Handwerkliche Leistungen

Liebe/-r Experte/-in,

wenn ich als Mieter handwerkliche Leistungen im Auftrage des Vermieters, an dem von mir gemieteten Objekt vornehme. Wie kann ich mir diese handwerkliche Leistung vergüten lassen ohne dass es gleich Schwarzarbeit ist.

Muss der Vermieter mich bei der Knappschaft anmelden und pauschal versteuern oder was ist zu tun ?

Grüße Uwe

vereinbaren Sie eine Mietminderung in der entspr. Höhe.

Hallo Uwe,
da du die von dir auszuführenden handwerklichen Arbeiten nicht benannt hast, sehr ich mich außerstande etwas die Frage, die ich mir vergüten lasse nicht als Schwarzarbeit zu werten sind.
Sollten sich diese Arbeiten unmittelbar in deiner Wohnung oder in einem Angemieteten Haus statt-finden, und diese Schäden dem VermieterIn angezeigt hast und dieser dich gebeten hat diese Arbeiten, sofern du diese fachlich ausführen kannst, ist es keine Schwarzarbeit. In diesem Fall kannst du auch den Stundenlohn wie eine Fachfirma verlangen, selbstverständlich ohne die Mehrwertsteuer.
Handelt es sich dabei um eine Arbeit, die er sonst von einem Handwerksbetrieb hätte ausführen lassen müssen, kannst du den Preis wie vorgenannt in Rechnung stellen, wieder ohne MwSt. Dann musst du in deiner Steuererklärung diesen Betrag als Nebenberufliche Tätigkeit angeben. Aber hier gibt es auch in bestimmten fällen einen Freibetrag.
Was du auf jeden Fall von dem Vermieter verlangen solltest, ist, dass er dich bei der Berufsgenossnschaft anmeldet, damit du während der arbeiten gegen Unfall versichert bist. Die Beiträge sind im Allgemeinen sehr gering und werden erst zum Jahresende fällig. Und zwar nur für die Zeit, in der du gearbeitet hast.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Hallo Willi, danke für Ihre schnelle Antwort, aber ich sehe, das ich viel weiter ausholen muss um eine qualifizierte Anwort zu bekommen.

Im Detail ist folgendes passiert.
Mit meinem neuen Vermieter habe ich im Aug 2008 folgendes vereinbart.
Ich organisiere einen Direkteinkauf von Fenstern bei meinem Fensterproduzenten. ( ich bin selbständig und verkaufe und montiere Fenster(Kleinbetrieb). Durch den Direkteinkauf(Polen) bin ich raus und mein Vermieter kann einen guten Einkaufsvorteil nutzen. Da die Fenster für mein angemietetes Haus bestimmt waren (also für mich), deshalb habe ich ihm auch noch einen Top Preis (Freundschaftspreis) gemacht für die Montage.
Eigentlich war vorgesehen, das die Miete um den Betrag gekürzt wird, aber im Februar 2010 hat er endlich das Geld bezahlt.

Jetzt hat er versucht den Montagelohn bei der Steuer einzureichen und da sprach der Steuerberater von Schwarzarbeit.
Ist das so richtig? Was ist mit Mieterleistung also Eigenleistung, immerhin sind die Fenster für mich gewesen ?
Hätte ich meinem Vermieter eine Rechnung stellen müssen?

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort schon im voraus.

Grüße Uwe

Hallo Uwe,
es kommt darauf an, was für Arbeiten Du in welchem Umfang ausführst.

Wenn Du regelmäßig Arbeiten ausführst und dafür monatlich nicht mehr als 400,00 EUR erhältst, würde es sich um einen Minijob handeln. Das setzt allerdings auch voraus, dass Du keinen anderen Minijob hast. In diesem Fall solltest Du mit Deinem Vermieter & Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag schließen. So einen findest Du z.B. bei http://bestform24.de/Product.aspx?product=90. Sozialversicherung und pauschale Lohnsteuer müsste dann Dein Arbeitgeber zusätzlich zu Deinem Verdienst an die Knappschaft abführen.

Wenn Du hin und wieder Arbeiten ausführen solltest, ohne monatlich dafür Geld zu erhalten, wird es am schwierigsten. Über eine Selbständigkeit sage ich hier mit Absicht nichts. Vielleicht käme eine kurzfristige Beschäftigung in Betracht. Die kurzfristige Beschäftigung ist auf maximal 2 Monate oder auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt zulässig und darf nicht berufsmäßig sein, falls das Entgelt über 400 Euro im Monat liegt. Wenn eine Beschäftigung kurzfristig ist, fallen keine Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an, auch nicht in pauschaler Form. Die Lohnsteuer kann mit 25 % pauschaliert werden, wenn die Beschäftigung 18 Arbeitstage nicht überschreitet (weitere Bedingungen in § 40a Abs. 1 EStG).

Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo Herr"Uwe",
da Ihr Vermieter eindeutig sparen will, können Sie mit ihm NUR eine schriftliche Vereinbarung treffen, dass Sie die Miete im gegenseitigen Einvernehmen um einen Pauschalbetrag von…kürzen (ggf.über einen lg.Zeitraum). Dann haben Sie etwas in der Hand, dass Sie keine „Mietschulden“ haben und können von diesem einbehaltenen Geld providieren. Das nennt man dann so „schön“ Nachbarschaftshilfe. ALLES Andere wäre tatsächlich Schwarzarbeit und Sie sind generell dabei nicht versichrt, wenn etwas passieren sollte. Mein ganz persönlicher Rat wäre: Lassen Sie die Finger davon, es ist für beide Seiten der bessere Weg…
MfG
Waldi64

Hallo,
leider kann ich diese Frage nicht beantworten, das sind steuerrechtliche Fragen.
Gruß suver

Hallo Uwe,

dafür bin ich nicht der richtige. Das ist keine Frage des Mietrechts, sondern da solltest du einen Steuerberater fragen.

Grüße aus Berlin

Stefan Pfeiffer

Hallo verehrter User,
was zu tun ist ? Gehen Sie zu einem Fachanwalt für Mietrecht… ; -)
MfG USKO

Hallo lieber Uwe,
das ist eine ganz andre Situation als du in der ersten mail dargestellt hast.
Es ist davon auszugehen, dass bei dieser Lieferung der Fenster als auch beim Einbau derselben um eine handwerkliche Leistung handelt, da Du ja einen Handwerksbetrieb betreibst. In diesem Fall kann nicht von Nachbarschaftshilfe, noch von einem Freundschaftsdienst gesprochen werden. Du musst Deinem Vermieter eine ordentliche Rechnung schreiben. Dabei kann der einmal vereinbarte Freundschaftspreis beibehalten werden, sofern Du nicht erforderliche Kosten mit einbeziehen musst, sofern Du das noch für erforderlich hältst. Selbstverständlich musst den Rechnungsbetrag der Mehrwertsteuer von 19 % anzeigen. Diesen Betrag muss der Vermieter Dir noch vergüten. Dies insbesondere, da er es nicht für nötig hielt sich mit Dir abzustimmen, ob er Deinen Lohn für den Einbau der Fenster steuerlich beim Finanzamt geltend machen kann. Schließlich musste oder sollte er gewusst haben, dass dies außerhalb einer Rechnungslegung läuft. Schließlich kann man nur von einem Vorteil profitieren und nicht gleich zweimal, wie der „kluge Vermieter“ meinte.
Nun müsst Ihr sehen, wie Ihr das Rind vom Eis bringt.
Mit freundlichem Gruß
Willi

Hallo Uwe,

wenn ich in meiner Mietwohnung oder meinem Miethaus irgentwelche Arbeiten ausführe,egal welcher Art auch immer,hat das nichts mit Schwarzarbeit zu tun.Auch wenn der VM dafür zuständig wäre und hierfür eine Firma beauftragen müsste.Wenn er Dir die Arbeit vergüten möchte,einigt Euch auf einen Betrag und verrechnet den mit der nächsten Miete.

MfG

Andrea

Hallo Uwe,

dies ist ein Grenzfall, der rechtlich problematisch ist. Ich habe solche Fälle in der Vergangenheit immer so geregelt, dass ich (als Vermieter) mich mit dem Mieter mündlich geeinigt habe, dass er bestimmte Arbeiten (Reparaturen, Modernisierungen) vornehmen darf und ich ihm danach Material und Arbeitszeit Eigenleistung) vergütet habe.

In keinem Fall würde ich einen schriftlichen Auftrag des Vermieters empfehlen. Dann würde sich tatsächlich die Frage der Versicherung/Versteuerung stellen.

walser.

Warum deklarieren Sie das nicht als „Auslagenerstattung“?