Handwerksarbeiten steuerlich geltend machen?

Man kann ja Handwerksarbeiten im eigenen Haushalt in gewissen Grenzen steuerlich absetzen. Gilt dies auch, wenn ein Dritter letztlich für diese Arbeiten aufkommt?

Nehmen wir an, M beschädigt die Tapete im Haus von A. A holt ein Angebot von einem Maler ein, der den Schaden auf 300 Euro beziffert. Diese Schadenshöhe wird von M anerkannt. Nun sagt M zu A:
a) „Lass den Maler die Reparatur machen und die Rechnung soll er direkt an mich schicken, ich begleiche die dann“.
b) Alternativ bietet M auch an, die 300 Euro als Schadenersatz an A zu zahlen unabhängig von der Ausführung der Reparatur

Darf A nun die Handwerkskosten steuerlich absetzen im Fall a) und im Fall b)?

beide Male: nein!

Lia

Hallo,

Handwerksleistungen werden vom Finanzamt problemlos anerkannt wenn man denn selbst die Rechnung auch bezahlt hast. Bezahlst du sie nicht kannst du sie nicht geltend machen. Auch der andere kann das nicht, da nicht im eigenen Haushalt.

LG

Hallo,

Handwerksleistungen werden vom Finanzamt problemlos anerkannt
wenn man denn selbst die Rechnung auch bezahlt hast.

Ok und das gilt auch, wenn ein Dritter den Betrag an mich wieder erstattet? Dass das Finanzamt das anerkennt, glaube ich gerne, woher sollen die auch wissen, dass ich das Geld für die Rechnung von jemandem anders wiederbekomme? Ich frage mich nur, ob das rechtlich auch in Ordnung wäre?

beide Male: nein!

Zumindest im Fall b) leuchtet mir das nicht ein. A erhält von M Schadenersatz. Das ist kein Einkommen im Sinne des EStG. A hat nun die Möglichkeit, den Schaden durch einen Handwerker reparieren zu lassen oder auch nicht. Er könnte den Schaden ja auch selbst beheben oder das ganze auch einfach in dem Zustand belassen.

Sofern A sich für die Beauftragung eines Handwerkers entscheidet, wäre es doch nur folgerichtig, wenn er den üblichen Steuervorteil (20 % des Arbeitslohnes) erhalten würde.

Servus,

wo genau sind in diesem Fall:

wenn ein Dritter den Betrag an mich wieder erstattet?

die Aufwendungen des StPfl?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

wo genau sind in diesem Fall:

wenn ein Dritter den Betrag an mich wieder erstattet?

die Aufwendungen des StPfl?

Die Erstattung erfolgt unabhängig von einer Reparatur. Insofern sind es schon Aufwendungen des StPfl, da er diese Erstattung ja sowieso bekommt, auch wenn diese Ausgaben nicht anfallen würden!?

Servus,

wenn es sich also nicht um eine Erstattung der anfallenden Reparaturkosten handelt, sondern um einen nicht zweckgebundenen Transfer, kann man den Aufwand als Aufwand des Steuerpflichtigen gelten lassen.

Entscheidend ist, ob der StPfl mit dem Geld auch irgendwas anderes hätte anfangen können, oder ob er es zweckgebunden bekommt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Entscheidend ist, ob der StPfl mit dem Geld auch irgendwas
anderes hätte anfangen können, oder ob er es zweckgebunden
bekommt.

Es handelt sich nicht um eine zweckgebundene Auszahlung. Er bekommt das Geld und kann dann selbst entscheiden, ob er repariert oder nicht.