Handwerkertermin ein Tag vorher angekündigt

Hallo,

gestern morgen hing ein Zettel an meiner Wohnungstür im Mehrfamilienwohnhaus, daß ab heute Handwerker da seien, die die Fenster auf der einen Seite austauschen werden.

Sowohl meine Freundin, als auch ich habe eigentlich keine Zeit und da wir erst vor zweio Wochen hier eingezogen sind und niemanden hier kennen, wollen wir auch niemandem aus dem Haus den Schlüssel abgeben.

Meine Frage ist nun: gibt es da denn keine ungefähre Frist von Ankündigung bis zum Termin, an dem die Handwerker anfangen zu arbeiten? Es handelt sich ja nicht um einen akuten Schaden, wie einen Wasserrohrbruch, sondern um eine planbare Arbeit, nämlich alte Fenster durch neue zu ersetzen.

Bei dieser kurzen Zeitspanne st es kaum jemandem möglich, sich auf der Arbeit frei zu nehmen- schon gar nicht dafür…
Was ich eine bodenlose Unverschämtheit finde, ist, daß ich auch noch vom Eigentümer beschimpft wurde, daß wenn ich nicht wie andere den Schlüssel abgebe oder halt jemanden her bestelle, der für mich in der Wohnung ist, er mir dann die weiteren Anfahrtskosten der Firma in Rechnung stellen werde. Soweit ich weiß, würde er damit niemals durchkommen, aber das ist ja was anderes. Außerdem meinte er noch ausfällig werdend, er werde mir schon nicht die „Bude“ leerräumen oder Sachen kaputt machen.

So, nun konnte ich mir auch ein wenig Luft machen.

Aber die Frage möchte ich wirklich beantwortet haben, denn ich kann darüber leider nichts genaues im Internet finden; alles bezieht sich auf akute Schäden.

Wie lange muß ich über einen Handwerkereinsatz, der verschiebbar ist, bescheid wissen, damit ich ihn akzeptieren muß?
und
Habe ich das recht einen Termin abzusagen und alternative Termine vorzuschlagen, ohne daß mir die extra Anfahrt in Rechnung gestellt werden darf?

Bitte nur sinnvolle Antworten posten :wink: Danke

Vielen Dank für Euren Rat.

Grüße
Stephan

die Antwort ist so schlicht wie einfach - siehe nachfolgender Gesetzestext:

§ 554
Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

sorry: natürlich § 554 BGB !!!