Handwerkerrechnung, obwohl kein Eigentum?

Hallo zusammen,

ich habe mal eine rein hypothetische Frage zu der möglichen Einreichung von Handwerkerrechnungen.

Stellen wir uns mal folgendes Szenario vor:

Person A lebt in einem großen Haus und ist auch Eigentümer des Hauses. Nun gibt es auch Person B, die in diesem Haus lebt und in einem familiären Verhältnis zu Person B steht.

Könnte Person B in Zukunft Handwerkerrechnungen in der Steuer einreichen, wenn als Rechnungsadresse statt Person A künftig Person B genannt wird?

Hintergrund der Frage ist der, dass ja in der Steuererklärung abgefragt wird, ob man in persönlichem Eigentum wohnt. Und wenn Person B dort nicht „Ja“ eingibt, aber andererseits Handwerkerrechnungen einreichen will es doch etwas widersprüchlich erscheinen könnte.

Danke für eure Hilfe.

Gruß

Diese Frage taucht da nicht auf.

Handwerkerrechnungen können auch von Mietern geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen (insbesondere unbare Zahlung, Vorrang von Werbungskosten) gegeben sind. Bis zum Höchstbetrag von 1.200 € wird dann der Lohnanteil subventioniert.

Wenn allerdings ein Vermieter mit geriner Steuerbelastung die Rechnung an seinen Mieter weiterreicht, ohne dass dieser sie auch wirtschaftlich trägt, dann sind wir wohl im Bereich der Steuerhinterziehung.

P.S.: Ich gehe von deutschem Einkommensteuerrecht aus.

Die suche ich noch. Aber schauen wir uns den Text an:

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen… ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro.

Frage:
Wurden solche Handwerkerleistungen in Anspruch genommen? Ja.

Weiter:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung … ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Fragen:
Hat der Steuerpflichtige (hier also B) eine Rechnung erhalten? Ja.
Ist die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt? Ja.

Weiter:

Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn … die Handwerkerleistung in einem… Haushalt des Steuerpflichtigen … erbracht wird.

Frage:
Wurden diese Handwerkerleistungen im Haushalt des B erbracht? Ja.

Wo ist hier eine Steuerhinterziehung zu sehen?

Weil es Werbungskosten des Vermieters sind.

Welcher Vermieter?

Jupp. Wenn es keine Vermietung ist, dann geht es natürlich.

Ich danke Euch für eure Ansätze. Person B zahlt tatsächlich keine Miete, sondern wohnt einfach so mit in dem Haus. Person A gibt allerdings keine Steuererklärung ab.

Grüße