Handwerkerrechnung - Mängelrüge

Hallo,

wer kann helfen?
Folgendes Problem:
Ein Bauherr wollte eine Dachsanierung mit KFW-Geldern durchführen. Handwerker war klar, dass KFW-Standard durchgeführt werden soll. Die Bank hat nach Beginn der
Handwerkerarbeiten die KFW-Gelder verweigert, weil der Handwerker nicht die KFW-Standard-Dämmungen eingebaut hat.
Der Handwerker hat eine Abschlagszahlung ca. 50 % erhalten, den Rest will er sofort.

Wir haben eine Mängelrüge nach VOB und Einspruch per Einschreiben eingelegt.

Waqs können wir noch tun?

Vielen Dank

mit freundlichem Gruß

Müller

Hallo Frau Müller,

hier müßte man zunächst einmal prüfen, was vertraglich vereinbart wurde, d.h. wurde dem Vertrag die VOB zugrunde gelegt und wurde der Standard explizit vereinbart.

Wenn nicht, stellt sich die Frage, ob es auch objektive Mängel sind oder nur welche, wenn man eben diesen Standard anlegt?

MfG

Mela

Da Sie die VOB Teil A,B,c DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten benutzen sind Sie im Recht der Handwerker muß die Arbeiten so durch führen wie es schriftlich ausgemacht war die Bank hat richtig gehandelt.
Selbst die BGB hat diese Anordnung .

Hallo,

wer kann helfen?
Folgendes Problem:
Ein Bauherr wollte eine Dachsanierung mit KFW-Geldern
durchführen. Handwerker war klar, dass KFW-Standard
durchgeführt werden soll. Die Bank hat nach Beginn der
Handwerkerarbeiten die KFW-Gelder verweigert, weil der
Handwerker nicht die KFW-Standard-Dämmungen eingebaut hat.
Der Handwerker hat eine Abschlagszahlung ca. 50 % erhalten,
den Rest will er sofort. NEIN ,erst die Arbeiten richtig durchführen danach gibt es nach schriftlichen Abnahme das Geld und 50 % ist zu viel als Abschlagzahlung 20 % je getaner Arbeitsvorgänge mit Abnahme pro Projekt.

Wir haben eine Mängelrüge nach VOB und Einspruch per
Einschreiben eingelegt. Sehr gut immer alles schriftlich der Handwerker hat 14 Tage Zeit sich zu äußern.

Eine Einspruch per Einschreiben nicht schlecht aber der Bauherr kann sagen er habe den Brief bekommen aber ohne Inhalt machen Sie es mit dem Gerichtsbescheid da haben Sie einen Staatsdiener als Zeuge der Ihr schreiben auch durchliest …kostet etwas aber man kann es dem ersten Handwerker in Rechnug setzten

Waqs können wir noch tun?

Abwarten mícht nervös werden

Danach wenn der Handwerker sich meldet wird die Arbeit etweder weitergeführt oder Geld zurück 50 % .
Die Unkosten die daraus entstehen gehen zu Lasten des Handwerkers.Sie dürfen wenn der Handwerker die Arbeiten nicht weiterführen ( schriftlich ) will einen Ersatzhandwerker nehmen und alle Unkosten die daraus entstehen dem ersten Handwerker in Rechnung stellen natürlich geht es meistens vor Gericht.
Aber Sie sind auch nach VOB Teil A,B, C gerichtlich im Recht selbst durch die BGB -Strafgesetzordnung,
Das wichtige dabei der Handwerker-Bauherr muß ihnen schriftlich seinen Baustopp mitteilen.
Die Zinsen für die 50 % Abschlagzahlung stehen Ihnen zu
bis er das Geld wieder zurück überwiesen hat.

Vielen Dank

mit freundlichem Gruß

Müller

Haben Sie ein schriftliches Angebot unter zu Grundelegung der VOB gemäß den Anforderungen der KFW?
Wenn nicht sieht es schlecht aus dann können Sie entweder einen Anwalt einschalten ( kostet viel bringt
wenig) oder mit Handwerker?? dealen. Professionelle
Betriebe sind teurer aber unter dem Strich billiger.
Sollte der erste Teil meiner Antwort zutreffen umgehend
einen Fachanwalt konsultieren und keinen cent mehr zahlen.
MfG
N. Rohlf

moin,

In erster Linie ist wichtig wer der Auftraggeber war,woher das Geld kommt ist relativ egal.

Ist es denn in beiderseitigem Einvernehmen schriftlich vereinbart worden das nach diese KFW.Standard-Bestimmungen gebaut werden sollte?

Mängelrüge nach VOB?
wurde diese Vereinbarung nach VOB zu arbeiten auch schriftlich mit unterschrift anerkannt?

Ungeachtet dessen ist es zunächst richtig das überhaupt gerügt wird und alles schriftlich läuft,egal ob man weiß ob es ein mangel ist oder nicht,es reicht schon,das man meint, das etwas mit den arbeiten nicht in ordnung war.

Per einschreiben ist auch nicht verkehrt,leider gibts auch leute die sagen,das nicht das im Umschlag war was man behauptet.
Am besten ist mit einem Zeugen zur post fahren,der bestätigen kann das auch das behauptete Schriftstück in den Umschlag gepackt wurde und dies dann über einschreiben mit rückschein bzw. über einen Boten, oder persönlich mit einem Zeugen vorbeibringen.
Und vorab am besten via fax!

Ein paar antworten zu o.a. Absätzen wären da sehr hilfreich.Es hängt immer viel davon ab was schriftlich vereinbart wurde.

mfg

Hallo,

hier wären einige Punkte zu klären

  • was ist der Unterschied zwischen Bauherr und Ihnen, wie ist also das genaue Vertragsverhältnis

  • was bedeutet „Handwerker war klar das FKW-Standard …“

  • was bedeutet hat Abschlagszahlung erhalten , den Rest will er sofort

  • gab es eine Ausschreibung / Beschreibung der Leistung als Vertragsgrundlage

  • gegen was haben Sie Einspruch eingelegt?

als Ansatz:

  1. nach VOB muss die Leistung und die Eigenschaft genau beschrieben sein. Ein Hinweis dass die Dämmung so ausgelegt sein muss, dass Fördermittel bewilligt werden, kann unter Umständen unzureichend sein. Hier hätten die genauen Dämmwerte festgelegt sein müssen oder zumindest in der Beschreibung/Ausschreibung die Normen und Richtlinien aufgeführt sein müssen, die für die Bewilligung von Fördermitteln zugrundeliegend sind.

  2. auch hätte schriftlich festgehalten sein müssen, dass die Ausführung so durchgeführt werden muss, dass FKW gewährt wird - war das so?

  3. eine Abschlagsrechnung erkennt noch nicht vollendes die mangelfreie Ausführung an, sie unterstützt lediglich die Finanzierung. Wenn er jetzt den Rest haben möchte, was ich jetzt als Schlussrechnung sehe, müsste eine Abnahme stattgefunden haben. Haben sie die Leistung abgenommen oder eine angmeldete Abnahme verstreichen lassen (stillschweigende Abnahme)?

  4. Waren Sie im Angebot / in der Ausführung von den Materialeigenschaften / Dämmwerten vom Handwerker informiert wurden ? Haben sie also eine Werkplanung erhalten? Wenn ja, haben sie diese zur Ausführung freigegeben? Anders ausgesprochen, waren Sie vor oder während der Ausführung derart über die Ausführungsart informiert, dass Sie hätten erkennen können, dass diese Ausführung keine FKW bringen. Wenn ja, haben sie zu diesen Zeitpunkt die Ausführung bereits bemängelt?

  5. Wie haben Sie beauftragt, entsprechend Angebot oder entsprechend Leistungsbeschreibung oder beides. War die Beauftragung überhaupt nach VOB.

Jetzt bleibt erstmal nur auf Nachbesserung der Leistung zu drängen und vorbehaltlich weitere Zahlungen einzubehalten. Ob sie auf der rechten Seite sind, ist wegen der zu wenigen Informationen offen.

Viele Grüße

Micha

Hallo,

Mängelrüge ist wohl erstmal der richtige Weg, jetzt muss die Fa. Stellung nehmen, bzw. den Mangel beseitigen.
Weitere Zahlungen an die Firma hängen vom den Vereinbarungen im Vertrag ab (ggf. gem. VOB/B). Meines Wissens berechtigt ein Mangel nicht zur Zahlungsverweigerung.
Unter Berücksichtigung korrekter Mängelrügen mit angemessenen Fristen kann eine Teilkündigung ausgesprochen werden und eine Ersatzvornahme durch einen anderen Unternehmer vorgenommen werden ($4 (7) VOB/B). Die evtl. Mehrkosten wären als Schaden geltend zu machen.
In wieweit dem BH verloren gegangene kfw-Gelder als Schaden gelten entzieht sich meiner Kenntnis.
Bei der kurzen Schilderung stellen sich mir ein paar Fragen:
Wer hat die Mängel festgestellt?
Woher weiss die Bank das, das Mangelhaft gearbeitet wurde? (ist nicht ganz mein Gebiet, hat die Bank eigene Bauüberwacher?)
Sind sie Mängel ausreichend dokumentiert? Durch wen?

Bitte beachten Sie: Dies ist meine persönliche Sicht der Dinge und stellt keine Rechtsberatung dar.

Mit freundlichen Grüßen,

J. Steudel

Hallo,

dem handwerker NIX mehr zahlen,
ihn zur behebung des Mangels nach VOB/B auffordern und eine Frist setzen…abwarten, dann ggf. nachfrist mit androhung ersatzvornahme zu seinen lasten und dann kündigen und andere firma suchen.

bei der anderen firma muss aber beachtet werden, dass eine schadensminimierungspflicht besteht, ihr dürft also nicht irgendeinen preis beauftragen, der handwerker 1 könnte sonst behaupten, es wäre billiger gegangen, deswegen mehrere angebote einholen und so wettebwerbspreis belegen.

könnt ihr denn schriftlich belegen, dass er die KFW qualität schuldet?
wenn nicht, dürfte sich der handwerker auf mündlich vereinbartes herausreden können!!
dann habt ihr ein problem.

in jedem fall würde ich mal in gutem versuchen, dem handwerker seine situation klar zu machen.

wenn alles nicht hilf, ihm mit öffentlichkeit, TV etc drohen/ankündigen…ihr werdet euch jeden tagh mit einem SCHILD vor seine firma stellen und andere kunden vor ihm warnen, was sich bei euch zugetragen hat.

soweit meine tipps, die unverbindlich sind und keine rechtsberatung darstellen.

gruss
frank

Hallo,

das ganze ist ein wenig schwer zu beantworten. Die Schilderung ist ein wenig kurz. Hier ist entscheidend welche Vereinbarung mit dem Handwerker getroffen ist. Dem Handwerker ist nämlich erstmal egal wo das Geld herkommt. Sprich, ob der Bauherr das Geld über KfW oder BHW oder „Omas“ Kopfkissen bezieht. Wenn mit dem Handwerker ausgemacht ist, beispielsweise eine Dämmung mit einem bestimmten k Wert einzubauen und er dies tut, dann ist die Leistung zu bezahlen.

Frage: Was ist denn bitte eine KfW-Standard Dämmung?

Gruß

Wallace

Sorry, da muss ein guter Anwalt ran. LG

Es tut mir leid Frau Müller,
ich war lange im Krankenhaus, habe Ihre Frage daher erst zu spät gelesen. Haben Sie Hilfe bekommen?
Lieben Gruss von ninja