht das Finanzamt detailliertere Auskünfte bzw. eine neue Rechnung haben möchte.

Freundliche Grüße
M.Grünberg

Hallo,

den Handwerker, der da noch eine geänderte Rechnung ausstellt, möchte ich kennenlernen…

Nein, natürlich nicht. Da kann niemand eine neue Rechnung verlangen.

Gruß
Lawrence

Hallo,

die dürfte es dann haben wollen, wenn jemand gerade nicht 50:50 sondern einen anderen Satz geltend machen will. Könnte ja sein, dass jemand trotz Kürzung die 50% auf den Ursprungsbetrag haben will, weil die Kürzung eine Minderung auf einen mangelhaften verbauten Gegenstand oder ein zwar mit nicht geringerem Arbeitsaufwand aber doch mangelhaft errichtetes Werk betrifft.

Und ganz ehrlich: Die von mir geschilderte Fälle dürften eher die Regelfälle sein. Der Arbeitszeitanteil dürfte selten weniger als abgerechnet sein, wenn man zum Schluss kürzt.

Gruß vom Wiz