Bei einzug in Meine Wohnung bestand der Vermieter auf Abschluß eines Wartungsvertages mit der familieneignen
Sanitärfirma zur Heizungswartung.
In ersten Jahr beauftragte ich diese Firma und bezahlte brav meine Rechnung, obwohl diese höher ausfiel als im Wartungsvertrag verienbart.
Im Folgejahr bekamen wir vor Ablauf der 12 Monate
eine Rechnung über eine Wartung für die wir keinen Auftrag erteilt hatten und deren Ausfürung wir auch nicht gesehen haben. Unser Keller war abgeschlossen - dass heißt entweder die Firma hat sich unerlaubt Zugang zu unserem Keller verschafft, oder die in Rechnung gestellte Tätigkeit wurde gar nicht ausgeführt.
Inzwischen klagt diese Firma auf Bezahlung der Rechnung.
Wie würden Sie argumentieren?
Nun… Erstmal genau in den Vertrag gucken! Im Normalfall darf nichts berechnet werden wenn keine Leistung erbracht wurde, es sei denn… es wurde im Vertrag „anders“ geregelt!
Nun… Erstmal genau in den Vertrag gucken! Im Normalfall darf
nichts berechnet werden wenn keine Leistung erbracht wurde, es
sei denn… es wurde im Vertrag „anders“ geregelt!
im Vertrag steht, dass 1 x im Jahr gewartet werden muss
aber das Jahr war noch nicht um bei Rechnungsstellung und ich hatte ja auch keinen Auftrag erteilt
Niemand hat das Recht, von Ihnen einen Auftrag/Vertrag zu erzwingen. Die Unseriösität des Handwerkers beginnt also bereits beim aufgenötigten Wartungsvertrag. Jede Rechnung muß nachvollziehbar sein. Ohne Absprache, angeblich ausgeführter Arbeiten, immer den Nachweis einfordern. Sollte dieser nicht beigebracht werden, nichts bezahlen. Ev. hilft hier z.B. die Kreishandwerkerschaft weiter. Ferner ist hier zu prüfen, ob der Handwerker sich unbefugt zugang zum Haus verschafte. Dies wäre ohnehin strafbar. Also, nicht ins Boxhorn jagen lassen.
wegen dem Namen - sind Sie aus Soltau?
danke für die Antwort - ich finde das Ganze auch sehr unseriös - das die sich nicht schämen damit ans Gericht zu gehen
Hallo Himmelsblume,
was steht denn in Ihrem Wartungsvertrag drin? Soll der Unternehmer nur auf Auftrag tätig werden, oder führt er im Jahr generell Wartungsarbeiten an den Objekten seiner Vertragspartner aus? Und zahlen Sie pro erteiltem Auftrag oder zahlen Sie im Jahr einen Pauschalbetrag?
Wenn Sie eigentlich einen Auftrag erteilen müssten, damit der Unternehmer tätig wird und Sie haben dies nicht getan, so war der Unternehmer grds. nicht berechtigt Arbeiten an Ihrer Heizungsanlage durchzuführen. Da Sie nicht einmal wissen, ob er Arbeiten durchgeführt hat, so trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, ob er den Dienst auch tatsächlich ausgeführt hat. Kann er das nicht beweisen, so müssen Sie auch nichts zahlen…
Die vorgeschaltete Frage ist aber ja natürlich zunächst: Wie hätte er die Arbeiten in Ihrem abgeschlossenen Keller ausführen können, wenn Sie ihn nicht hereingelassen haben?!
Grds. ist es auch einem Vermieter (unterstellt Vermieter und Werkunternehmer sind nicht nur familiär verbunden, sondern auch eine Wirtschaftseinheit=) nicht gestattet ohne Zustimmung des Mieters in die Kellerräume einzutreten, da Sie als Mieter ein Recht zum Besitz haben, welches die Eigentümerrechte des Vermieters einschränkt. Er könnte aber natürlich dann eintreten, wenn es einen wichtigen Grund gäbe (z.B. Gefahrverhütung). Aber selbst dann müsste er zunächst versuchen Sie zu bitten ihm die Tür zu öffnen und Sie jedenfalls unverzüglich nach dem Betreten davon in Kenntnis setzen. Tut er dies nicht, so macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig.
Ist die Firma von Ihrem Vermieter unabhängig und verschafft sie sich ohne triftigen Grund Zutritt, so machen sich die Verantwortlichen gar wegen Hausfriedensbruchs strafbar.
Bestand jedoch ein wichtiger Anlass für die vermeintlichen Reparaturmaßnahmen, so könnte der Unternehmer sich auf einen Aufwendungsersatz aus der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. §§ 677, 683, 670 BGB) berufen, wenn die Arbeiten in Ihrem (hypothetischen) Interesse gewesen sind.
Aber all dies steht und fällt natürlich mit der Frage, ob das Unternehmen die Arbeiten überhaupt tatsächlich ausgeführt hat oder mit der Frage, ob sie Anspruch auf einen jährlichen Pauschalpreis hat. Wobei eine solche Pauschalpreisklausel (AGB) ggf. hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft werden müsste (vgl. §§ 305, 307 BGB)
Ich hoffe ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen, möchte jedoch darauf hinweisen, dass es sich bei meinen Ausführungen um keine verbindliche Rechtsberatung handelt, zu der ich nach dem Rechtsberatungsgesetz auch gar nicht befugt bin.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf
Bei einzug in Meine Wohnung bestand der Vermieter auf Abschluß
eines Wartungsvertages mit der familieneignen
Sanitärfirma zur Heizungswartung.
Im Folgejahr bekamen wir vor Ablauf der 12 Monate
eine Rechnung über eine Wartung für die wir keinen Auftrag
erteilt hatten und deren Ausfürung wir auch nicht gesehen
haben. Unser Keller war abgeschlossen - dass heißt entweder
die Firma hat sich unerlaubt Zugang zu unserem Keller
verschafft, oder die in Rechnung gestellte Tätigkeit wurde gar
nicht ausgeführt.
Hallo,
Argument:
Die Firma hat zu keiner Zeit irgendwelche Arbeiten, Heizungswartungen oder dergleichen durchgeführt, da sie sich zu keiner Zeit angemeldet oder angekündigt hat und somit auch keinen Zutritt zur Heizungsanlage hatte.
Die Firma mag den glaubhaften Nachweis erbringen, welche Tätigkeit sie zu welcher Zeit ausgeführt hat. Sie ist beweispflichtig, so dass hier weiterer Vortrag erst erfolgen kann, wenn die Klägerin Ihre Tätigkeit nachgewiesen hat.
Das müsste reichen.
MfG
PB
Wow danke, das werde ich glatt so schreiben und dann weiter sehen - sowas wegen 130,-€ der schädigt doch selbst seinen Ruf, wenn er mit sowas zum Anwalt und vor Gericht geht, oder?
Insofern die Wartung nicht durchgeführt wurde, darf auch keine Rechnung gestellt werden! Wurde Sie jedoch auch ohne ihr Wissen durchgeführt, so darf auch Rechnung gestellt werden. Einen extra auftrag stellen muss ja nich… Da dies anscheinend schon im Vertrag vereinbart ist.
Ich würde mal fragen wie die Wartung druchgeführt werden konnte wenn das Unternehmen kein Zugang hatte.
Hallo Himmelsblume,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen. So sorry!
MfG, wetzi6
Hallo & Guten Morgen,
ich kann da nur den Kopf schütteln.
Seit wann bezahlt ein MIETER die Wartung der heizung? Das ist VERMIETERsache. Oder hast du keinen Mietvertrag sondern einen PACHTvertrag?
zum Fall:
Ich würde folgend argumentieren: Kein Geld ohne Auftrag. Schluss, Punkt.
Da will dich nur jemand einschüchtern und Alarm verbreiten, weil er mit der Dummheit der anderen rechnet. Bitte schriftlich Widerspruch gegen die Rechnung einlegen, nicht zahlen, die in Rechnung gestellte Tätigkeit nachweisen lassen und abwarten. Das reicht dann schon.
Ole
Hallo,
Grundlage für die Tätigkeiten ist doch der Wartungsvertrag. Steht in diesem Vertrag etwas über eine regelmäßige Wartung der Heizung. Ist das so vereinbart, besteht zumindest für die Wartungsfirma eine vertragliche Grundlage. Zu klären wäre dann noch, ob sie diese Arbeit auch tatsächlich ausgeführt hat. Dies ist sicherlich der Rechnung zu entnehmen. Wenn Sie dann anwesend waren und davon nichts merkten, ist die Sache anrüchig. Ansonsten können Sie natürlich argumentieren, dass keine Arbeit ausgeführt werden konnte, da der Keller verschlossen war. Das Gegenteil ist zu beweisen. Schreiben Sie der Firma einen Brief mit diesem Inhalt und warten Sie die Reaktion ab!
Gruß Pifane
Wenn dies nicht im Mietvetrag geregelt ist bzw. woanders vereinbart wurde und durch Sie auch keine Auftragserteilung erfolgte, dann nicht zahlen! Unbedingt Widerspruch einlegen, ansonsten kann Schweigen als stille Annahme ausgelegt werden.
Empfehlenswert wäre es einen Anwalt aufzusuchen falls weitere oder schärfere Drohungen kommen. Kosten muss dann die Gegenpartei übernehmen, wenn alles geklärt ist.
Hallo, Wartung bedarf im Regelfall keines jährlichen Auftrags. Es wird ein Wartungsvertrag abgeschlossen, der dann jährlich greift. Wartung kann auch im Mietvertrag auf die Nebenkosten gelegt werden. Dennoch können Sie diese Wartung kündigen und sich eine kostengünstigere Wartungsfirma suchen. Kündigen Sie mit „sofortiger Wirkung“ hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Viel Glück.
Also wenn es schon zu einer Klage gekommen ist, ist jeder Rat eigentlich hinfällig.
Ich würde auf jeden Fall einen Anwalt für Vertragsrecht einschalten!!!
Eine Rechnung muss nicht bezahlt werden, wenn es keinen Leistungsnachweis gibt. Sollte die Leistung an einem nicht für jedermann zugänglichen Ort erbracht werden, so bestünde ferner der Verdacht des Einbruchs. Ob ein Hauswirt oder Hausmeister den Zugang ermöglichen darf, bin ich mir nicht sicher, jedoch kann ich mir das kaum vorstellen, dass es rechtmäßig wäre. Davon ab würde ich aber mal in dem Vertrag nachschauen, ob regelmäßige Wartungsarbeiten eigenständig seitens der Firma erledigt und berechnet werden dürfen. Schau dir diesen Absatz nochmals an und nehme die kpl. Unterlagen am besten zum ersten Gespräch mit einem Anwalt mit.
Wäre aber auch für mich interessant zu hören, wie die Sache ausgeht, auch wenn ich selbst noch nicht in so eine Situation gekommen bin.
Ein Anwalt kann da bestimmt sofort Einspruch einlegen und darüber hinaus ggf. Anzeige erstatten.
Viel Erfolg und Grüße,
TT
Hallo,
gem. Vertragsrecht teilt sich ein Rechtsgeschäft in zwei Abschnitte: Zuerst einmal das sogen. Verpflichtungsgeschäft in dem sich die Vertragsparteien dazu verpflichten sich gegenseitig bestimmte, vertraglich von einander abhängige Leistungen zu erbringen: Der Wartungsvertrag. Einer einzel Beauftragung jedes Jahr wird es wahrscheinlich nicht bedürfen. Hierdurch ist die Wartungsfirma verpflichtet die Wartungsarbeiten durchzuführen und Du, dann das dafür vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Das ist erstmal nur Theorie, denn es handelt sich nur um das Versprechen der Leistung. Nun zum zweiten Teil, dem sogen. Verfügungsgeschäft. Dies ist der praktische Teil, in dem die, im Verpflichtungsgeschäft versprochenen Leistungen tatsächlich erbracht werden (müssen). Ist im Vertrag nichts anderes geregelt, sind die gegenseitigen Leistungen, „Zug um Zug“ zu erbringen, d.h. mehr oder weniger gleichzeitig bzw. unmittelbar auf einander folgend. Solange also der Vertragspartner seine Leistung nicht erbracht hat, bzw. nicht unverzüglich erbringen will, kann der Andere seine Leistung zurückhalten. Ferner gilt, dass jeder, der einen für ihn güstigen Tatbestand behauptet, auch zu dessen Beweis verpflichtet ist. D.h., dass die Sanitärfirma zunächst einmal beweisen muss, dass Sie die Leistung auch tasächlich erbracht hat, wenn sie die Forderung damit begründet, geleistet zu haben. Dies erfolgt in der Regel durch persönliche (!) Unterschrift des Leistungsempfängers auf dem Liefer- bzw. Leistungsschein. An der Stelle ist der Hinweis auf unerlaubtes Eindringen sicherlich gerechtfertigt, wenn die Firma behauptet, die Wartungsarbeiten in Eurer Abwesenheit durchgeführt zu haben.
Soweit zu meiner persönlichen Meinung ohne den Vertrag zu kennen. Es handelt sich hierbei nicht um eine belastbare Rechtsauskunft, sondern nur die Einschätzung eines juristischen Laien. Ihr solltet Euch in jeden Fall an einen professionellen Anwalt wenden.
Viele Grüße
Hallo,
ich kann weiß ja nicht, wie Ihr Wartungsvertrag aussieht, steht dort evtl. drin, dass die Wartungsfirma für jede Wartung einen Auftrag benötigt oder dass die Wartung ohne Aufforderung im regelmäßigen Abständen durchgeführt werden soll? Wenn kein Auftrag benötigt wird, würde ich in erster Linie die Wartungsfirma um einen Nachweis der erbrachten Leistung bitten.
(Stundennachweise mit Datum und Uhrzeit müssen von allen Handwerksfirmen geführt werden).
Des Weiteren würde ich, insofern ein Auftrag erteilt werden muss, auch den Auftragsnachweis gleich mit anfordern. Dann können Sie erkennen, wer diesen Auftrag gegeben hat.
MfG
K.S.
Es ist zu prüfen ob der Wartungsvertrag auf Wiederruf geschlossn war.
Sollte das nicht der Fall sein, keinen Auftrag, schriftlich, keine Wartung, keine Rechnung.
Ist der Wartungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen muss dieser gekündigt werden. Die Wartung muss jedoch nach Kundenabsprache ausgeführt werden.
Eine Kopplung des Vertrages mit dem Mietvertrag ist jedoch Sittenwidrig.
Auch besteht innerhalb der EU die freie Handwerkerwahl und würde somit gegen das Wettbewerbsrecht verstossen.
Wenn der Vermieter auf die Wartung der Heizung besteht ist dieses OK jedoch es bleibt Ihnen überlassen wie oft oder von wem. Bei Defekt der Heizung muss er Ihnen nachweisen das dies durch mangelnde Wartung geschehen ist. Beweispflicht liegt ersteinmal bei ihm.
Es wird also Zeit für einen Familien und Mietrechtschutz.
Bei einzug in Meine Wohnung bestand der Vermieter auf Abschluß
eines Wartungsvertages mit der familieneignen
Sanitärfirma zur Heizungswartung.
In ersten Jahr beauftragte ich diese Firma und bezahlte brav
meine Rechnung, obwohl diese höher ausfiel als im
Wartungsvertrag verienbart.
Im Folgejahr bekamen wir vor Ablauf der 12 Monate
eine Rechnung über eine Wartung für die wir keinen Auftrag
erteilt hatten und deren Ausfürung wir auch nicht gesehen
haben. Unser Keller war abgeschlossen - dass heißt entweder
die Firma hat sich unerlaubt Zugang zu unserem Keller
verschafft, oder die in Rechnung gestellte Tätigkeit wurde gar
nicht ausgeführt.
Inzwischen klagt diese Firma auf Bezahlung der Rechnung.
Wie würden Sie argumentieren?
sorry, aber ich kann z. Zt. keine Anfragen beantworten. Bitte suchen Sie sich eine andere Kontaktperson.
MfG
hutsch